NÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 1. 5. VorkehrungenInhalt: 5. Abschnitt Vorkehrungen für die Brand- und GefahrenbekämpfungParagraf: § 022Kurztext: BrandsicherheitswacheText: Die Gemeinde hat für Veranstaltungen gemäß § 4 Abs. 1 NÖ Veranstaltungsgesetz, LGBl. 7070, die mit erhöhter Brandgefahr, insbesondere wegen brandgefährlicher Tätigkeiten, verbunden sind, dem Veranstalter die Beistellung einer Brandsicherheitswache durch die örtlich zuständige Feuerwehr mit Bescheid vorzuschreiben. Insbesondere sind die Aufgaben, die Stärke und die Ausrüstung der Brandsicherheitswache festzulegen.
NÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 1. 5. VorkehrungenInhalt: 5. Abschnitt Vorkehrungen für die Brand- und GefahrenbekämpfungParagraf: § 023Kurztext: Mittel zur BrandbekämpfungText: (1) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass zur Brandbekämpfung im bebauten Gebiet Löschwasser in genügender Menge jederzeit zur Verfügung steht. Sie hat Wasserentnahmestellen anzulegen und diese in betriebsfähigem Zustand zu erhalten. Als Wasserentnahmestellen kommen insbesondere Löschteiche, Brunnen, Behälter, Entnahmestellen aus öffentlichen Gewässern und, wenn eine öffentliche Wasserversorgungsanlage besteht, genormte Hydranten in Betracht. Der Feuerwehrkommandant ist dazu zu hören. (2) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass die Wasserentnahmestellen jederzeit ungehindert erreichbar und ausreichende Aufstellplätze für Fahrzeuge und Feuerlöschgeräte vorhanden sind. Sie sind durch ein Hinweisschild zu kennzeichnen. (3) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Form und die Aufschrift des in Abs. 2 genannten Hinweisschildes festzulegen.
NÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 1. 5. VorkehrungenInhalt: 5. Abschnitt Vorkehrungen für die Brand- und GefahrenbekämpfungParagraf: § 024Kurztext: Verpflichtungen bei BauwerkenText: (1) Ist 1. eine rasche und zweckentsprechende Brandbekämpfung in Bauwerken trotz Vorkehrungen gemäß § 23 wegen a) der Gefährdung von Personen oder b) ihrer Höhe, Ausdehnung oder Lage oder c) der in diesen erzeugten oder gelagerten Sachen, oder d) der Produktionsabläufe erschwert, oder 2. eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für das Entstehen einer örtlichen Gefahr gegeben, ist der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte mit Bescheid der Gemeinde nach Anhörung des Feuerwehrkommandanten zur Bereithaltung der erforderlichen Hilfeeinrichtungen, Geräte und Betriebsmittel (z. B. Löschmittel) in gebrauchsfähigem und gebrauchsbereitem Zustand zu verpflichten, sofern nicht gleichwertige Verpflichtungen nach der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, bestehen. Ausgenommen davon sind Gebäude für Wohnzwecke oder Gebäude mit Büronutzung bzw. büroähnlicher Nutzung bis zu vier oberirdischen Geschoßen. (2) Die Bereithaltung und der Ort, an dem die Geräte und Mittel gelagert sind, sind durch ein Hinweisschild deutlich zu kennzeichnen, das sichtbar anzubringen ist. (3) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Form und die Aufschrift des in Abs. 2 genannten Hinweisschildes festzulegen.
NÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 1. 5. VorkehrungenInhalt: 5. Abschnitt Vorkehrungen für die Brand- und GefahrenbekämpfungParagraf: § 025Kurztext: AlarmeinrichtungenText: (1) Die Gemeinde hat die nötigen Einrichtungen für eine möglichst rasche Alarmierung der Feuerwehr zu schaffen und zu erhalten. Bei Bedarf hat die Gemeinde dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Bauwerken die Errichtung besonderer Alarm- und Meldeanlagen mit Bescheid aufzutragen. Die Einrichtungen sind auch für das überörtliche Warn- und Alarmsystem zur Verfügung zu stellen. (2) Die Landesregierung hat nach Anhörung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes mit Verordnung 1. die Standorte, Aufgaben und Bereiche der Zentralen des überörtlichen Warn- und Alarmsystems, 2. die zur Alarmierung der Feuerwehren dienenden Zeichen und 3. einen bestimmten Wochentag und eine Uhrzeit zur Erprobung der Alarmeinrichtung festzulegen. (3) In Angelegenheiten der Ausbildung zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 2 bedient sich die Landesregierung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes.