Oö. Feuerwehrgesetz 2015Fassung: StF: LGBl.Nr. 104/2014Zuletzt: LGBl. Nr. 131/2021Abschnitt: 4. Hauptstück - 2. AbschnittInhalt: 4. HAUPTSTÜCK ÜBERÖRTLICHE ORGANISATION DES FEUERWEHRWESENS 2. ABSCHNITT OÖ. LANDES-FEUERWEHRVERBANDParagraf: § 034Kurztext: Einrichtung und AufgabenText: (1) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 2 wird der Oö. Landes-Feuerwehrverband eingerichtet; er hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Linz. Der Oö. Landes-Feuerwehrverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und besitzt Rechtspersönlichkeit. (2) Die Aufgaben des Oö. Landes-Feuerwehrverbands sind: 1. die überörtlichen Interessen der Feuerwehren wahrzunehmen und zu vertreten; hiezu ist er von der Landesregierung vor Durchführung jeder wesentlichen Maßnahme, die die Interessen der Feuerwehr betreffen, zu hören und hat das Recht, Vorschläge zu erstatten; 2. auf eine möglichst große Schlagkraft der Feuerwehren hinzuwirken, insbesondere durch eine möglichst zweckmäßige und einheitliche Aus- und Fortbildung und Ausrüstung, durch eine Weiterentwicklung der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Erfüllung der den Feuerwehren obliegenden Aufgaben und durch die Ausübung der Dienstaufsicht; 3. die Feuerwehren durch Beihilfen zu den Kosten der Maßnahmen zu unterstützen, die zur Erzielung einer ausreichenden Schlagkraft notwendig sind; 4. die Gemeinden durch Beihilfen zu den von ihr gemäß §§ 5 und 6 zu tragenden Kosten zu unterstützen; 5. infolge dienstlicher Leistungen erkrankte oder bei dienstlichen Leistungen verunglückte Mitglieder des Oö. Landes-Feuerwehrverbands sowie deren Hinterbliebene zu unterstützen; 6. die Einsatzleiterinnen bzw. Einsatzleiter insbesondere dann zu unterstützen, wenn mit den örtlichen Mitteln das Auslangen nicht gefunden werden kann; 7. überörtliche Einsatzeinheiten aufzustellen und die notwendigen Einrichtungen für ihren zweckmäßigen Einsatz zu schaffen; 8. eine Landes-Feuerwehrschule als Ausbildungsstätte einzurichten, zu erhalten und zu betreiben; 9. für eine zweckmäßige und einheitliche Gestaltung der inneren Organisation der Feuerwehren zu sorgen; 10. Einrichtungen zu schaffen, die Wohlfahrts- und Fürsorgezwecken für die Feuerwehrmitglieder und deren Angehörige zu dienen haben; 11. die Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen Organisationen des Brandschutzes, des Katastrophenhilfs- und Rettungsdienstes zu pflegen; 12. im Übrigen die durch dieses Landesgesetz und andere Rechtsvorschriften dem Oö. Landes-Feuerwehrverband oder seinen Organen übertragenen Aufgaben durchzuführen. (3) Die Landesregierung bestimmt durch Verordnung, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß Unterstützungen gemäß Abs. 2 Z 5 zu gewähren sind oder gewährt werden können. Dabei sind die Schwere der Erkrankung oder Verletzung, die sonstigen Leistungen, die aus diesem Anlass gewährt werden, und die sozialen Verhältnisse der bzw. des Betroffenen entsprechend zu berücksichtigen.
Oö. Feuerwehrgesetz 2015Fassung: StF: LGBl.Nr. 104/2014Zuletzt: LGBl. Nr. 131/2021Abschnitt: 4. Hauptstück - 2. AbschnittInhalt: 4. HAUPTSTÜCK ÜBERÖRTLICHE ORGANISATION DES FEUERWEHRWESENS 2. ABSCHNITT OÖ. LANDES-FEUERWEHRVERBANDParagraf: § 035Kurztext: FinanzierungText: (1) Die Mittel des Oö. Landes-Feuerwehrverbands werden gebildet aus: 1. einem laufenden Zuschuss des Landes in Höhe von vier Fünftel des Landesanteils an der Feuerschutzsteuer; 2. sonstigen Einkünften und Zuwendungen. (2) Die Mittel des Oö. Landes-Feuerwehrverbands werden von der Landes-Feuerwehrleitung verwaltet. (3) Der Haushaltsvoranschlag bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Im Übrigen gilt § 48 sinngemäß.
Oö. Feuerwehrgesetz 2015Fassung: StF: LGBl.Nr. 104/2014Zuletzt: LGBl. Nr. 131/2021Abschnitt: 4. Hauptstück - 2. AbschnittInhalt: 4. HAUPTSTÜCK ÜBERÖRTLICHE ORGANISATION DES FEUERWEHRWESENS 2. ABSCHNITT OÖ. LANDES-FEUERWEHRVERBANDParagraf: § 036Kurztext: OrganeText: (1) Die Organe des Oö. Landes-Feuerwehrverbands sind 1. die Landes-Feuerwehrleitung, 2. der Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantentag, 3. die Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. der Landes-Feuerwehrkommandant, 4. die Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. der Landes-Feuerwehrinspektor, 5. die Bezirks-Feuerwehrkommandantinnen bzw. Bezirks-Feuerwehrkommandanten, 6. die Abschnitts-Feuerwehrkommandantinnen bzw. Abschnitts-Feuerwehrkommandanten. (2) Die Organe und Mitglieder von Kollegialorganen des Oö. Landes-Feuerwehrverbands werden nach Maßgabe dieses Landesgesetzes jeweils für eine Funktionsperiode von fünf Jahren gewählt oder bestellt; sie haben ihre Funktion jedoch so lange auszuüben, bis die neuen Organe oder Mitglieder von Organen gewählt oder bestellt sind. Wenn eine Funktion vorzeitig frei wird, so ist sie nur mehr für den Rest der Funktionsperiode durch Wahl oder Bestellung nachzubesetzen. (2a) Die Wahlen anlässlich des Endens der Funktionsperiode (Abs. 2) finden alle fünf Jahre statt, wobei die Wahlen der Abschnitts-Feuerwehrkommandantinnen und Abschnitts-Feuerwehrkommandanten jeweils bis zum 31. Jänner, die Wahlen der Bezirks-Feuerwehrkommandantinnen und Bezirks-Feuerwehrkommandanten jeweils bis zum 31. März, die Wahlen der Mitglieder der Landes-Feuerwehrleitung gemäß § 37 Abs. 1 Z 1, 3 und 6 bis 8 jeweils bis zum 31. Mai des jeweiligen Wahljahrs durchzuführen sind. (Anm: LGBl. Nr. 97/2019) (3) Die Organe des Oö. Landes-Feuerwehrverbands sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an die Weisungen der ihnen jeweils übergeordneten Organe gebunden; Weisungen über das Stimmverhalten bei Sitzungen der Kollegialorgane des Oö. Landes-Feuerwehrverbands sind unzulässig. Im Übrigen darf die Befolgung von Weisungen nur verweigert werden, wenn 1. sie von einem unzuständigen Organ ergangen sind oder 2. ihre Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde oder 3. sie sich auf das Abstimmungsverhalten im Rahmen der Sitzungen der Kollegialorgane beziehen. (4) Die Organe und Mitglieder von Kollegialorganen des Oö. Landes-Feuerwehrverbands haben - unbeschadet der im Folgenden aufgezählten Zuständigkeiten - die Interessen des Verbands wahrzunehmen. Für das Organ gemäß Abs. 1 Z 3 sowie dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter gelten die Bestimmungen des Oö. Landes-Bezügegesetzes 1998, wobei die Bezüge für das Organ gemäß Abs. 1 Z 3 im Fall der hauptberuflichen Ausübung 100 % (im Fall der nebenberuflichen Ausübung 75 %) und für die Stellvertretung im Fall der hauptberuflichen Ausübung 75 % (im Fall der nebenberuflichen Ausübung 56,25 %) des Ausgangsbetrags nach §§ 1 und 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre betragen. Die demnach vorgesehene Anpassung entfällt für das Kalenderjahr 2018. Die Landesregierung kann im Einzelfall über begründeten Vorschlag der Landes-Feuerwehrleitung einen höheren Prozentsatz des Ausgangsbetrags festsetzen. Die sonstigen Organe und Mitglieder von Kollegialorganen des Oö. Landes-Feuerwehrverbands üben ihre Tätigkeiten ehrenamtlich aus, haben jedoch gegenüber dem Oö. Landes-Feuerwehrverband Anspruch auf Ersatz des ihnen aus der Tätigkeit erwachsenden Aufwands. Hinsichtlich des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung für die Mitglieder der einzelnen Organe des Oö. Landes-Feuerwehrverbands gilt § 21 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass der Oö. Landes-Feuerwehrverband an die Stelle der Standortgemeinde tritt. