NÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 2. 2. 2. BerufsfeuerwehrenInhalt: 2. Abschnitt BerufsfeuerwehrenParagraf: § 045Kurztext: Begriff, Mannschaftsstand, Ausrüstung ...Text: ... und Bezeichnung der Berufsfeuerwehr (1) Berufsfeuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind Feuerwehren, die von einer Gemeinde zur Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei gebildet werden und deren Feuerwehrmitglieder hauptberuflich im Feuerwehrdienst tätig sind und zur Gemeinde in einem Dienstverhältnis stehen. (2) Berufsfeuerwehren sind hinsichtlich ihrer personellen Zusammensetzung, Ausbildung und Ausrüstung so einzurichten, dass sie jederzeit befähigt sind, die Aufgaben gemäß § 4 zu erfüllen. (3) Für die Berufsfeuerwehren gelten die Bestimmungen der §§ 42 und 43 sinngemäß. (4) Die Berufsfeuerwehren führen die Bezeichnung „Berufsfeuerwehr“ unter Beifügung des Namens der Gemeinde.
NÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 2. 2. 2. BerufsfeuerwehrenInhalt: 2. Abschnitt BerufsfeuerwehrenParagraf: § 046Kurztext: Bildung und Auflösung der BerufsfeuerwehrText: (1) Berufsfeuerwehren dürfen nur dann gebildet werden, wenn sich die Gemeinde nicht einer Freiwilligen Feuerwehr gemäß § 4 bedienen kann und auch in anderer Weise die ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei nicht gewährleistet ist. (2) Die Bildung und Auflösung der Berufsfeuerwehr haben durch Beschluss des Gemeinderates zu erfolgen.
NÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 2. 2. 2. BerufsfeuerwehrenInhalt: 2. Abschnitt BerufsfeuerwehrenParagraf: § 047Kurztext: Organisation der BerufsfeuerwehrText: Die Berufsfeuerwehr wird vom Feuerwehrkommandanten der Berufsfeuerwehr, im Falle seiner Verhinderung vom Feuerwehrkommandantstellvertreter der Berufsfeuerwehr, geführt.