Oö. Bautechnikgesetz 2013Fassung: LGBl.Nr. 35/2013Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: VI.8. Marktüberwachung von BauproduktenInhalt: 8. Abschnitt Marktüberwachung von BauproduktenParagraf: § 075Kurztext: GeltungsbereichText:
Oö. Bautechnikgesetz 2013Fassung: LGBl.Nr. 35/2013Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: VI.8. Marktüberwachung von BauproduktenInhalt: 8. Abschnitt Marktüberwachung von BauproduktenParagraf: § 076Kurztext: MarktüberwachungsbehördeText: Mit der Durchführung der Marktüberwachung wird das Österreichische Institut für Bautechnik betraut. Das Österreichische Institut für Bautechnik ist Marktüberwachungsbehörde. (Anm: LGBl.Nr. 89/2014)
Oö. Bautechnikgesetz 2013Fassung: LGBl.Nr. 35/2013Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: VI.8. Marktüberwachung von BauproduktenInhalt: 8. Abschnitt Marktüberwachung von BauproduktenParagraf: § 077Kurztext: Aufgaben der MarktüberwachungsbehördeText: (1) Die Marktüberwachungsbehörde hat insbesondere folgende Aufgaben der Marktüberwachung wahrzunehmen: 1. Erstellung, Durchführung und Aktualisierung von Programmen zur aktiven Marktüberwachung; 2. Behandlung von Beschwerden oder von Berichten über Gefahren, die mit Bauprodukten verbunden sind; 3. Kontrolle der Merkmale und der Kennzeichnung von Bauprodukten und Prüfung ihrer Gefahrengeneigtheit, erforderlichenfalls auch auf der Baustelle; 4. Information und Warnung der Öffentlichkeit vor gefährlichen Bauprodukten; 5. Marktüberwachungsmaßnahmen; 6. Aufforderung an betroffene Wirtschaftsakteurinnen und Wirtschaftsakteure, geeignete Korrekturmaßnahmen zu treffen; 7. Überprüfung der Durchführung der Korrekturmaßnahmen; 8. Setzung von beschränkenden Maßnahmen, insbesondere bei mit einer ernsten Gefahr verbundenen Bauprodukten; 9. Setzung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kontrolle von in den Gemeinschaftsmarkt eingeführten Bauprodukten; 10. Kooperation und Informationsaustausch mit den innerstaatlichen Marktüberwachungsbehörden anderer Sektoren, den Baubehörden und den Zollbehörden, mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten sowie mit der Europäischen Kommission. (2) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Öffentlichkeit in geeigneter Weise, zB im Internet, über ihre Zuständigkeiten und die Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme zu informieren.
Oö. Bautechnikgesetz 2013Fassung: LGBl.Nr. 35/2013Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: VI.8. Marktüberwachung von BauproduktenInhalt: 8. Abschnitt Marktüberwachung von BauproduktenParagraf: § 078Kurztext: Zuständigkeit; VerfahrenText: (1) Die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörde für Maßnahmen nach Abs. 3 sowie § 77 Abs. 1 Z 6 bis 9 erstreckt sich auf Wirtschaftsakteurinnen und Wirtschaftsakteure, die ihren Hauptwohnsitz bzw. Sitz in Oberösterreich haben. Bei Bauprodukten nach § 75 Abs. 2 ist die Zuständigkeit auf Wirtschaftsakteurinnen und Wirtschaftsakteure beschränkt, die solche Bauprodukte in Österreich auf dem Markt bereitstellen. (2) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 89/2014) (3) Marktüberwachungsmaßnahmen gemäß Art. 19 Abs. 1 sowie beschränkende Maßnahmen gemäß Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.8.2008, S 30, können bei Bauprodukten, die eine ernste Gefahr darstellen und ein rasches Einschreiten erfordern, als Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorangegangenes Verwaltungsverfahren ergriffen werden. (4) Die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union enthaltenen Verfahrensbestimmungen bleiben von den Bestimmungen der Abs. 1 und 3 unberührt. (Anm: LGBl.Nr. 89/2014)
Oö. Bautechnikgesetz 2013Fassung: LGBl.Nr. 35/2013Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: VI.8. Marktüberwachung von BauproduktenInhalt: 8. Abschnitt Marktüberwachung von BauproduktenParagraf: § 079Kurztext: Berichtspflichten der BaubehördeText: Erlangt die Baubehörde Kenntnis 1. von Unfällen, Gesundheitsschäden oder Baugebrechen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie durch falsch deklarierte oder mangelhafte Bauprodukte verursacht wurden, oder 2. davon, dass im Zusammenhang mit der Lagerung oder Verwendung von Bauprodukten auf einer Baustelle der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 85 Abs. 1 Z 4 bis 10 vorliegt, hat sie der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich darüber zu berichten.
