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Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Aufzugsordnung 2016
Aufzugstechnikverordnung 2017
Bauordnung 2014
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2014
Allgemeines zum Gesetz
Teil I
Teil II
Teil III
Teil IV - Abschnitt A
Teil IV - Abschnitt B
Teil IV - Abschnitt C
Teil IV - Abschnitt D
Teil IV - Abschnitt E
Teil IV - Abschnitt F
Teil V
Teil VI - Abschnitt A
Teil VI - Abschnitt B
Teil VI - Abschnitt C
035 Mindestausstattung
036 Lagerung in Gebäuden
037 Unterirdische Lagerung
038 Lagerung im Freien
039 Leitungen
040 Absperr- und Sicherheitseinrichtungen
041 Aufschriften
042 Prüfungen, Befunde
Teil VII
Anlagen
Teil IV - Abschnitt G
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsgesetz 2002
Grundverkehrsgesetz 2007
Grundverkehrsverordnung
Kanalgesetz 1977
Kleingartengesetz
Kraftfahrzeugabstell­abgabe­gesetz
Photovoltaikanlagen im Grünland - SekRop PV
Planzeichenverordnung
Raumordnungsgesetz 2014
Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
VO bundeseigene Gebäude
VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
Warengruppen-Verordnung 2009
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: NÖ Bautechnikverordnung 2014
Abschnitt: Teil VI - Abschnitt C
Inhalt: Teil VI
Lagerung brennbarer Flüssigkeiten

Abschnitt C
Lagerbehälter und Leitungen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie IV
Paragraf: § 037
Kurztext: Unterirdische Lagerung
Text: (1) Die unterirdische Lagerung darf nur in Lagerbehältern erfolgen die

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normgerecht, zylindrisch und doppelwandig ausgeführt,




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mit einem selbsttätigen Leckanzeigegerät ausgestattet und




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gegen Korrosion von außen geschützt sind.


(2) Unterirdisch verlegte Lagerbehälter müssen mindestens

















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mit steinfreier Erde oder Sand 1,00 m, ist eine Überfahrung ausgeschlossen 50 cm, überschüttet werden,




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von Grundstücksgrenzen, unterirdischen Räumen, Fundamenten, Kanälen u. dgl. 1,00 m entfernt sein und




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erforderlichenfalls gegen Wasserauftrieb gesichert werden.




Sie dürfen nicht überbaut werden.


(3) Der Domschacht des Lagerbehälters

















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darf den Behälter nicht belasten und




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ist den zu erwartenden Lasten (z. B. Fahrzeuge) entsprechend tragsicher abzudecken.




Die Füllstelle darf im Domschacht angeordnet werden, wenn der Kragen des Schachtes auf den Behälter nachweislich vom Hersteller flüssigkeitsdicht angeschweißt ist.


(4) Wird der Lagerbehälter überfahren und weist er einen Durchmesser von mehr als 2,00 m auf, dann ist durch eine statische Berechnung die Tragfähigkeit nachzuweisen.