NÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 2. 2. 1. FeuerwehrenInhalt: 2. Teil Feuerwehren 1. Abschnitt Freiwillige Feuerwehren Paragraf: § 039Kurztext: Bildung und Auflösung der Freiwilligen FeuerwehrenText: Bildung und Auflösung der Freiwilligen Feuerwehren (1) Freiwillige Feuerwehren entstehen durch Eintragung in das Feuerwehrregister und gehen durch Löschung der Eintragung unter. Sie führen die Bezeichnung „Freiwillige Feuerwehr“ unter Beifügung des Gemeindenamens. Neben dem Gemeindenamen oder anstelle dieses kann auch die Bezeichnung des Ortsteiles beigefügt werden. (2) Haben mindestens 10 geeignete Personen ihre Bereitschaft zur Gründung einer Feuerwehr und des Beitritts zu dieser gegenüber der Gemeinde schriftlich erklärt, kann vom Bürgermeister, nach Einholung einer Stellungnahme des NÖ Landesfeuerwehrverbandes, eine Wahl durchgeführt werden. (3) Die Löschung der Eintragung einer Freiwilligen Feuerwehr bewirkt den Übergang ihres Vermögens auf die Gemeinde ihres Standortes. Die das Verfahren abschließende Entscheidung bildet die Grundlage für die bücherliche Durchführung des Eigentumsüberganges an unbeweglichem Vermögen.
NÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 2. 2. 1. FeuerwehrenInhalt: 2. Teil Feuerwehren 1. Abschnitt Freiwillige Feuerwehren Paragraf: § 040Kurztext: Mitgliedschaft, Rechte und PflichtenText: der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr (1) Arten der Mitgliedschaft: 1. aktive Mitglieder, 2. Mitglieder der Feuerwehrjugend, 3. Mitglieder der Kinderfeuerwehr, 4. Mitglieder der Reserve, 5. Ehrenmitglieder, 6. unterstützende Mitglieder. (2) Die Feuerwehrmitglieder üben ihre Tätigkeit freiwillig und ehrenamtlich aus. Sie dürfen keiner weiteren Freiwilligen Feuerwehr angehören. Ein Mitglied kann auf eigenen Wunsch von einer anderen Feuerwehr zur Erbringung von Einsatzleistungen herangezogen werden. Die Mitgliedschaft bei einer Betriebsfeuerwehr oder Berufsfeuerwehr schließt die Mitgliedschaft bei einer Freiwilligen Feuerwehr nicht aus. (3) Aktiven Dienst können Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr versehen, sofern sie die notwendige persönliche Eignung besitzen und gegen sie kein Ausschließungsgrund gemäß § 22 NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300, vorliegt. Die aktive Mitgliedschaft endet jedenfalls mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Feuerwehrmitglieder der Reserve können mit ihrer Zustimmung weiterhin, ihrer persönlichen Eignung entsprechend, zu Diensten herangezogen werden. Minderjährige bedürfen zum Beitritt der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. (4) Die Feuerwehrmitglieder sind berechtigt, die Dienstkleidung im Dienst zu tragen. (5) Die Feuerwehrmitglieder haben den Anordnungen der Vorgesetzten Folge zu leisten. (6) Die Dienstkleidung und Dienstgrade der Feuerwehren sowie das Korpsabzeichen der Feuerwehr dürfen ohne schriftliche Zustimmung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes nur für Feuerwehrzwecke verwendet werden. (7) Das Feuerwehrmitglied ist über alle ihm aus seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Feuerwehr, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Betroffenen geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft bei einer Feuerwehr.
NÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 2. 2. 1. FeuerwehrenInhalt: 2. Teil Feuerwehren 1. Abschnitt Freiwillige Feuerwehren Paragraf: § 041Kurztext: Organe und Funktionäre der Freiwilligen FeuerwehrText: (1) Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind der Feuerwehrkommandant und die Mitgliederversammlung. (2) Funktionäre sind der Feuerwehrkommandant, der (die) Feuerwehrkommandantstellvertreter und der Leiter des Verwaltungsdienstes. Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. (3) Dem Feuerwehrkommandanten obliegt die Vertretung und Führung der Feuerwehr. Im Falle seiner Verhinderung erfolgt die Vertretung und Führung nach folgender Reihenfolge: 1. erster Feuerwehrkommandantstellvertreter, 2. zweiter Feuerwehrkommandantstellvertreter, 3. Leiter des Verwaltungsdienstes, 4. ranghöchstes Feuerwehrmitglied. Bei Gleichrangigkeit kommt die Vertretung und Führung dem dienstzeitälteren Feuerwehrmitglied zu. Sonderdienstgrade werden nicht berücksichtigt. (4) Der Feuerwehrkommandant hat den Leiter des Verwaltungsdienstes sowie die Chargen und Sachbearbeiter zu bestellen und abzuberufen. (5) Der Mitgliederversammlung obliegen: 1. die Wahl bzw. Amtsenthebung des Feuerwehrkommandanten und dessen Stellvertreters, 2. die Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses, 3. die Beschlussfassung über den Voranschlag, 4. die Bestellung und Enthebung von zwei Rechnungsprüfern, wobei dieselbe Person höchstens für zwei aufeinander folgende Jahre bestellt werden darf, 5. die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft, 6. die Beschlussfassung über Anträge gemäß § 37 Abs. 5 Z 1. (6) Für die Funktionen gemäß Abs. 2, 3 und 4 ist der aktive Dienst Voraussetzung. (7) Die Rechnungsprüfer haben das Ergebnis ihrer Überprüfungen der Mitgliederversammlung zu übermitteln.
NÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 2. 2. 1. FeuerwehrenInhalt: 2. Teil Feuerwehren 1. Abschnitt Freiwillige Feuerwehren Paragraf: § 042Kurztext: Mannschaftsstand und Ausrüstung ...Text: ... der Freiwilligen Feuerwehr (1) Die Freiwillige Feuerwehr hat technisch so ausgerüstet zu sein und so viele Feuerwehrmitglieder aufzuweisen, dass sie unter Inanspruchnahme der ihr zur Verfügung stehenden Hilfseinrichtungen und Geräte die ihr durch dieses Gesetz zur Besorgung übertragenen Aufgaben erfüllen kann. (2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der geografischen Lage der Gemeinde, der Art der Bebauung, der verkehrsmäßigen Aufschließung und der Wasserversorgung durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die technische Feuerwehrausrüstung und den Mindestmannschaftsstand der Freiwilligen Feuerwehr zu treffen. (3) Die Landesregierung hat eine Richtlinie über die Förderung der Feuerwehrausrüstung zu erlassen.
NÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 2. 2. 1. FeuerwehrenInhalt: 2. Teil Feuerwehren 1. Abschnitt Freiwillige Feuerwehren Paragraf: § 043Kurztext: (entfällt)Text: 044 VerwaltungsgerichtsbarkeitNÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 2. 2. 1. FeuerwehrenInhalt: 2. Teil Feuerwehren 1. Abschnitt Freiwillige Feuerwehren Paragraf: § 044Kurztext: VerwaltungsgerichtsbarkeitText: (1) Die Entscheidung des NÖ Landesverwaltungsgerichtes über Beschwerden in Disziplinarangelegenheiten oder wegen des Ausschlusses aus der Freiwilligen Feuerwehr hat durch einen Senat zu erfolgen. (2) An Senatsentscheidungen gemäß Abs. 1 haben, anstelle der zwei weiteren Mitglieder des NÖ Landesverwaltungsgerichtes, zwei fachkundige Laienrichter aus dem Bereich der Feuerwehr mitzuwirken. Dem Senatsvorsitzenden kommt auch die Funktion des Berichterstatters zu. (3) Die fachkundigen Laienrichter sind auf Vorschlag des Landesfeuerwehrkommandanten durch die Landesregierung zu bestellen. Diese müssen aktive Mitglieder einer Feuerwehr in Niederösterreich sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben. (4) Den fachkundigen Laienrichtern gebührt der Ersatz der notwendigen Reisekosten sowie eine Aufwandsentschädigung. (5) Die Aufwandsentschädigung für die fachkundigen Laienrichter im