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Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Aufzugsordnung 2016
Aufzugstechnikverordnung 2017
Bauordnung 2014
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2014
Allgemeines zum Gesetz
Teil I
Teil II
Teil III
004 Anwendungsbereich
005 Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen
006 Kindergärten und Schulen
007 Bauwerke mit besonderem Verwendungszweck
008 Erhaltungswürdige Bauwerke und Althausbauten
009 Bauwerke vorübergehenden Bestandes und Notstandsba
010 Land- und forstwirtschaftliche Bauwerke
011 Mindestanzahl von Abstellanlagen f. Kraftfahrzeuge
012 Anforderungen an Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge
013 Sonderbestimmungen für Garagen
014 Abstellanlagen für Fahrräder
Teil IV - Abschnitt A
Teil IV - Abschnitt B
Teil IV - Abschnitt C
Teil IV - Abschnitt D
Teil IV - Abschnitt E
Teil IV - Abschnitt F
Teil V
Teil VI - Abschnitt A
Teil VI - Abschnitt B
Teil VI - Abschnitt C
Teil VII
Anlagen
Teil IV - Abschnitt G
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsgesetz 2002
Grundverkehrsgesetz 2007
Grundverkehrsverordnung
Kanalgesetz 1977
Kleingartengesetz
Kraftfahrzeugabstell­abgabe­gesetz
Photovoltaikanlagen im Grünland - SekRop PV
Planzeichenverordnung
Raumordnungsgesetz 2014
Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
VO bundeseigene Gebäude
VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
Warengruppen-Verordnung 2009
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: NÖ Bautechnikverordnung 2014
Abschnitt: Teil III
Inhalt: Sondervorschriften für bestimmte Bauwerke
Paragraf: § 013
Kurztext: Sonderbestimmungen für Garagen
Text: (1) Ladestationen für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge sind in Garagen nur dann zulässig, wenn entstehende Gase und Säuredämpfe gefahrlos abgeleitet werden.

(2) Für Garagen zum Einstellen von dieselbetriebenen Kraftfahrzeugen oder von nicht mehr als 5 Kraftfahrrädern sind Ausnahmen

















1.


von den brandschutztechnischen Anforderungen an




a)


Wände, Decken und sonstige tragende Bauteile,




b)


Öffnungsabschlüsse,




2.


von der höchstzulässigen Größe von Brandabschnitten,




3.


von der zulässigen Verbindung mit anderen Räumen und




4.


vom Erfordernis einer Brandmeldeanlage, Fluchtwegorientierungs- und Sicherheitsbeleuchtung




zulässig, wenn aufgrund der Lage und Größe der erforderliche Brandschutz und die Sicherheit von Personen gewährleistet sind.