Oö. Bautechnikgesetz 2013Fassung: LGBl.Nr. 35/2013Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: VI.8. Marktüberwachung von BauproduktenInhalt: 8. Abschnitt Marktüberwachung von BauproduktenParagraf: § 080Kurztext: EntfallenText: entfallen (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
Oö. Bautechnikgesetz 2013Fassung: LGBl.Nr. 35/2013Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: VI.8. Marktüberwachung von BauproduktenInhalt: 8. Abschnitt Marktüberwachung von BauproduktenParagraf: § 081Kurztext: Verwendung von DatenText: (1) Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, ist die Marktüberwachungsbehörde ermächtigt, Daten automationsunterstützt zu verarbeiten. Im Rahmen der die Marktüberwachungsbehörde treffenden Informationspflichten dürfen solche Daten auch an ausländische und internationale Behörden übermittelt werden. (2) Gemäß Abs. 1 übermittelte Daten betreffend Wirtschaftsakteurinnen und Wirtschaftsakteure können auch personenbezogen sein, sofern dies für die Identifizierung eines Bauprodukts, seine Rückverfolgung in der Vertriebskette und die Risikobewertung erforderlich ist.
Oö. Bautechnikgesetz 2013Fassung: LGBl.Nr. 35/2013Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: VI.8. Marktüberwachung von BauproduktenInhalt: 8. Abschnitt Marktüberwachung von BauproduktenParagraf: § 082Kurztext: KostentragungText: (1) Wurden von der Marktüberwachungsbehörde im Rahmen ihrer Tätigkeit Proben genommen, sind diese nach Abschluss des Verfahrens auf Verlangen der Wirtschaftsakteurin oder des Wirtschaftsakteurs zurückzugeben. Ist dies nicht möglich, hat die Marktüberwachungsbehörde eine Probenentschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Kann der Einstandspreis nicht festgestellt werden, ist als Entschädigung der halbe Endverkaufspreis festzusetzen. Für Gegenproben ist keine Entschädigung zu leisten. Kommt es zu keiner Einigung über die Höhe der Entschädigung, ist darüber mit Bescheid zu entscheiden. (2) Führt die Kontrolle eines Bauprodukts gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts zum Ergebnis, dass das Bauprodukt nicht im Einklang mit den Vorschriften der Europäischen Union oder mit sonstigen Rechtsvorschriften betreffend Bauprodukte steht, entfallen die Rückgabe der Probe und die Entschädigung nach Abs. 1. Darüber hinaus sind der Wirtschaftsakteurin oder dem Wirtschaftsakteur die für die Kontrolle anfallenden Kosten mit Bescheid vorzuschreiben. (3) Die für die Kontrolle eines Bauprodukts anfallenden Kosten sind der Einschreiterin oder dem Einschreiter mit Bescheid vorzuschreiben, wenn die Kontrolle zum Ergebnis führt, dass das Bauprodukt im Einklang mit den Vorschriften der Europäischen Union oder mit sonstigen Rechtsvorschriften betreffend Bauprodukte steht und die Kontrolle durch ihr oder sein Verschulden verursacht wurde.
Oö. Bautechnikgesetz 2013Fassung: LGBl.Nr. 35/2013Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: VI.8. Marktüberwachung von BauproduktenInhalt: 8. Abschnitt Marktüberwachung von BauproduktenParagraf: § 083Kurztext: Überprüfung und Bewertung ...Text: orig. Titel: Überprüfung und Bewertung der Marktüberwachungsmaßnahmen Das Österreichische Institut für Bautechnik hat zur Überprüfung und Bewertung der Marktüberwachungsmaßnahmen der Landesregierung einen jährlichen Tätigkeitsbericht spätestens bis Ende Juni des Folgejahres zu übermitteln.