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Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Aufzugsordnung 2016
Aufzugstechnikverordnung 2017
Bauordnung 2014
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2014
Feuerwehrgesetz 2015
Allgemeines zum Gesetz
1. 1. Feuer- und Gefahrenpolizei
1. 2. Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz
1. 3. Feuerpolizeiliche Beschau
1. 4. Überprüfung und Kehre
1. 5. Vorkehrungen
1. 6. Bekämpfung von Bränden und Gefahren
2. 1. Organisation des Feuerwehrwesens
2. 2. 1. Feuerwehren
039 Bildung und Auflösung der Freiwilligen Feuerwehren
040 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten
041 Organe und Funktionäre der Freiwilligen Feuerwehr
042 Mannschaftsstand und Ausrüstung ...
043 (entfällt)
044 Verwaltungsgerichtsbarkeit
2. 2. 2. Berufsfeuerwehren
2. 2. 3. Betriebsfeuerwehren
2. 3. NÖ Landesfeuerwehrverband
2. 4. 1. Gemeinsame Bestimmungen
2. 4. 2. Wahl
2. 4a Teil
2. 5. Disziplinarwesen und Ende der Mitgliedschaft
2. 6. Ausbildung und Sicherheit
2. 7. Kosten
2. 8. Aufsicht
3. Schlussbestimmungen
Anlagen
Gassicherheitsgesetz 2002
Grundverkehrsgesetz 2007
Grundverkehrsverordnung
Kanalgesetz 1977
Kleingartengesetz
Kraftfahrzeugabstell­abgabe­gesetz
Photovoltaikanlagen im Grünland - SekRop PV
Planzeichenverordnung
Raumordnungsgesetz 2014
Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
VO bundeseigene Gebäude
VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
Warengruppen-Verordnung 2009
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: NÖ Feuerwehrgesetz 2015
Abschnitt: 2. 2. 1. Feuerwehren
Inhalt: 2. Teil
Feuerwehren
1. Abschnitt
Freiwillige Feuerwehren
Paragraf: § 041
Kurztext: Organe und Funktionäre der Freiwilligen Feuerwehr
Text: (1) Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind der Feuerwehrkommandant und die Mitgliederversammlung.
(2) Funktionäre sind der Feuerwehrkommandant, der (die) Feuerwehrkommandantstellvertreter und der Leiter des Verwaltungsdienstes. Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Dem Feuerwehrkommandanten obliegt die Vertretung und Führung der Feuerwehr. Im Falle seiner Verhinderung erfolgt die Vertretung und Führung nach folgender Reihenfolge:
1. erster Feuerwehrkommandantstellvertreter,
2. zweiter Feuerwehrkommandantstellvertreter,
3. Leiter des Verwaltungsdienstes,
4. ranghöchstes Feuerwehrmitglied.
Bei Gleichrangigkeit kommt die Vertretung und Führung dem dienstzeitälteren Feuerwehrmitglied zu. Sonderdienstgrade werden nicht berücksichtigt.
(4) Der Feuerwehrkommandant hat den Leiter des Verwaltungsdienstes sowie die Chargen und Sachbearbeiter zu bestellen und abzuberufen.
(5) Der Mitgliederversammlung obliegen:
1. die Wahl bzw. Amtsenthebung des Feuerwehrkommandanten und dessen Stellvertreters,
2. die Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
3. die Beschlussfassung über den Voranschlag,
4. die Bestellung und Enthebung von zwei Rechnungsprüfern, wobei dieselbe Person höchstens für zwei aufeinander folgende Jahre bestellt werden darf,
5. die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
6. die Beschlussfassung über Anträge gemäß § 37 Abs. 5 Z 1.
(6) Für die Funktionen gemäß Abs. 2, 3 und 4 ist der aktive Dienst Voraussetzung.
(7) Die Rechnungsprüfer haben das Ergebnis ihrer Überprüfungen der Mitgliederversammlung zu übermitteln.