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017) (5) Die Organe und Mitglieder von Kollegialorganen des Oö. Landes-Feuerwehrverbands sind berechtigt, die ihnen rangmäßig zukommende Dienstbekleidung und die Dienstabzeichen entsprechend der Dienstbekleidungsordnung für Freiwillige Feuerwehren zu tragen.
Oö. Feuerwehrgesetz 2015Fassung: StF: LGBl.Nr. 104/2014Zuletzt: LGBl. Nr. 131/2021Abschnitt: 4. Hauptstück - 2. AbschnittInhalt: 4. HAUPTSTÜCK ÜBERÖRTLICHE ORGANISATION DES FEUERWEHRWESENS 2. ABSCHNITT OÖ. LANDES-FEUERWEHRVERBANDParagraf: § 037Kurztext: Landes-FeuerwehrleitungText: (1) Der Landes-Feuerwehrleitung gehören als stimmberechtigte Mitglieder an: 1. die Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. der Landes-Feuerwehrkommandant (§ 39) als Vorsitzende bzw. Vorsitzender; 2. zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter des Landes, die von der Landesregierung ernannt werden; 3. die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten (§ 39); 4. die Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. der Landes-Feuerwehrinspektor (§ 40); 5. die Leiterin bzw. der Leiter der Landes-Feuerwehrschule (§ 41); 6. vier Mitglieder aus den Reihen der Bezirks-Feuerwehrkommandantinnen bzw. Bezirks-Feuerwehrkommandanten, die von den Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantinnen bzw. Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandanten gewählt werden, wobei jeweils ein Mitglied Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. Bezirks-Feuerwehrkommandant im Innviertel (politische Bezirke Braunau, Ried im Innkreis, Schärding), im Hausruckviertel (politische Bezirke Eferding, Grieskirchen, Vöcklabruck, Wels-Land und die Stadt Wels), im Traunviertel (politische Bezirke Gmunden, Kirchdorf an der Krems, Linz-Land, Steyr-Land sowie die Städte Linz und Steyr) und im Mühlviertel (politische Bezirke Freistadt, Perg, Rohrbach und Urfahr-Umgebung) sein muss; 7. ein Mitglied aus den Reihen der Feuerwehrkommandantinnen bzw. Feuerwehrkommandanten der Berufsfeuerwehren, das von den Feuerwehrkommandantinnen bzw. Feuerwehrkommandanten der Berufsfeuerwehren gewählt wird; 8. ein Mitglied aus den Reihen der Feuerwehrkommandantinnen bzw. Feuerwehrkommandanten der Betriebsfeuerwehren, das von den Feuerwehrkommandantinnen bzw. Feuerwehrkommandanten der Betriebsfeuerwehren gewählt wird; 9. eine technische Sachverständige bzw. ein technischer Sachverständiger, die bzw. der von der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. vom Landes-Feuerwehrkommandanten für die Dauer ihrer bzw. seiner Funktionsperiode ernannt wird; 10. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter einer gemäß § 20 Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz anerkannten juristischen Person, die bzw. der über deren Vorschlag von der Landesregierung ernannt wird. (2) Die Aufgaben der Landes-Feuerwehrleitung sind: 1. die Erlassung von Dienstordnungen und Dienstbekleidungsordnungen; 2. die Erlassung der Richtlinie für die Durchführung der Grundausbildung und der laufenden Übungs- und Schulungstätigkeit; 3. die Erlassung der Richtlinie für die Erstellung der Alarm- und Einsatzpläne; 4. die Erlassung weiterer Richtlinien für die Durchführung der Aufgaben des Oö. Landes-Feuerwehrverbands; 5. die Finanz- und Vermögensgebarung; 6. die Wahrnehmung des Vorschlagsrechts gemäß § 36 Abs. 4; 7. die Zuerkennung von Unterstützungen gemäß § 34 Abs. 2 Z 5; 8. die Gebarungsprüfung bei Feuerwehren über Antrag der Gemeinde; 9. die Wahrnehmung des Vorschlagsrechts für die Funktion der Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. des Landes-Feuerwehrinspektors und die Bestellung der Leiterin bzw. des Leiters der Landes-Feuerwehrschule; 10. die Funktionsenthebung der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten oder deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreters; 11. die Bestellung und Abberufung von Hilfsorganen gemäß § 45 Abs. 1 auf Vorschlag der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten; 12. die provisorische Bestellung von Mitgliedern des Feuerwehrkommandos; 13. die provisorische Bestellung einer Bezirks- oder Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. eines Bezirks- oder Abschnitts-Feuerwehrkommandanten; 14. Wahrnehmung der Anhörungsrechte für den Oö. Landes-Feuerwehrverband, sofern nicht ausdrücklich die Anhörung eines anderen Organs gesetzlich vorgesehen ist; 15. die Antragstellung auf Löschung im Feuerwehrbuch. (3) Angelegenheiten des Abs. 2 (insbesondere solche der Z 4) sind, wenn sie mehrjährige wesentliche finanzielle Auswirkungen für das Land und die Gemeinden nach sich ziehen und es von einem Mitglied der Landes-Feuerwehrleitung verlangt wird, vor der Beschlussfassung durch die Landes-Feuerwehrleitung samt einer detaillierten Kostenabschätzung der Landesregierung zur Stellungnahme vorzulegen. (4) Die Landes-Feuerwehrleitung hat für die Geschäftsführung des Oö. Landes-Feuerwehrverbands eine Geschäftsordnung zu erlassen, die zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Landesregierung bedarf. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Geschäftsordnung gegen keine gesetzlichen Bestimmungen verstößt. (5) Zur Vorberatung einzelner Angelegenheiten können Ausschüsse in beratender Funktion eingerichtet werden. Die näheren Details werden in der Geschäftsordnung geregelt. (6) Für die Behandlung einzelner Angelegenheiten können Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden. (7) Für eine Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; eine Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme. In dringenden Fällen ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg möglich. (8) Die Landes-Feuerwehrleitung ist berechtigt, von allen Organen des Oö. Landes-Feuerwehrverbands und der Feuerwehren, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Bestimmungen, Auskünfte zu verlangen. Die Organe des Oö. Landes-Feuerwehrverbands und der Feuerwehren sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen. (9) Die Landes-Feuerwehrleitung hat die zur Wahl der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 6, 7 und 8 Wahlberechtigten zur Wahl einzuberufen. Die näheren Bestimmungen für die Durchführung dieser Wahl, insbesondere über die Einberufung, die Einbringung von Wahlvorschlägen, den Wahltag, die Abstimmungsform und die Stimmenauszählung sind von der Landesregierung durch Verordnung zu regeln.
