Oö. Bautechnikgesetz 2013Fassung: LGBl.Nr. 35/2013Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: VI.4. Bauprodukte ohne techn. SpezifikationInhalt: 4. Abschnitt Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegenParagraf: § 058Kurztext: AnwendungsbereichText:
Oö. Bautechnikgesetz 2013Fassung: LGBl.Nr. 35/2013Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: VI.4. Bauprodukte ohne techn. SpezifikationInhalt: 4. Abschnitt Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegenParagraf: § 059Kurztext: Anforderungen an die VerwendungText:
Oö. Bautechnikgesetz 2013Fassung: LGBl.Nr. 35/2013Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: VI.4. Bauprodukte ohne techn. SpezifikationInhalt: 4. Abschnitt Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegenParagraf: § 060Kurztext: Baustoffliste ÖAText: (1) In der Baustoffliste ÖA sind für die einzelnen Bauprodukte festzulegen: 1. die von ihnen zu erfüllenden nationalen Regelwerke oder 2. das Erfordernis einer Bautechnischen Zulassung (§ 68), sofern dies auf Grund der Bedeutung eines Bauprodukts für eine oder mehrere Grundanforderungen an Bauwerke und den damit verbundenen Risken, insbesondere hinsichtlich Gesundheit oder Sicherheit von Personen, erforderlich ist. (2) Weiters können erforderlichenfalls bezogen auf die einzelnen Bauprodukte festgelegt werden: 1. der Verwendungszweck; 2. Klassen und Stufen; 3. die Geltungsdauer der Produktregistrierung (§ 61); 4. Maßnahmen nach Abs. 3. (3) In der Baustoffliste ÖA ist unbeschadet der Bestimmungen des für das Bauprodukt maßgeblichen Regelwerks unter Berücksichtigung der Sicherheit oder der Besonderheiten des Produktionsverfahrens erforderlichenfalls festzulegen: 1. die Erstprüfung des Bauprodukts durch eine hiefür akkreditierte Stelle; 2. die Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine hiefür akkreditierte Stelle. (4) In jedem Fall muss durch eine werkseigene Produktionskontrolle eine gleichbleibende Qualität des Bauprodukts sichergestellt sein. (5) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat die Baustoffliste ÖA durch Verordnung festzulegen. Vor der Erlassung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung der Verordnung bedarf der Zustimmung der Landesregierung. Die Baustoffliste ÖA ist in den "Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik" kundzumachen. Beim genannten Institut sowie beim Amt der Landesregierung ist die öffentliche Einsicht zu ermöglichen. Auf die Kundmachung der Verordnung sowie die Möglichkeit zur öffentlichen Einsicht ist auf der Internetseite des Landes hinzuweisen. (Anm: LGBl.Nr. 112/2019, 111/2022) (Anm: LGBl.Nr. 89/2014)
Oö. Bautechnikgesetz 2013Fassung: LGBl.Nr. 35/2013Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: VI.4. Bauprodukte ohne techn. SpezifikationInhalt: 4. Abschnitt Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegenParagraf: § 061Kurztext: ProduktregistrierungText: (1) Die Übereinstimmung von Bauprodukten mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA ist nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 durch eine Registrierung des Bauprodukts nachzuweisen. (2) Eine Registrierung darf nur erfolgen, wenn dies für das Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA vorgesehen ist und 1. das Bauprodukt mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA übereinstimmt oder nur unwesentlich davon abweicht, oder 2. das Bauprodukt zwar mehr als unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweicht, aber eine Bautechnische Zulassung (§ 68) vorliegt. (3) Die Registrierung erfolgt durch Ausstellung einer Registrierungsbescheinigung durch die Registrierungsstelle (§ 63 Abs. 1). (4) Registrierungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Landes auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung erfolgen, sind anzuerkennen. (Anm: LGBl.Nr. 89/2014)
