NÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 2. 1. Organisation des FeuerwehrwesensInhalt: 2. Hauptstück Organisation des Feuerwehrwesens 1. Teil Allgemeine Bestimmungen Paragraf: § 033Kurztext: Einteilung und rechtliche Stellung der FeuerwehrenText: (1) Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind die Freiwilligen Feuerwehren, Betriebsfeuerwehren und Berufsfeuerwehren. (2) Die Freiwilligen Feuerwehren sind Körperschaften öffentlichen Rechts und besitzen Rechtspersönlichkeit. Die Betriebsfeuerwehren sind Einrichtungen des Betriebes. Die Berufsfeuerwehren sind Einrichtungen der Gemeinden.
NÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 2. 1. Organisation des FeuerwehrwesensInhalt: 2. Hauptstück Organisation des Feuerwehrwesens 1. Teil Allgemeine Bestimmungen Paragraf: § 034Kurztext: Aufgaben der FeuerwehrenText: (1) Aufgaben der Feuerwehren sind: 1. die Brandverhütung, der vorbeugende Brandschutz, die Brandbekämpfung sowie die Mitwirkung bei der Brandursachenermittlung, 2. die Verhinderung, Minderung oder Beseitigung sonstiger Gefahren gemäß § 3 Abs. 2. (2) Die Feuerwehren haben für ihre Einsatzbereitschaft Sorge zu tragen. Dazu gehören insbesondere folgende Aufgaben: 1. die Ausbildung und Fortbildung der Feuerwehrmitglieder, 2. die Durchführung von Übungen, 3. die Mitwirkung bei der Beschaffung, Errichtung, Erhaltung und Wartung von Einrichtungen und Gerätschaften, 4. die Mitwirkung bei der Mittelbeschaffung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben, 5. die Pflege der zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit erforderlichen Gemeinschaft; 6. die Information der Öffentlichkeit über ihre Tätigkeiten und Leistungen. (3) Die Feuerwehren sind auch berechtigt, außerhalb des Bundeslandes 1. an Übungen und Leistungsbewerben teilzunehmen, 2. über Anforderung Hilfe zu leisten. (4) Darüber hinaus kann jede Feuerwehr technische und persönliche Hilfsleistungen erbringen, für welche sie aufgrund ihrer Ausstattung und dem Ausbildungsstand ihrer Mitglieder geeignet ist. (5) Die Erfüllung von Aufgaben gemäß Abs. 1, 3 Z 2 und Abs. 4 gilt als Einsatz. Tätigkeiten gemäß Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 sind Einsatztätigkeiten gleichgestellt.
NÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 2. 1. Organisation des FeuerwehrwesensInhalt: 2. Hauptstück Organisation des Feuerwehrwesens 1. Teil Allgemeine Bestimmungen Paragraf: § 035Kurztext: HilfeleistungspflichtText: (1) Feuerwehren, die der Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei dienen, sind verpflichtet, diesen Aufgaben innerhalb ihres örtlichen Einsatzbereiches ohne besondere Anforderung durch die Gemeinde nachzukommen; im übrigen Gemeindegebiet sind sie hiezu verpflichtet, wenn sie durch die Gemeinde oder den örtlich zuständigen Einsatzleiter der Feuerwehr angefordert werden. (2) Freiwillige Feuerwehren, Berufsfeuerwehren sowie Betriebsfeuerwehren im Rahmen bestehender Vereinbarungen sind verpflichtet, auch außerhalb des Gemeindegebietes über Anforderung einer Gemeinde oder des örtlich zuständigen Einsatzleiters einer anderen Feuerwehr Hilfe zu leisten, sofern die Besorgung der Aufgaben gemäß § 4 Abs. 1 dadurch nicht beeinträchtigt ist. (3) Sämtliche durch eine Hilfeleistung gemäß Abs. 2 entstehenden Einsatzkosten an Verpflegung, Betriebsmittel, Verbrauchsmaterial und Schäden an Fahrzeugen und Gerätschaften sind der hilfeleistenden Gemeinde durch die anfordernde Gemeinde auf Antrag zu ersetzen. Wird innerhalb eines Jahres ab Geltendmachung der Kosten keine Einigung erzielt, kann die hilfeleistende Gemeinde die Festsetzung der Entschädigung durch das Landesgericht, in dessen Sprengel die die Forderung begründende Handlung gesetzt wurde, begehren. Für das gerichtliche Verfahren sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden. (4) Die Feuerwehren sind über Verlangen der Landesregierung verpflichtet, der zuständigen Bezirkshauptmannschaft, der Gemeinde ihres Standortes und dem NÖ Landesfeuerwehrverband, Auskünfte, die die Besorgung der Feuer- und Gefahrenpolizei betreffen, zu erteilen.
NÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 2. 1. Organisation des FeuerwehrwesensInhalt: 2. Hauptstück Organisation des Feuerwehrwesens 1. Teil Allgemeine Bestimmungen Paragraf: § 036Kurztext: EinsatzleitungText: (1) Einsatzleiter ist der Feuerwehrkommandant in dem vom Gemeinderat festgelegten Einsatzbereich. Im Falle seiner Verhinderung erfolgt die Vertretung nach folgender Reihenfolge: 1. erster Feuerwehrkommandantstellvertreter, 2. zweiter Feuerwehrkommandantstellvertreter. Die weitere Vertretung wird durch den Feuerwehrkommandanten festgelegt. Dieser hat eine entsprechende Einsatzleiterliste zu erstellen und laufend zu aktualisieren. Diese Liste ist allen Feuerwehrmitgliedern in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Ist kein Mitglied laut der Einsatzleiterliste anwesend, übernimmt das ranghöchste, bei Gleichrangigkeit das dienstzeitälteste, aktive Mitglied die Einsatzleitung. Dieses muss das 18. Lebensjahr vollendet haben. (2) Bei Einsätzen in Betrieben mit Betriebsfeuerwehren obliegt die Einsatzleitung dem Kommandanten der Betriebsfeuerwehr für den gemäß § 4 Abs. 4 festgelegten Einsatzbereich. Hinsichtlich der Vertretung gilt Abs. 1 sinngemäß. Werden gemäß § 35 Feuerwehren zur Hilfeleistung angefordert, hat sich der Betriebsfeuerwehrkommandant mit dem zuständigen Einsatzleiter abzustimmen. Der Betriebsfeuerwehrkommandant kann die Einsatzleitung an einen Einsatzleiter einer hilfeleistenden Feuerwehr im Einvernehmen übertragen. (3) Bis zum Eintreffen der örtlich zuständigen Feuerwehr ist Einsatzleiter das gemäß Abs. 1 festgelegte Feuerwehrmitglied jener Feuerwehr, die zuerst am Einsatzort eingetroffen ist. (4) Der Einsatzleiter kann die Einsatzleitung an den Unterabschnitts-, Abschnitts-, Bezirks- oder Landesfeuerwehrkommandanten bzw. deren Stellvertreter übergeben oder können diese den Einsatz übernehmen: 1. bei Maßnahmen gemäß § 5, 2. wenn beiderseitiges Einverständnis vorliegt. (5) In allen Fragen, für welche Kenntnisse der Ortsverhältnisse von Bedeutung sind, ist jedoch der zuständige Feuerwehrkommandant oder seine Vertretung entsprechend der Einsatzleiterliste zu Rate zu ziehen. (6) Einsatzleiter dürfen nur aktive Feuerwehrmitglieder sein, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
NÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 2. 1. Organisation des FeuerwehrwesensInhalt: 2. Hauptstück Organisation des Feuerwehrwesens 1. Teil Allgemeine Bestimmungen Paragraf: § 037Kurztext: FeuerwehrregisterText: (1) Beim NÖ Landesfeuerwehrverband ist ein Feuerwehrregister zu führen. In dieses sind die Freiwilligen Feuerwehren, die Betriebsfeuerwehren und die Berufsfeuerwehren einzutragen. Die Eintragung hat die Bezeichnung der Feuerwehr, Standort, Einsatzbereich sowie Name des Feuerwehrkommandanten und des/der Feuerwehrkommandantstellvertreter(s) zu enthalten. (2) Eintragungen in das Feuerwehrregister und deren Änderung haben über Antrag der Standortgemeinde, bei Betriebsfeuerwehren über Antrag der Geschäftsführung des Betriebes zu erfolgen. (3) Die Eintragung einer Feuerwehr hat zu erfolgen, wenn 1. eine gemäß § 39 Abs. 1 oder § 48 Abs. 6 entsprechende Bezeichnung gewählt wurde, 2. die Mindestmannschaftsstärke gemäß §§ 42 Abs. 2 oder 48 gegeben ist, 3. die für die Besorgung der gesetzlichen Aufgaben erforderliche Ausrüstung vorhanden ist, 4. eine rechtsgültige Wahl oder Bestellung des Feuerwehrkommandanten und des/der Feuerwehrkommandantstellvertreter(s) durchgeführt wurde, 5. ein Einsatzbereich gemäß § 4 Abs. 4 festgelegt wurde. (4) Nach Prüfung der Voraussetzungen durch den NÖ Landesfeuerwehrverband hat die Eintragung zu erfolgen. Der NÖ Landesfeuerwehrverband unterliegt dabei den Weisungen der Landesregierung. (5) Die Löschung einer Eintragung hat zu erfolgen, wenn die Landesregierung mit Bescheid 1. bei Freiwilligen Feuerwehren auf Antrag der Gemeinde, des NÖ Landesfeuerwehrverbandes oder der betreffenden Freiwilligen Feuerwehr selbst, 2. bei Berufsfeuerwehren auf Antrag der Gemeinde oder des NÖ Landesfeuerwehrverbandes, 3. bei Betriebsfeuerwehren auf Antrag der Geschäftsführung des Betriebes oder des NÖ Landesfeuerwehrverbandes, feststellt, dass die Feuerwehr den ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben dauerhaft nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt. Dazu ist im Fall der Z 1 und Z 2 die Standortgemeinde der Freiwilligen Feuerwehr und der NÖ Landesfeuerwehrverband, im Fall der Z 3 die Geschäftsführung des Betriebes und der NÖ Landesfeuerwehrverband zu hören, sofern sie nicht selbst Antragsteller sind. (6) Mit ihrer Eintragung ins Feuerwehrregister wird jede Feuerwehr Mitglied des NÖ Landesfeuerwehrverbandes. (7) Der NÖ Landesfeuerwehrverband hat der Landesregierung sowie der Gemeinde auf Verlangen Auskünfte aus dem Feuerwehrregister zu erteilen.
NÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 2. 1. Organisation des FeuerwehrwesensInhalt: 2. Hauptstück Organisation des Feuerwehrwesens 1. Teil Allgemeine Bestimmungen Paragraf: § 038Kurztext: Korpsabzeichen der Feuerwehr und Führung ...Text: ... des Landeswappens (1) Das Korpsabzeichen der Feuerwehr ist ein goldumrandetes Wappen, das die Farben rot-weiß-rot von links unten nach rechts oben in einem Winkel von 45 Grad trägt sowie in der Mitte ein goldenes Zahnrad und darüber eine goldene Flamme enthält. Eine bildliche Darstellung ist in der Anlage ersichtlich. (2) Der NÖ Landesfeuerwehrverband ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.