NÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 1. 4. Überprüfung und KehreInhalt: 4. Abschnitt Überprüfung und Kehre von Feuerstätten, Abgasführungen und Luftschächten Paragraf: § 017Kurztext: Überprüfungs- und KehrverpflichtungText: (1) Feuerstätten und Abgasführungen (Abgasanlage einschließlich erforderlicher Verbindungsstücke und deren Anschlüsse) sind so zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren, dass die Entzündung von Ablagerungen vermieden und die wirksame Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet wird. Luftschächte sind im Hinblick auf sich darin sammelnde brennbare Rückstände zu überprüfen und bei Gefahr gegebenenfalls zu kehren, wenn sie sich in Gebäuden befinden, die mehr als zwei oberirdische Geschoße oder mehr als zwei Wohnungen aufweisen. (2) Die Überprüfung und Kehrung der Feuerstätten, Abgasführungen und Luftschächte hat durch einen Rauchfangkehrer zu erfolgen, der berechtigt ist, sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 1 2. Satz Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, im betroffenen Kehrgebiet durchzuführen. Das Kehren von raumluftabhängigen Öfen und lösbaren Verbindungsstücken, kann auch ohne Beiziehung eines Rauchfangkehrers vorgenommen werden. (3) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Bauwerks, in dem Überprüfungsgegenstände gelegen sind, hat einen Rauchfangkehrer zu beauftragen. Die Erteilung eines Auftrags sowie ein Wechsel des Rauchfangkehrers sind der Gemeinde unverzüglich bekannt zu geben. Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten haben die vorgeschriebenen Überprüfungen und Kehrungen zu den Überprüfungsterminen (§ 18) zu veranlassen und durch den Rauchfangkehrer ungehindert vornehmen zu lassen. (4) Bei jeder Überprüfung hat der Rauchfangkehrer die Überprüfungsgegenstände zur Gänze zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren, er hat die vorhandenen Ablagerungen nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich auszuräumen oder, falls die Ausräumung vom Benützer des Überprüfungsgegenstände vorgenommen wird, sich von der ordnungsgemäßen Vornahme zu überzeugen. (5) Durch die Überprüfung und Kehrung darf die gewöhnliche Benützung der Feuerstätten über das unvermeidliche Ausmaß hinaus nicht behindert und eine vermeidbare Belästigung der Benützer des Bauwerks nicht verursacht werden.
NÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 1. 4. Überprüfung und KehreInhalt: 4. Abschnitt Überprüfung und Kehre von Feuerstätten, Abgasführungen und Luftschächten Paragraf: § 018Kurztext: ÜberprüfungsperiodenText: (1) Die Landesregierung hat zum Zwecke der Gefahrenabwehr durch Verordnung die Zeiträume (Überprüfungsperioden) zu bestimmen, innerhalb welcher benützte Feuerstätten, Abgasführungen unter Berücksichtigung der Art des Brennstoffes und Luftschächte gemäß § 17 Abs. 1 zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren sind. (2) Überprüfungsgegenstände, die länger als ein Jahr unbenützt sind, unterliegen nicht der Überprüfungspflicht. Die Nichtbenützung ist dem Rauchfangkehrer schriftlich anzuzeigen. Diese Überprüfungsgegenstände sind vor der Wiederbenützung von diesem auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen. (3) Der Rauchfangkehrer hat dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Bauwerks die Überprüfungstermine spätestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben. (4) Kann die Überprüfung zum Überprüfungstermin nicht vorgenommen werden, hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte unverzüglich einen neuen Termin mit dem Rauchfangkehrer zu vereinbaren, zu dem die Überprüfung und gegebenenfalls eine Kehrung nachholen zu lassen ist.
NÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 1. 4. Überprüfung und KehreInhalt: 4. Abschnitt Überprüfung und Kehre von Feuerstätten, Abgasführungen und Luftschächten Paragraf: § 019Kurztext: Ausbrennen und Abziehen von AbgasanlagenText: (1) Vom Rauchfangkehrer sind Abgasanlagen auszubrennen, wenn 1. Ansätze von Hart-, Glanz- und Schmierruß oder von Pech erkennbar sind, die mit den üblichen Kehrwerkzeugen nicht mehr entfernt werden können und die Gefahr der Selbstentzündung der Ablagerungen besteht; 2. sie auf Grund ihrer Enge nicht mehr ordnungsgemäß überprüft und gekehrt werden können. (2) Das Ausbrennen ist verboten, wenn damit eine erhöhte Brandgefahr verbunden ist, so insbesondere bei Dunkelheit, starkem Wind oder anhaltend trockener Witterung. (3) Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, vor dem Ausbrennen den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten und den Feuerwehrkommandanten rechtzeitig zu verständigen. (4) Abgasanlagen sind während ihrer Errichtung vom Rauchfangkehrer geschoßweise zu untersuchen, abzuziehen und zu bezeichnen. Über das Ergebnis ist ein schriftlicher Befund auszustellen, der der Baubehörde unverzüglich vorzulegen ist.
NÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 1. 4. Überprüfung und KehreInhalt: 4. Abschnitt Überprüfung und Kehre von Feuerstätten, Abgasführungen und Luftschächten Paragraf: § 020Kurztext: AufzeichnungenText: (1) Für jedes Bauwerk hat der Rauchfangkehrer Aufzeichnungen (Hausakte, Überprüfungsbücher oder Hauslisten) zu führen, die Überprüfungen und Kehrungen sowie Anzeigen über Benützung, Nicht- und Wiederbenützung von Abgasanlagen zu beinhalten haben. (2) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Bauwerks oder ein von diesem Beauftragter hat die erfolgte Überprüfung und Kehrung mit Datum und Uhrzeit durch seine Unterschrift zu bestätigen. Die Überprüfungsergebnisse sind dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten auszuhändigen.
NÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 1. 4. Überprüfung und KehreInhalt: 4. Abschnitt Überprüfung und Kehre von Feuerstätten, Abgasführungen und Luftschächten Paragraf: § 021Kurztext: MängelbehebungText: (1) Der Rauchfangkehrer hat bei der Überprüfung und Kehrung wahrgenommene Mängel an Überprüfungsgegenständen sowie Mängel im Sinne des § 14 Abs. 3 sofort dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Bauwerks zur Behebung bekannt zu geben. (2) § 15 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß.