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Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Aufzugsordnung 2016
Aufzugstechnikverordnung 2017
Bauordnung 2014
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2014
Feuerwehrgesetz 2015
Allgemeines zum Gesetz
1. 1. Feuer- und Gefahrenpolizei
1. 2. Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz
1. 3. Feuerpolizeiliche Beschau
1. 4. Überprüfung und Kehre
1. 5. Vorkehrungen
022 Brandsicherheitswache
023 Mittel zur Brandbekämpfung
024 Verpflichtungen bei Bauwerken
025 Alarmeinrichtungen
1. 6. Bekämpfung von Bränden und Gefahren
2. 1. Organisation des Feuerwehrwesens
2. 2. 1. Feuerwehren
2. 2. 2. Berufsfeuerwehren
2. 2. 3. Betriebsfeuerwehren
2. 3. NÖ Landesfeuerwehrverband
2. 4. 1. Gemeinsame Bestimmungen
2. 4. 2. Wahl
2. 4a Teil
2. 5. Disziplinarwesen und Ende der Mitgliedschaft
2. 6. Ausbildung und Sicherheit
2. 7. Kosten
2. 8. Aufsicht
3. Schlussbestimmungen
Anlagen
Gassicherheitsgesetz 2002
Grundverkehrsgesetz 2007
Grundverkehrsverordnung
Kanalgesetz 1977
Kleingartengesetz
Kraftfahrzeugabstell­abgabe­gesetz
Photovoltaikanlagen im Grünland - SekRop PV
Planzeichenverordnung
Raumordnungsgesetz 2014
Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
VO bundeseigene Gebäude
VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
Warengruppen-Verordnung 2009
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: NÖ Feuerwehrgesetz 2015
Abschnitt: 1. 5. Vorkehrungen
Inhalt: 5. Abschnitt
Vorkehrungen für die Brand- und Gefahrenbekämpfung
Paragraf: § 024
Kurztext: Verpflichtungen bei Bauwerken
Text: (1) Ist
1. eine rasche und zweckentsprechende Brandbekämpfung in Bauwerken trotz Vorkehrungen gemäß § 23 wegen
a) der Gefährdung von Personen oder
b) ihrer Höhe, Ausdehnung oder Lage oder
c) der in diesen erzeugten oder gelagerten Sachen, oder
d) der Produktionsabläufe
erschwert, oder
2. eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für das Entstehen einer örtlichen Gefahr gegeben,
ist der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte mit Bescheid der Gemeinde nach Anhörung des Feuerwehrkommandanten zur Bereithaltung der erforderlichen Hilfeeinrichtungen, Geräte und Betriebsmittel (z. B. Löschmittel) in gebrauchsfähigem und gebrauchsbereitem Zustand zu verpflichten, sofern nicht gleichwertige Verpflichtungen nach der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, bestehen. Ausgenommen davon sind Gebäude für Wohnzwecke oder Gebäude mit Büronutzung bzw. büroähnlicher Nutzung bis zu vier oberirdischen Geschoßen.
(2) Die Bereithaltung und der Ort, an dem die Geräte und Mittel gelagert sind, sind durch ein Hinweisschild deutlich zu kennzeichnen, das sichtbar anzubringen ist.
(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Form und die Aufschrift des in Abs. 2 genannten Hinweisschildes festzulegen.