Oö. Feuerwehrgesetz 2015Fassung: StF: LGBl.Nr. 104/2014Zuletzt: LGBl. Nr. 131/2021Abschnitt: 4. Hauptstück - 2. AbschnittInhalt: 4. HAUPTSTÜCK ÜBERÖRTLICHE ORGANISATION DES FEUERWEHRWESENS 2. ABSCHNITT OÖ. LANDES-FEUERWEHRVERBANDParagraf: § 038Kurztext: Bezirks- und Abschnitts-FeuerwehrkommandantentagText: (1) Dem Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantentag gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder an: 1. die Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. der Landes-Feuerwehrkommandant als Vorsitzende bzw. Vorsitzender; 2. die Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantinnen bzw. Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandanten; 3. die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten; 4. die Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. der Landes-Feuerwehrinspektor. (2) Dem Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantentag obliegt: 1. die Entgegennahme von Berichten der Organe des Oö. Landes-Feuerwehrverbands und die Entgegennahme sonstiger grundsätzlicher Informationen; 2. die Beratung der Organe des Oö. Landes-Feuerwehrverbands in grundsätzlichen Angelegenheiten des Feuerwehrwesens. (3) Für die Behandlung einzelner Angelegenheiten können Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden. (4) Für eine Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; eine Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme. (5) Der Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantentag ist von der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. vom Landes-Feuerwehrkommandanten nach Bedarf einzuberufen; weiters ist er einzuberufen, wenn dies mindestens ein Viertel seiner Mitglieder verlangt. Überdies hat die Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. der Landes-Feuerwehrkommandant mindestens einmal im Jahr den Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantentag zu einer gemeinsamen Sitzung mit der Landes-Feuerwehrleitung einzuberufen.
Oö. Feuerwehrgesetz 2015Fassung: StF: LGBl.Nr. 104/2014Zuletzt: LGBl. Nr. 131/2021Abschnitt: 4. Hauptstück - 2. AbschnittInhalt: 4. HAUPTSTÜCK ÜBERÖRTLICHE ORGANISATION DES FEUERWEHRWESENS 2. ABSCHNITT OÖ. LANDES-FEUERWEHRVERBANDParagraf: § 039Kurztext: Landes-FeuerwehrkommandantINText: orig. TItel: Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. Landes-Feuerwehrkommandant (1) Der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. dem Landes-Feuerwehrkommandanten obliegt: 1. die Vertretung des Oö. Landes-Feuerwehrverbands nach außen; 2. die Übernahme einer Einsatzleitung nach Maßgabe des § 14; 3. das Vorschlagsrecht für die provisorische Bestellung von Mitgliedern des Feuerwehrkommandos, einer Bezirks- oder einer Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. eines Bezirks- oder eines Abschnitts-Feuerwehrkommandanten; 4. die Funktionsenthebung eines gewählten Mitglieds des Feuerwehrkommandos, einer Bezirks- oder einer Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. eines Bezirks- oder eines Abschnitts-Feuerwehrkommandanten; 5. die Erlassung allgemeiner Befehle; 6. die Vorsitzführung in der Landes-Feuerwehrleitung und beim Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantentag; 7. die Leitung des Landes-Feuerwehrkommandos; 8. die Bestellung und Abberufung von Hilfsorganen gemäß § 45 Abs. 2 und 3 sowie das Vorschlagsrecht für die Bestellung bzw. Abberufung von Hilfsorganen gemäß § 45 Abs. 1; 9. die Durchführung aller übrigen Aufgaben des Oö. Landes-Feuerwehrverbands, die nicht durch dieses Landesgesetz oder die Dienstordnung ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind. (2) Die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten vertritt diese bzw. diesen im Verhinderungsfall. Ihr bzw. ihm obliegt zudem die Durchführung der ihr bzw. ihm durch dieses Landesgesetz ausdrücklich und der ihr bzw. ihm von der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. vom Landes-Feuerwehrkommandanten generell oder speziell übertragenen Aufgaben. Sie bzw. er ist an die Weisungen der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten gebunden. (3) Die Landesregierung hat die Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantinnen bzw. Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandanten als Wahlberechtigte zur Wahl der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreters einzuberufen. Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Die Wahl bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch die Landesregierung. Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn die Wahl den Bestimmungen dieses Landesgesetzes und den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht. (4) Wählbar ist jedes Mitglied einer öffentlichen Feuerwehr, das bereits durch mindestens insgesamt fünf Jahre Feuerwehrkommandantin bzw. Feuerwehrkommandant, Bezirks- oder Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. Bezirks- oder Abschnitts-Feuerwehrkommandant gewesen ist. Bewerberinnen bzw. Bewerber, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, sind nur dann wählbar, wenn die Landes-Feuerwehrleitung vor der Wahl ihrer Bewerbung zustimmt. Die Zustimmung darf nur im Einzelfall erfolgen und überdies nur dann, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber glaubhaft macht, dass sie bzw. er die für die Ausübung der Funktion erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf andere Weise erworben hat. (5) Nähere Bestimmungen für die Durchführung dieser Wahl, insbesondere über die Einberufung, die Einbringung von Wahlvorschlägen, den Wahltag, die Abstimmungsform und die Stimmenauszählung sind von der Landesregierung durch Verordnung zu regeln.