Landesverwaltungsgericht beträgt 150 % der vollen Tagesgebühr gemäß § 111 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100. Die Entschädigungen sind jeweils auf volle Euro-Beträge aufzurunden. (6) Die fachkundigen Laienrichter im Landesverwaltungsgericht erhalten als Ersatz der Reisekosten Kilometergeld. Das Kilometergeld ist vom Wohnort zum Ort der Sitzung und zurück zu berechnen. Ist der Dienstort Ausgangs- oder Endpunkt der Reise, ist dieser maßgeblich. Die Höhe des Kilometergeldes richtet sich nach § 101 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100. Detailinformation Gesetz/VO Paragraf Gesetz/VO: NÖ Feuerwehrgesetz 2015Abschnitt: 2. 2. 1. FeuerwehrenInhalt: 2. Teil Feuerwehren 1. Abschnitt Freiwillige Feuerwehren Paragraf: § 041Kurztext: Organe und Funktionäre der Freiwilligen FeuerwehrText: (1) Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind der Feuerwehrkommandant und die Mitgliederversammlung. (2) Funktionäre sind der Feuerwehrkommandant, der (die) Feuerwehrkommandantstellvertreter und der Leiter des Verwaltungsdienstes. Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. (3) Dem Feuerwehrkommandanten obliegt die Vertretung und Führung der Feuerwehr. Im Falle seiner Verhinderung erfolgt die Vertretung und Führung nach folgender Reihenfolge: 1. erster Feuerwehrkommandantstellvertreter, 2. zweiter Feuerwehrkommandantstellvertreter, 3. Leiter des Verwaltungsdienstes, 4. ranghöchstes Feuerwehrmitglied. Bei Gleichrangigkeit kommt die Vertretung und Führung dem dienstzeitälteren Feuerwehrmitglied zu. Sonderdienstgrade werden nicht berücksichtigt. (4) Der Feuerwehrkommandant hat den Leiter des Verwaltungsdienstes sowie die Chargen und Sachbearbeiter zu bestellen und abzuberufen. (5) Der Mitgliederversammlung obliegen: 1. die Wahl bzw. Amtsenthebung des Feuerwehrkommandanten und dessen Stellvertreters, 2. die Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses, 3. die Beschlussfassung über den Voranschlag, 4. die Bestellung und Enthebung von zwei Rechnungsprüfern, wobei dieselbe Person höchstens für zwei aufeinander folgende Jahre bestellt werden darf, 5. die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft, 6. die Beschlussfassung über Anträge gemäß § 37 Abs. 5 Z 1. (6) Für die Funktionen gemäß Abs. 2, 3 und 4 ist der aktive Dienst Voraussetzung. (7) Die Rechnungsprüfer haben das Ergebnis ihrer Überprüfungen der Mitgliederversammlung zu übermitteln.
NÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 2. 2. 1. FeuerwehrenInhalt: 2. Teil Feuerwehren 1. Abschnitt Freiwillige Feuerwehren Paragraf: § 044Kurztext: VerwaltungsgerichtsbarkeitText: (1) Die Entscheidung des NÖ Landesverwaltungsgerichtes über Beschwerden in Disziplinarangelegenheiten oder wegen des Ausschlusses aus der Freiwilligen Feuerwehr hat durch einen Senat zu erfolgen. (2) An Senatsentscheidungen gemäß Abs. 1 haben, anstelle der zwei weiteren Mitglieder des NÖ Landesverwaltungsgerichtes, zwei fachkundige Laienrichter aus dem Bereich der Feuerwehr mitzuwirken. Dem Senatsvorsitzenden kommt auch die Funktion des Berichterstatters zu. (3) Die fachkundigen Laienrichter sind auf Vorschlag des Landesfeuerwehrkommandanten durch die Landesregierung zu bestellen. Diese müssen aktive Mitglieder einer Feuerwehr in Niederösterreich sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben. (4) Den fachkundigen Laienrichtern gebührt der Ersatz der notwendigen Reisekosten sowie eine Aufwandsentschädigung. (5) Die Aufwandsentschädigung für die fachkundigen Laienrichter im Landesverwaltungsgericht beträgt 150 % der vollen Tagesgebühr gemäß § 111 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100. Die Entschädigungen sind jeweils auf volle Euro-Beträge aufzurunden. (6) Die fachkundigen Laienrichter im Landesverwaltungsgericht erhalten als Ersatz der Reisekosten Kilometergeld. Das Kilometergeld ist vom Wohnort zum Ort der Sitzung und zurück zu berechnen. Ist der Dienstort Ausgangs- oder Endpunkt der Reise, ist dieser maßgeblich. Die Höhe des Kilometergeldes richtet sich nach § 101 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100.