Oö. Bautechnikgesetz 2013Fassung: LGBl.Nr. 35/2013Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: VI.4. Bauprodukte ohne techn. SpezifikationInhalt: 4. Abschnitt Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegenParagraf: § 062Kurztext: Verfahren der RegistrierungText: (1) In der Baustoffliste ÖA sind für die einzelnen Bauprodukte festzulegen: 1. die von ihnen zu erfüllenden nationalen Regelwerke oder 2. das Erfordernis einer Bautechnischen Zulassung (§ 68), sofern dies auf Grund der Bedeutung eines Bauprodukts für eine oder mehrere Grundanforderungen an Bauwerke und den damit verbundenen Risken, insbesondere hinsichtlich Gesundheit oder Sicherheit von Personen, erforderlich ist. (2) Weiters können erforderlichenfalls bezogen auf die einzelnen Bauprodukte festgelegt werden: 1. der Verwendungszweck; 2. Klassen und Stufen; 3. die Geltungsdauer der Produktregistrierung (§ 61); 4. Maßnahmen nach Abs. 3. (3) In der Baustoffliste ÖA ist unbeschadet der Bestimmungen des für das Bauprodukt maßgeblichen Regelwerks unter Berücksichtigung der Sicherheit oder der Besonderheiten des Produktionsverfahrens erforderlichenfalls festzulegen: 1. die Erstprüfung des Bauprodukts durch eine hiefür akkreditierte Stelle; 2. die Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine hiefür akkreditierte Stelle. (4) In jedem Fall muss durch eine werkseigene Produktionskontrolle eine gleichbleibende Qualität des Bauprodukts sichergestellt sein. (5) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat die Baustoffliste ÖA durch Verordnung festzulegen. Vor der Erlassung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung der Verordnung bedarf der Zustimmung der Landesregierung. Die Baustoffliste ÖA ist in den "Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik" kundzumachen. Beim genannten Institut sowie beim Amt der Landesregierung ist die öffentliche Einsicht zu ermöglichen. Auf die Kundmachung der Verordnung sowie die Möglichkeit zur öffentlichen Einsicht ist auf der Internetseite des Landes hinzuweisen. (Anm: LGBl.Nr. 112/2019, 111/2022)
Oö. Bautechnikgesetz 2013Fassung: LGBl.Nr. 35/2013Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: VI.4. Bauprodukte ohne techn. SpezifikationInhalt: 4. Abschnitt Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegenParagraf: § 063Kurztext: Registrierungsstelle und registerführende StelleText: (1) Die Landesregierung kann durch Verordnung eine Stelle mit bautechnischen Kenntnissen, insbesondere auf dem Gebiet der Materialtechnologie, der Produktion der zu beurteilenden Bauprodukte und deren Eigenschaften, mit der Registrierung von Bauprodukten gemäß § 61 betrauen (Registrierungsstelle). Diese ist beim Amt der Landesregierung oder bei einer sonstigen Stelle, die mehrheitlich im Eigentum des Landes oder des Landes und anderer Länder steht, einzurichten; § 84a gilt sinngemäß. (2) Registerführende Stelle ist das Österreichische Institut für Bautechnik. (3) Wird eine Registrierungsstelle eingerichtet, ist diese der registerführenden Stelle bekannt zu geben. (Anm: LGBl.Nr. 89/2014)
Oö. Bautechnikgesetz 2013Fassung: LGBl.Nr. 35/2013Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: VI.4. Bauprodukte ohne techn. SpezifikationInhalt: 4. Abschnitt Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegenParagraf: § 064Kurztext: Einbauzeichen ÜAText: (1) Liegt für ein Bauprodukt eine Registrierung gemäß § 61 vor, so ist die Herstellerin oder der Hersteller berechtigt, zur Kennzeichnung dieses Bauprodukts das Einbauzeichen ÜA am Bauprodukt selbst, auf dessen Verpackung oder in den Begleitpapieren anzubringen. (2) Ein Bauprodukt, das das Einbauzeichen trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, dass es nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes verwendbar ist. (3) Nähere Bestimmungen zum Einbauzeichen werden in der Anlage 2 geregelt. (Anm: LGBl.Nr. 89/2014)