Oö. Feuerwehrgesetz 2015Fassung: StF: LGBl.Nr. 104/2014Zuletzt: LGBl. Nr. 131/2021Abschnitt: 4. Hauptstück - 2. AbschnittInhalt: 4. HAUPTSTÜCK ÜBERÖRTLICHE ORGANISATION DES FEUERWEHRWESENS 2. ABSCHNITT OÖ. LANDES-FEUERWEHRVERBANDParagraf: § 040Kurztext: Landes-FeuerwehrinspektorINText: orig. TItel: Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. Landes-Feuerwehrinspektor (1) Der Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. dem Landes-Feuerwehrinspektor obliegt: 1. die Übernahme einer Einsatzleitung nach Maßgabe des § 14; 2. die Durchführung der Aufgaben gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 und 6; 3. die Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 10 Abs. 2 sowie § 34 Abs. 2 Z 7 und 9; 4. die Durchführung der ihr bzw. ihm durch dieses Landesgesetz ausdrücklich übertragenen weiteren Aufgaben. (2) Die Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. der Landes-Feuerwehrinspektor wird von der Landesregierung mit Bescheid ernannt. Für die Bestellung der Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. des Landes-Feuerwehrinspektors ist die erfolgreiche Absolvierung einer Höheren Technischen Bundeslehranstalt, deren Ausbildungsinhalte bzw. Lehrziele für das Feuerwehrwesen maßgeblich sind, oder einer mindestens gleichwertigen Schule bzw. Ausbildung Voraussetzung. Sie bzw. er muss überdies die Feuerwehr-Offiziersausbildung (Fachausbildung) nach den Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbands erfolgreich absolviert haben oder über gleichwertige Kenntnisse verfügen. (3) Für die Bestellung der Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. des Landes-Feuerwehrinspektors gelten die Bestimmungen des I. Hauptstücks und des Abschnitts B des II. Hauptstücks sowie § 35 des VI. Hauptstücks des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 sinngemäß mit folgender Maßgabe: 1. Der für die Ausschreibung gemäß § 8 Abs. 2 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 erforderliche Anforderungskatalog wird von der Landes-Feuerwehrleitung im Einvernehmen mit der für das Feuerwehrwesen zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung erstellt. Dieser ist Grundlage für das Anforderungsprofil, das von der Geschäftsstelle der Begutachtungskommission erstellt wird. 2. § 8 Abs. 4 erster Satz Oö. Objektivierungsgesetz 1994 ist nicht anzuwenden. 3. Die Begutachtungskommission nach § 10 Abs. 1 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 ist von der Landesregierung zusammenzustellen. Vorsitzende bzw. Vorsitzender ist die Leiterin bzw. der Leiter der für die Perso-nalobjektivierung zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung. Dieser bzw. diesem kommt kein Stimmrecht zu. Die weiteren Mitglieder der Begutachtungskommission sind das im § 10 Abs. 1 Z 1 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 genannte Mitglied, eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der für das Feuerwehrwesen zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung sowie zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der Landes-Feuerwehrleitung, die von dieser zu entsenden sind. 4. § 10 Abs. 3 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 ist nicht anzuwenden. Ein Mitglied des Betriebsrats des Oö. Landes-Feuerwehrverbands hat das Recht, am Auswahlverfahren ohne Stimmrecht teilzunehmen. 5. Die im § 10 Abs. 6a Oö. Objektivierungsgesetz 1994 normierte Abberufungsmöglichkeit eines Mitglieds der Begutachtungskommission durch den Landeshauptmann ist für die von der Landes-Feuerwehrleitung in die Begutachtungskommission entsandten Mitglieder - sofern sie nicht zugleich Landesbedienstete sind - nicht anzuwenden. Die von der Landes-Feuerwehrleitung in die Begutachtungskommission entsandten Mitglieder können aus dieser nach Maßgabe der Dienstordnung des Oö. Landes-Feuerwehrverbands abberufen werden. 6. § 10 Abs. 8 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 ist für die von der Landes-Feuerwehrleitung in die Begutachtungskommission entsandten Mitglieder - sofern sie nicht zugleich Landesbedienstete sind - nicht anzuwenden. Die von der Landes-Feuerwehrleitung in die Begutachtungskommission entsandten Mitglieder scheiden aus dieser nach Maßgabe der Bestimmungen der Dienstordnung des Oö. Landes-Feuerwehrverbands aus. 7. § 11 Abs. 5 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 ist insofern anzuwenden, als die Reihungsliste samt Begründung sowie die übrigen Unterlagen aller Bewerberinnen und Bewerber der Landesregierung innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Unterlagen bei der Vorsitzenden bzw. beim Vorsitzenden der Begutachtungskommission eingelangt sind, zur Entscheidung vorzulegen ist. 8. Die im § 12 Abs. 1 und 2 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 geregelten Mitteilungen erfolgen durch die Landesregierung nach Anhörung der Landes-Feuerwehrleitung. 9. Mit der Erstattung eines Gutachtens zur Frage der Weiterbestellung gemäß § 12 Abs. 4 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 hat die Landesregierung die Begutachtungskommission zu befassen. 10. Die im § 12 Abs. 7 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 geregelte Mitteilung erfolgt durch die Landesregierung. (4) Die Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. der Landes-Feuerwehrinspektor ist bei der Durchführung ihrer bzw. seiner Aufgaben der Landesregierung und der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. dem Landes-Feuerwehrkommandanten verantwortlich und an deren Weisungen gebunden. Im Fall widersprechender Weisungen gelten jene der Landesregierung. (5) Für den Fall ihrer bzw. seiner Verhinderung hat die Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. der Landes-Feuerwehrinspektor für ihre bzw. seine Vertretung durch ein fachlich geeignetes Organ oder Hilfsorgan des Oö. Landes-Feuerwehrverbands zu sorgen. Ist sie bzw. er länger als zwei Monate verhindert, hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf Abs. 2 eine Vertreterin bzw. einen Vertreter für die Zeit der Verhinderung zu bestellen. Dauert die Verhinderung länger als ein Jahr, ist gemäß Abs. 3 vorzugehen.
