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Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Allgemeines zum Gesetz
1. Hauptstück
2. Hauptstück - 1. Abschnitt
2. Hauptstück - 2. Abschnitt
2. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Hauptstück - 4. Abschnitt
3. Hauptstück - 5. Abschnitt
4. Hauptstück - 1. Abschnitt
4. Hauptstück - 2. Abschnitt
034 Einrichtung und Aufgaben
035 Finanzierung
036 Organe
037 Landes-Feuerwehrleitung
038 Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantentag
039 Landes-FeuerwehrkommandantIN
040 Landes-FeuerwehrinspektorIN
041 Leiterin bzw. Leiter der Landes-Feuerwehrschule
042 Bezirks-FeuerwehrkommandantIN
043 Abschnitts-FeuerwehrkommandantIN
044 Erlöschen der Funktionen
045 Geschäftsstellen
046 Dienstordnung
047 Disziplinarstrafgewalt
048 Aufsicht
5. Hauptstück
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Feuerwehrgesetz 2015
Abschnitt: 4. Hauptstück - 2. Abschnitt
Inhalt: 4. HAUPTSTÜCK
ÜBERÖRTLICHE ORGANISATION DES FEUERWEHRWESENS

2. ABSCHNITT
OÖ. LANDES-FEUERWEHRVERBAND
Paragraf: § 038
Kurztext: Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantentag
Text: (1) Dem Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantentag gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder an:

1.


die Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. der Landes-Feuerwehrkommandant als Vorsitzende bzw. Vorsitzender;




2.


die Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantinnen bzw. Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandanten;




3.


die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten;




4.


die Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. der Landes-Feuerwehrinspektor.


(2) Dem Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantentag obliegt:

















1.


die Entgegennahme von Berichten der Organe des Oö. Landes-Feuerwehrverbands und die Entgegennahme sonstiger grundsätzlicher Informationen;




2.


die Beratung der Organe des Oö. Landes-Feuerwehrverbands in grundsätzlichen Angelegenheiten des Feuerwehrwesens.


(3) Für die Behandlung einzelner Angelegenheiten können Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden.

(4) Für eine Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; eine Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme.

(5) Der Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantentag ist von der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. vom Landes-Feuerwehrkommandanten nach Bedarf einzuberufen; weiters ist er einzuberufen, wenn dies mindestens ein Viertel seiner Mitglieder verlangt. Überdies hat die Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. der Landes-Feuerwehrkommandant mindestens einmal im Jahr den Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantentag zu einer gemeinsamen Sitzung mit der Landes-Feuerwehrleitung einzuberufen.