NÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 1. 2. Vorbeugender Brand- und GefahrenschutzInhalt: 2. Abschnitt Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz Paragraf: § 006Kurztext: Allgemeine PflichtenText: Jedermann ist verpflichtet, nach Möglichkeit alles zu tun, was das Entstehen eines Brandes oder einer Gefahr verhindert, und alles zu unterlassen, was deren Bekämpfung erschwert.
NÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 1. 2. Vorbeugender Brand- und GefahrenschutzInhalt: 2. Abschnitt Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz Paragraf: § 007Kurztext: Brandgefährliche TätigkeitenText: Jeder, der brandgefährliche Tätigkeiten verrichtet, hat geeignete Löschmittel bereitzustellen sowie darauf zu achten, dass keine weitere Brandgefahr entsteht. Erforderlichenfalls sind diese Tätigkeiten durch geeignete Personen überwachen zu lassen.
NÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 1. 2. Vorbeugender Brand- und GefahrenschutzInhalt: 2. Abschnitt Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz Paragraf: § 008Kurztext: Dekorationsmittel in RäumenText: (1) Als Dekorationsmittel in Räumen für Veranstaltungen gemäß § 1 NÖ Veranstaltungsgesetz, LGBl. 7070, dürfen, mit Ausnahme von Fahnen, nur Materialien verwendet werden, die nicht oder nur schwer brennbar, schwach qualmend und nicht tropfend sind. Materialien, welche diese Kriterien nicht erfüllen, dürfen jedoch in einer Menge und einem Brandverhalten verwendet oder angebracht werden, welche eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Personen im Brandfall ausschließen. (2) Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen, welche Materialien gemäß Abs. 1 als nicht brennbar, schwer brennbar, schwach qualmend oder nicht tropfend anzusehen sind.
NÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 1. 2. Vorbeugender Brand- und GefahrenschutzInhalt: 2. Abschnitt Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz Paragraf: § 009Kurztext: Verbrennen im FreienText: (1) Das punktuelle und flächenhafte Verbrennen im Freien ist verboten. (2) Es gelten folgende Ausnahmen: 1. das Verbrennen zur Bekämpfung, Verhinderung bzw. Minderung der Auswirkungen von Katastrophen, 2. das Verbrennen für Ausbildungs- und Übungszwecke in der Brand- und Katastrophenbekämpfung, 3. das Verbrennen von biogenen Materialien, soweit dies gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 bis 6 und Abs. 4 und 5 Bundesluftreinhaltegesetz, BGBl. I Nr. 137/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2017, zulässig ist. (3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen beim Verbrennen im Freien gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 zu treffen.
NÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 1. 2. Vorbeugender Brand- und GefahrenschutzInhalt: 2. Abschnitt Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz Paragraf: § 010Kurztext: Lagerung brandgefährlicher Materialien im FreienText: (1) Im Freien dürfen leicht entzündliche oder schwer löschbare Materialien außerhalb von Behältnissen nur dann gelagert werden, wenn 1. die Lagerfläche 10 m² nicht übersteigt, 2. bei einer Lagerfläche über 10 m2 folgende Voraussetzungen eingehalten werden: a) die Lagerfläche 1000 m2 nicht übersteigt, b) das gelagerte Material von anderen Lagerungen mindestens 10 m entfernt ist, c) die Lagerung von Betriebsstätten, in denen Explosivstoffe oder brennbare Flüssigkeiten hergestellt, verarbeitet oder im Freien gelagert werden, mindestens 100 m entfernt ist, d) die Lagerung von Waldgrundstücken, Gebäuden, Hochspannungsfreileitungen und von öffentlichen Verkehrsflächen mindestens 30 m entfernt ist, e) die Lagerfläche gegen öffentliche Verkehrsflächen abgezäunt ist, f) die Lagerung von Bahnkörpern mindestens 50 m entfernt ist und g) Materialien, die durch Funkenflug oder anhaltende Wärmestrahlung in Brand geraten können, unter Flugdächern gelagert werden. (2) Auf Holzlagerplätzen sind Freistreifen, bei größeren Holzlagerplätzen Lagergruppen mit befahrbaren Freistreifen und Schutzzonen innerhalb und am Rande des Lagerplatzes anzulegen. Die Lagerung von Erntegütern hat so zu erfolgen, dass eine Selbstentzündung vermieden wird. Leicht entzündliche Erntegüter wie Getreide, Heu, Stroh und Flachs dürfen nur dann im Freien gelagert werden, wenn sie 1. von Betriebsstätten, in denen Explosivstoffe oder brennbare Flüssigkeiten hergestellt, verarbeitet oder im Freien gelagert werden, mindestens 300 m, 2. von Bauwerken mindestens 100 m, 3. von Bahnkörpern mindestens 50 m und 4. von Waldgrundstücken, Moor- und Heideflächen, öffentlichen Verkehrsflächen und von Hochspannungsfreileitungen mindestens 30 m entfernt sind. (3) Die Behebung eines Mangels oder Missstandes ist dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten mit Bescheid aufzutragen. (4) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, welche Materialien als leicht entzündlich oder schwer löschbar anzusehen sind.
NÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 1. 2. Vorbeugender Brand- und GefahrenschutzInhalt: 2. Abschnitt Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz Paragraf: § 011Kurztext: Lagerung brandgefährlicher Materialien i BauwerkenText: (1) In Bauwerken dürfen Materialien, die geeignet sind, die Brandgefahr in einem hinsichtlich ihres Verwendungszweckes unüblichen Ausmaß zu erhöhen oder im Falle eines Brandes die Brandbekämpfung wesentlich zu erschweren, nicht gelagert werden. (2) Die Lagerung von Erntegütern in Bauwerken hat stets so zu erfolgen, dass eine Selbstentzündung vermieden wird. (3) Auf Dachböden dürfen leicht entzündliche, zündschlagfähige oder schwer löschbare Materialien, insbesondere brennbare Flüssigkeiten oder brennbare Abfälle, nicht gelagert werden. Ausgenommen davon sind 1. die Lagerung von Erntegütern, 2. die Lagerung in einem Umfang, der keine hohe Brandbelastung darstellt und die Brandbekämpfung nicht wesentlich erschwert. Alle Teile des Dachbodens, insbesondere die Abgasleitungen und Dachbodenfenster, müssen leicht zugänglich sein. (4) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte einer Liegenschaft ist verpflichtet, auf seine Kosten ein Hinweisschild anzubringen, wenn in dem Bauwerk Flüssiggas in einem oder mehreren Behältern mit insgesamt mehr als 3 kg Gesamtfüllgewicht gelagert sind. Das Hinweisschild hat auf die Lagerung von Flüssiggas deutlich hinzuweisen und ist beim Hauseingang sichtbar anzubringen; in mehrgeschossigen Bauwerken darüber hinaus auch in jedem Geschoß, in dem Flüssiggas gelagert wird. Die näheren Bestimmungen über Größe, Farbe, Zeichen und Anbringungsort des Hinweisschildes hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen. (5) In Garagen bis 50 m² Nutzfläche dürfen Lagerungen in einem Umfang erfolgen, der keine wesentliche Erhöhung der Brandlast darstellt. In Garagen über 50 m² Nutzfläche dürfen nur Lagerungen erfolgen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der darin abgestellten Fahrzeuge stehen und die Brandbekämpfung nicht wesentlich erschweren. (6) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, welche Materialien als leicht entzündlich, zündschlagfähig oder schwer löschbar anzusehen sind.
NÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 1. 2. Vorbeugender Brand- und GefahrenschutzInhalt: 2. Abschnitt Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz Paragraf: § 012Kurztext: Fluchtwege und FreiflächenText: Flucht- sowie Rettungswege innerhalb und außerhalb von Gebäuden, Stiegenhäuser, Zugänge, Zufahrten und Durchfahrten sowie Freiflächen, die für das Aufstellen von Einsatzfahrzeugen und die Durchführung eines Feuerwehreinsatzes dienen oder bestimmt sind, sind ständig freizuhalten und erforderlichenfalls ordnungsgemäß zu kennzeichnen.
NÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 1. 2. Vorbeugender Brand- und GefahrenschutzInhalt: 2. Abschnitt Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz Paragraf: § 013Kurztext: BetriebsbrandschutzText: (1) In Betrieben, in welchen eine rasche und zweckentsprechende Brandbekämpfung wegen a) der Gefährdung von Personen oder Sachen, b) ihrer Höhe, Ausdehnung oder Lage, c) der in diesen erzeugten oder gelagerten Sachen, oder d) der Produktionsabläufe erschwert ist und die deswegen einen erhöhten Brandschutz erfordern, hat die Geschäftsführung des Betriebes 1. einen Brandschutzbeauftragten zu bestellen, 2. einen Brandschutzplan im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Feuerwehr zu erstellen, 3. eine Brandschutzordnung zu erstellen, 4. die Betriebsangehörigen in der ersten Löschhilfe auszubilden und sie über das Verhalten bei Bränden zu belehren und 5. Eigenkontrollen durchzuführen. (2) Abs. 1 gilt nicht, sofern Maßnahmen bereits nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffen wurden. (3) Als Brandschutzbeauftragte nach Abs. 1 dürfen nur Personen bestellt werden, die eine mindestens 16-stündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen können. (4) Besteht eine Betriebsfeuerwehr gemäß § 48, kommt die Funktion des Brandschutzbeauftragten dem Betriebsfeuerwehrkommandanten zu. (5) Über die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten sowie die Erstellung von Brandschutzplänen und Brandschutzordnungen sind die Gemeinde, die örtlich zuständige Feuerwehr, die Bezirksverwaltungsbehörde sowie alle Betriebsangehörigen nachweislich in Kenntnis zu setzen.