Oö. Feuerwehrgesetz 2015Fassung: StF: LGBl.Nr. 104/2014Zuletzt: LGBl. Nr. 131/2021Abschnitt: 4. Hauptstück - 2. AbschnittInhalt: 4. HAUPTSTÜCK ÜBERÖRTLICHE ORGANISATION DES FEUERWEHRWESENS 2. ABSCHNITT OÖ. LANDES-FEUERWEHRVERBANDParagraf: § 041Kurztext: Leiterin bzw. Leiter der Landes-FeuerwehrschuleText: (1) Die Leiterin bzw. der Leiter der Landes-Feuerwehrschule wird von der Landes-Feuerwehrleitung mit Bescheid ernannt. Voraussetzung für die Ernennung ist die erfolgreiche Absolvierung einer Höheren Technischen Bundeslehranstalt, deren Ausbildungsinhalte bzw. Lehrziele für das Feuerwehrwesen maßgeblich sind, oder einer mindestens gleichwertigen Schule bzw. Ausbildung. Sie bzw. er muss überdies die Feuerwehr-Offiziersausbildung (Fachausbildung) nach den Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbands erfolgreich absolviert haben oder über gleichwertige Kenntnisse verfügen. (2) Die Leiterin bzw. der Leiter der Landes-Feuerwehrschule ist Bedienstete bzw. Bediensteter des Oö. Landes-Feuerwehrverbands und Hilfsorgan der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten und der Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. des Landes-Feuerwehrinspektors. Als Leiterin bzw. Leiter der Landes-Feuerwehrschule ist sie bzw. er auch Vorgesetzte bzw. Vorgesetzter aller Bediensteten, die der Landes-Feuerwehrschule zur Dienstleistung zugeteilt sind. (3) Für den Fall ihrer bzw. seiner Verhinderung hat die Leiterin bzw. der Leiter der Landes-Feuerwehrschule für ihre bzw. seine Vertretung durch ein fachlich geeignetes Organ oder Hilfsorgan des Oö. Landes-Feuerwehrverbands zu sorgen. Ist sie bzw. er länger als zwei Monate verhindert, hat die Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. der Landes-Feuerwehrkommandant über Vorschlag der Landes-Feuerwehrleitung eine Vertreterin bzw. einen Vertreter für die Zeit der Verhinderung mit Bescheid zu ernennen. Die Ernennung darf nur unter den im Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfolgen.
Oö. Feuerwehrgesetz 2015Fassung: StF: LGBl.Nr. 104/2014Zuletzt: LGBl. Nr. 131/2021Abschnitt: 4. Hauptstück - 2. AbschnittInhalt: 4. HAUPTSTÜCK ÜBERÖRTLICHE ORGANISATION DES FEUERWEHRWESENS 2. ABSCHNITT OÖ. LANDES-FEUERWEHRVERBANDParagraf: § 042Kurztext: Bezirks-FeuerwehrkommandantINText: orig. Titel: Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. Bezirks-Feuerwehrkommandant (1) Der Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. dem Bezirks-Feuerwehrkommandanten obliegt: 1. das Anhörungsrecht bei einer Änderung des Pflichtbereichs, die Mitwirkung bei der Erstellung von Alarm- und Einsatzplänen sowie bei der Funktionsenthebung gewählter Mitglieder eines Feuerwehrkommandos; 2. das Vorschlagsrecht bei provisorischer Bestellung von Mitgliedern des Feuerwehrkommandos sowie bei der Bestellung und Abberufung von Hilfsorganen gemäß § 45 Abs. 2 und 3; 3. die Leitung des Bezirks-Feuerwehrkommandos; 4. die Übernahme einer Einsatzleitung nach Maßgabe des § 14; 5. die Dienstaufsicht über alle öffentlichen Feuerwehren im Bezirk, insbesondere die Gewährleistung der Schlagkraft und Ausbildung; 6. die Bildung von Einsatzeinheiten der Feuerwehren des Bezirks für die Großschadensbekämpfung und Spezialeinsätze (Feuerlösch- und Bergungsbereitschaft bzw. -züge) sowie die Vorsorge einer periodischen Übungstätigkeit dieser Einheiten; 7. die Bildung von Feuerwehrstützpunkten, wenn dies aus einsatztaktischen, feuerwehrtechnischen und wirtschaftlichen Überlegungen geboten erscheint; 8. die Durchführung von jährlich mindestens einer Bezirks-Feuerwehrtagung; 9. die Durchführung von Dienstbesprechungen; 10. die Mitwirkung im Rahmen der Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung im Sinn des § 10 Abs. 2. (2) Für jeden Feuerwehrbezirk (§ 33 Abs. 1) ist eine Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. ein Bezirks-Feuerwehrkommandant zu wählen. Wahlberechtigt sind die Abschnitts-Feuerwehrkommandantinnen bzw. Abschnitts-Feuerwehrkommandanten und die Kommandantinnen bzw. Kommandanten der Feuerwehren in den einzelnen Feuerwehrbezirken. Die Wahlberechtigten sind von der Bezirkshauptmannschaft zur Wahl einzuberufen. Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Nähere Bestimmungen für die Durchführung dieser Wahl, insbesondere über die Einberufung, die Einbringung von Wahlvorschlägen, den Wahltag, die Abstimmungsform und die Stimmenauszählung sind von der Landesregierung durch Verordnung zu regeln. (3) Wählbar ist jedes Feuerwehrmitglied, das 1. Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. Abschnitts-Feuerwehrkommandant gewesen ist oder 2. bereits durch insgesamt drei Jahre Feuerwehrkommandantin bzw. Feuerwehrkommandant oder Stellvertreterin bzw. Stellvertreter gewesen ist und die in der Dienstordnung vorgeschriebene Ausbildung mit Erfolg absolviert hat. (4) Bewerberinnen bzw. Bewerber, die zum Zeitpunkt der Wahl noch keine drei Jahre Feuerwehrkommandantin bzw. Feuerwehrkommandant oder Stellvertreterin bzw. Stellvertreter sind, sind nur dann wählbar, wenn die Landes-Feuerwehrleitung vor der Wahl der Bewerbung zustimmt. Die Zustimmung darf nur 1. im Einzelfall erfolgen und 2. wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber die für die Ausübung der Funktion erforderliche Erfahrung im Feuerwehrwesen auf andere Weise glaubhaft macht. (5) Bewerberinnen bzw. Bewerber, die zum Zeitpunkt der Wahl die erforderliche Ausbildung nach Abs. 3 Z 2 noch nicht absolviert haben, sind nur dann wählbar, wenn sie vor der Wahl erklären, dass sie diese Voraussetzung spätestens ein Jahr nach der Wahl erbringen werden. (6) Jede Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. jeder Bezirks-Feuerwehrkommandant hat unmittelbar nach ihrer bzw. seiner Wahl im Einvernehmen mit der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. dem Landes-Feuerwehrkommandanten eine Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. einen Abschnitts-Feuerwehrkommandanten ihres bzw. seines Bezirks als Stellvertreterin bzw. Stellvertreter für den Fall ihrer bzw. seiner Verhinderung sowie für den Fall des Erlöschens ihrer bzw. seiner Funktion zu bestellen. Bei einem länger als zwei Monate dauernden Stellvertretungsfall ist sinngemäß nach § 27 vorzugehen, wobei mit provisorischer Bestellung der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters die Funktion der bisherigen Stellvertreterin bzw. des bisherigen Stellvertreters erlischt. (7) Abs. 2 bis 6 gelten nicht für Städte mit eigenem Statut. In den Städten mit eigenem Statut ist die Pflichtbereichskommandantin bzw. der Pflichtbereichskommandant zugleich auch Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. Bezirks-Feuerwehrkommandant; deren bzw. dessen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter sind zugleich auch Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter der Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. des Bezirks-Feuerwehrkommandanten. (8) Jede Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. jeder Bezirks-Feuerwehrkommandant und im Verhinderungsfall deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter sind bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 Hilfsorgane der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten und der Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. des Landes-Feuerwehrinspektors und an deren Weisungen gebunden.
Oö. Feuerwehrgesetz 2015Fassung: StF: LGBl.Nr. 104/2014Zuletzt: LGBl. Nr. 131/2021Abschnitt: 4. Hauptstück - 2. AbschnittInhalt: 4. HAUPTSTÜCK ÜBERÖRTLICHE ORGANISATION DES FEUERWEHRWESENS 2. ABSCHNITT OÖ. LANDES-FEUERWEHRVERBANDParagraf: § 043Kurztext: Abschnitts-FeuerwehrkommandantINText: orig. Titel: Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. Abschnitts-Feuerwehrkommandant (1) Der Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. dem Abschnitts-Feuerwehrkommandanten obliegt: 1. die Übernahme einer Einsatzleitung nach Maßgabe des § 14; 2. die Leitung des Abschnitts-Feuerwehrkommandos; 3. die Dienstaufsicht über die einzelnen Feuerwehren seines Abschnitts, insbesondere hinsichtlich der Aus- und Fortbildung sowie der Wirksamkeit von Feuerwehreinsätzen; 4. Maßnahmen zur Vorbereitung von Einsätzen; 5. die Durchführung von jährlich mindestens einer Dienstbesprechung; 6. die Mitwirkung im Rahmen der Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung im Sinn des § 10 Abs. 2. (2) Für jeden Feuerwehrabschnitt (§ 33 Abs. 2) ist eine Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. ein Abschnitts-Feuerwehrkommandant zu wählen. Wahlberechtigt sind die Kommandantinnen bzw. Kommandanten der Feuerwehren in den einzelnen Feuerwehrabschnitten. Die Wahlberechtigten sind von der Bezirksverwaltungsbehörde einzuberufen. Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. § 42 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß. (3) Wählbar ist jedes Feuerwehrmitglied, das 1. durch mindestens drei Jahre Feuerwehrkommandantin bzw. Feuerwehrkommandant oder Stellvertreterin bzw. Stellvertreter gewesen ist und 2. die in der Dienstordnung vorgeschriebene Ausbildung mit Erfolg absolviert hat. (4) Bewerberinnen bzw. Bewerber, die die Voraussetzung gemäß Abs. 3 Z 1 nicht erfüllen, sind nur dann wählbar, wenn die Landes-Feuerwehrleitung vor der Wahl ihrer Bewerbung zustimmt. Die Zustimmung darf nur 1. im Einzelfall erfolgen und 2. wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber die für die Ausübung der Funktion erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf andere Weise glaubhaft macht. (5) Bewerberinnen bzw. Bewerber, die die Voraussetzung nach Abs. 3 Z 2 zum Zeitpunkt der Wahl nicht erfüllen, sind nur dann wählbar, wenn sie vor der Wahl erklären, dass sie diese Voraussetzung spätestens ein Jahr nach der Wahl erbringen werden. (6) Die Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. der Abschnitts-Feuerwehrkommandant hat unmittelbar nach ihrer bzw. seiner Wahl im Einvernehmen mit der Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. dem Bezirks-Feuerwehrkommandanten eine benachbarte Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. einen benachbarten Abschnitts-Feuerwehrkommandanten oder eine Feuerwehrkommandantin bzw. einen Feuerwehrkommandanten ihres bzw. seines Abschnitts als Stellvertreterin bzw. Stellvertreter für den Fall ihrer bzw. seiner Verhinderung sowie für den Fall des Erlöschens ihrer bzw. seiner Funktion zu bestellen. Bei einem länger als zwei Monate dauernden Stellvertretungsfall ist sinngemäß nach § 27 vorzugehen, wobei mit provisorischer Bestellung der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters die Funktion der bisherigen Stellvertreterin bzw. des bisherigen Stellvertreters erlischt.
Oö. Feuerwehrgesetz 2015Fassung: StF: LGBl.Nr. 104/2014Zuletzt: LGBl. Nr. 131/2021Abschnitt: 4. Hauptstück - 2. AbschnittInhalt: 4. HAUPTSTÜCK ÜBERÖRTLICHE ORGANISATION DES FEUERWEHRWESENS 2. ABSCHNITT OÖ. LANDES-FEUERWEHRVERBANDParagraf: § 044Kurztext: Erlöschen der FunktionenText: (1) Die Funktionen der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten, deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreters, der Bezirks- und der Abschnitts-Feuerwehrkommandantinnen bzw. der Bezirks- und der Abschnitts-Feuerwehrkommandanten erlöschen durch 1. Ablauf der Funktionsperiode, jedenfalls aber mit dem Tag der Wahl dieser neuen Organe und Mitglieder von Kollegialorganen des Oö. Landes-Feuerwehrverbands, 2. Zurücklegung der Funktion, 3. Ablauf des Jahres, in dem die Funktionsinhaberin bzw. der Funktionsinhaber das 65. Lebensjahr vollendet hat, 4. Enthebung von der Funktion, 5. länger als ein Jahr dauernde Verhinderung, 6. Wegfall der Bestellungsvoraussetzungen, 7. dauernden Verlust der Diensttauglichkeit oder 8. Tod. (Anm: LGBl. Nr. 97/2019) (2) Die Funktionen der Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantinnen bzw. Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandanten erlöschen überdies durch ungenützten Ablauf der Frist gemäß § 42 Abs. 5 oder § 43 Abs. 5. In diesem Fall hat die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich eine Neuwahl auszuschreiben. (3) Die Funktionen der Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter der Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantinnen bzw. Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandanten erlöschen aus den im Abs. 1 - mit Ausnahme der Z 1 - genannten Gründen. Sie erlöschen überdies spätestens mit dem Zeitpunkt, an dem eine neue Stellvertreterin bzw. ein neuer Stellvertreter gemäß § 42 Abs. 6 bzw. § 43 Abs. 6 bestellt wird. (4) Die Funktion als Mitglied der Landes-Feuerwehrleitung gemäß § 37 Abs. 1 Z 6 bis 8 erlischt gleichzeitig mit dem Zeitpunkt, an dem die Funktion, die Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der Landes-Feuerwehrleitung war, erlischt, jedenfalls aber mit dem Tag der Wahl dieser neuen Mitglieder der Landes-Feuerwehrleitung. (Anm: LGBl. Nr. 97/2019) (5) Die Erklärung über die Zurücklegung der Funktion ist schriftlich abzugeben und unwiderruflich; beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Die Erklärung einer Bezirks- oder Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. eines Bezirks- oder Abschnitts-Feuerwehrkommandanten wird mit dem Einlangen bei der Bezirksverwaltungsbehörde und die Erklärung der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten oder deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreters mit dem Einlangen bei der Landesregierung wirksam. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Funktionsverzicht einer Bezirks- oder Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. eines Bezirks- oder Abschnitts-Feuerwehrkommandanten unverzüglich der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. dem Landes-Feuerwehrkommandanten mitzuteilen. (6) Die Enthebung von der Funktion hat durch schriftlichen Bescheid zu erfolgen und ist nur bei grober Verletzung der Dienstpflichten oder fortlaufender Vernachlässigung der Aufgaben, die einem Organ auf Grund dieses Landesgesetzes zur Erfüllung zugewiesen sind, zulässig. Zuständig zur Funktionsenthebung von Bezirks- oder Abschnitts-Feuerwehrkommandantinnen bzw. Bezirks- oder Abschnitts-Feuerwehrkommandanten ist die Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. der Landes-Feuerwehrkommandant. Zuständig zur Funktionsenthebung der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten oder deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreters ist die Landes-Feuerwehrleitung.
Oö. Feuerwehrgesetz 2015Fassung: StF: LGBl.Nr. 104/2014Zuletzt: LGBl. Nr. 131/2021Abschnitt: 4. Hauptstück - 2. AbschnittInhalt: 4. HAUPTSTÜCK ÜBERÖRTLICHE ORGANISATION DES FEUERWEHRWESENS 2. ABSCHNITT OÖ. LANDES-FEUERWEHRVERBANDParagraf: § 045Kurztext: GeschäftsstellenText: (1) Als gemeinsame Geschäftsstelle für die Organe gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 bis 4 ist das Landes-Feuerwehrkommando eingerichtet, das von der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. vom Landes-Feuerwehrkommandanten geleitet wird. Das Landes-Feuerwehrkommando ist für jedes Organ mit dem für die jeweilige Aufgabenerfüllung nötigen Personal und einer diesen Anforderungen entsprechenden Einrichtung auszustatten. Für die Dauer einer Funktionsperiode der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten können bei Bedarf darüber hinaus Hilfsorgane (zB Landes-Feuerwehrärztinnen bzw. Landes-Feuerwehrärzte oder sonstige sachverständige Personen) bestellt werden. Die Hilfsorgane üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Wird eine Funktion als Hilfsorgan vorzeitig frei und besteht weiterhin Bedarf, ist diese Funktion nur mehr für den Rest der Funktionsperiode durch Bestellung nachzubesetzen. (2) Als Geschäftsstelle für die Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. den Bezirks-Feuerwehrkommandanten ist das Bezirks-Feuerwehrkommando eingerichtet, das von der Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. vom Bezirks-Feuerwehrkommandanten geleitet wird. Jedes Bezirks-Feuerwehrkommando ist nach Bedarf mit Hilfsorganen (zB Bezirks-Feuerwehrärztinnen bzw. Bezirks-Feuerwehrärzte, Bezirks-Feuerwehrseelsorgerinnen bzw. Bezirks-Feuerwehrseelsorger, sonstige sachverständige Personen oder Hilfsorgane etwa für Schriftverkehr und Öffentlichkeitsarbeit, für Kassenwesen, für Gerätewesen und Atemschutz, für Ausbildungswesen oder für Jugendarbeit) auszustatten. Die Hilfsorgane üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Die Bestellung der Hilfsorgane erfolgt für die Dauer der Funktionsperiode der Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. des Bezirks-Feuerwehrkommandanten; wird eine Funktion als Hilfsorgan vorzeitig frei und besteht weiterhin Bedarf, ist diese Funktion nur mehr für den Rest der Funktionsperiode durch Bestellung nachzubesetzen. (3) Als Geschäftsstelle für die Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. den Abschnitts-Feuerwehrkommandanten ist in jedem Feuerwehrabschnitt ein Abschnitts-Feuerwehrkommando eingerichtet, das von der jeweiligen Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. vom jeweiligen Abschnitts-Feuerwehrkommandanten geleitet wird. Jedes Abschnitts-Feuerwehrkommando ist nach Bedarf mit Hilfsorganen (zB sachverständige Personen oder Hilfsorgane etwa für Schriftverkehr und Öffentlichkeitsarbeit, für Kassenwesen, für Gerätewesen und Atemschutz, für Ausbildungswesen oder für Jugendarbeit) auszustatten. Die Hilfsorgane üben diese Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Bestellung der Hilfsorgane erfolgt für die Dauer der Funktionsperiode der Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. des Abschnitts-Feuerwehrkommandanten; wird eine Funktion als Hilfsorgan vorzeitig frei und besteht weiterhin Bedarf, ist diese Funktion nur mehr für den Rest der Funktionsperiode durch Bestellung nachzubesetzen. (4) Dienstbehörde für die Bediensteten des Oö. Landes-Feuerwehrverbands ist die Landes-Feuerwehrleitung. Die Bestellung und Abberufung von Hilfsorganen gemäß Abs. 1 erfolgt auf Vorschlag der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten mit Bescheid der Landes-Feuerwehrleitung. Die Bestellung und Abberufung von Hilfsorganen gemäß Abs. 2 und 3 erfolgt auf Vorschlag der zuständigen Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. des zuständigen Bezirks-Feuerwehrkommandanten mit Bescheid der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten. Eine Abberufung eines Hilfsorgans ist nur bei grober Verletzung der Dienstordnung gemäß § 46 oder bei fortlaufender Vernachlässigung der ihm übertragenen Pflichten zulässig. (5) Die Funktion als Hilfsorgan gemäß Abs. 1 bis 3 erlischt durch 1. Ablauf der Funktionsperiode der Landes-, Bezirks- oder Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-, Bezirks- oder Abschnitts-Feuerwehrkommandanten, 2. Zurücklegung der Funktion, 3. Enthebung von der Funktion, 4. länger als ein Jahr dauernde Verhinderung, 5. dauernden Verlust der Diensttauglichkeit oder 6. Tod. (6) Ein Hilfsorgan gemäß Abs. 1 bis 3 ist wegen grober Verletzung oder fortlaufender Vernachlässigung seiner Pflichten, bei Wegfall des Bedarfs oder bei Vertrauensverlust von seiner Funktion durch schriftlichen Bescheid zu entheben.
Oö. Feuerwehrgesetz 2015Fassung: StF: LGBl.Nr. 104/2014Zuletzt: LGBl. Nr. 131/2021Abschnitt: 4. Hauptstück - 2. AbschnittInhalt: 4. HAUPTSTÜCK ÜBERÖRTLICHE ORGANISATION DES FEUERWEHRWESENS 2. ABSCHNITT OÖ. LANDES-FEUERWEHRVERBANDParagraf: § 046Kurztext: DienstordnungText: (1) Die Landes-Feuerwehrleitung hat eine für alle Organe, Hilfsorgane und Bedienstete des Oö. Landes-Feuerwehrverbands verbindliche Dienstordnung zu erlassen. Darin ist das Nähere über die innere Organisation, über die Geschäftsführung und den Dienstbetrieb der einzelnen Organe und Geschäftsstellen des Oö. Landes-Feuerwehrverbands zu regeln. Insbesondere hat die Dienstordnung nähere Vorschriften zu enthalten über: 1. die innerorganisatorische Gliederung der Geschäftsstellen; 2. die Einberufung und den Verlauf der Sitzungen der Kollegialorgane des Oö. Landes-Feuerwehrverbands, wobei vorzusehen ist, dass kein Mitglied eines Kollegialorgans - auch wenn es in mehrfacher Eigenschaft Mitglied ist - mehr als eine Stimme hat; 3. die innere Organisation und den inneren Dienstbetrieb der Geschäftsstellen; 4. das Verhalten der Organe, Hilfsorgane und Bediensteten des Oö. Landes-Feuerwehrverbands im Dienst und in der Öffentlichkeit. (2) Die Dienstordnung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Landesregierung. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Dienstordnung gegen keine gesetzlichen Bestimmungen verstößt.
Oö. Feuerwehrgesetz 2015Fassung: StF: LGBl.Nr. 104/2014Zuletzt: LGBl. Nr. 131/2021Abschnitt: 4. Hauptstück - 2. AbschnittInhalt: 4. HAUPTSTÜCK ÜBERÖRTLICHE ORGANISATION DES FEUERWEHRWESENS 2. ABSCHNITT OÖ. LANDES-FEUERWEHRVERBANDParagraf: § 047Kurztext: DisziplinarstrafgewaltText: (1) Mitglieder des Oö. Landes-Feuerwehrverbands, die schuldhaft durch dienstliches oder außerdienstliches Verhalten das Ansehen des Oö. Landes-Feuerwehrverbands oder das Vertrauen in die Feuerwehr geschädigt haben, sind - unabhängig von der Verhängung einer Dienststrafe gemäß § 22 - durch Verhängung von Disziplinarstrafen zur Verantwortung zu ziehen. Maßnahmen im Rahmen der Dienstaufsicht durch die jeweils zuständigen Organe des Oö. Landes-Feuerwehrverbands bleiben davon unberührt. (2) Disziplinarstrafen sind: 1. der mündliche Verweis; 2. der schriftliche Verweis; 3. der Ausschluss von der Teilnahme an Veranstaltungen, Lehrgängen oder Wettbewerben des Oö. Landes-Feuerwehrverbands. (3) Die Disziplinarstrafen sind mit Bescheid zu verhängen. Zuständig für die Verhängung einer Disziplinarstrafe ist: 1. wenn sich die Auswirkungen des Verhaltens gemäß Abs. 1 auf den Bereich eines Feuerwehrabschnitts beschränken, die Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. der Abschnitts-Feuerwehrkommandant; 2. wenn sich die Auswirkungen des Verhaltens gemäß Abs. 1 auf den Bereich eines Feuerwehrbezirks beschränken, die Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. der Bezirks-Feuerwehrkommandant; 3. im Übrigen die Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. der Landes-Feuerwehrkommandant oder die Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. der Landes-Feuerwehrinspektor im Rahmen ihres bzw. seines jeweiligen ihr bzw. ihm auf Grund dieses Landesgesetzes übertragenen Wirkungsbereichs. (4) Das Maß für die Art der Strafe ist die Schwere des verbandsschädigenden Verhaltens gemäß Abs. 1. Hat das Mitglied des Oö. Landes-Feuerwehrverbands mehrere Vergehen gemäß Abs. 1 begangen und wird über diese Vergehen gleichzeitig entschieden, so ist nur eine Strafe zu verhängen. Diese Strafe ist nach dem schwersten Vergehen zu bemessen, wobei die weiteren Vergehen erschwerend zu berücksichtigen sind.
Oö. Feuerwehrgesetz 2015Fassung: StF: LGBl.Nr. 104/2014Zuletzt: LGBl. Nr. 131/2021Abschnitt: 4. Hauptstück - 2. AbschnittInhalt: 4. HAUPTSTÜCK ÜBERÖRTLICHE ORGANISATION DES FEUERWEHRWESENS 2. ABSCHNITT OÖ. LANDES-FEUERWEHRVERBANDParagraf: § 048Kurztext: AufsichtText: (1) Der Oö. Landes-Feuerwehrverband steht unter der Aufsicht der Landesregierung. Das Aufsichtsrecht umfasst: 1. die Prüfung, ob die Tätigkeit den Vorschriften entspricht, ob die Finanz- und Vermögensgebarung vorschriftsmäßig, rechnungsmäßig richtig und wirtschaftlich zweckmäßig ist; 2. die Einsichtnahme in alle Unterlagen des Oö. Landes-Feuerwehrverbands und die Einholung aller diesbezüglichen Auskünfte und Informationen; 3. die Anordnung der Behebung von Zuwiderhandlungen gegen gesetzliche oder gegen auf Grund von Gesetzen erlassene sonstige Vorschriften; 4. die Entlassung der verantwortlichen Organe bzw. einzelnen Mitglieder der Kollegialorgane mit Bescheid, wenn sie die gerügten Mängel trotz Aufforderung binnen einer angemessen vorzuschreibenden Frist innerhalb ihres Wirkungskreises nicht beheben; in diesem Fall werden die dadurch freiwerdenden Stellen von der Landesregierung provisorisch bis zur ordnungsgemäßen endgültigen Bestellung neuer Organe besetzt. (2) Die Organe und Hilfsorgane sind verpflichtet, der Landesregierung im Rahmen der Ausübung des Aufsichtsrechts gemäß Abs. 1 alle geforderten Auskünfte zu erteilen und die Einsichtnahme in die Unterlagen zu gewähren.