NÖ Bautechnikverordnung 2014Fassung: LGBl. Nr. 4/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 3/2023Abschnitt: Teil IIIInhalt: Sondervorschriften für bestimmte Bauwerke Paragraf: § 004Kurztext: AnwendungsbereichText: Dieser Teil enthält ergänzende bzw. abweichende Bestimmungen zu den Anforderungen in Teil II für folgende Bauwerke: 1. Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen 2. Kindergärten und Schulen 3. Bauwerke mit besonderem Verwendungszweck 4. Denkmalgeschützte und erhaltungswürdige Bauwerke 5. Bauwerke vorübergehenden Bestandes und Notstandsbauten 6. Land- und forstwirtschaftliche Bauwerke 7. Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge 8. Abstellanlagen für Fahrräder
NÖ Bautechnikverordnung 2014Fassung: LGBl. Nr. 4/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 3/2023Abschnitt: Teil IIIInhalt: Sondervorschriften für bestimmte Bauwerke Paragraf: § 005Kurztext: Gebäude mit nicht mehr als zwei WohnungenText: (1) Über ausdrückliches Verlangen des Bauwerbers finden bei der Errichtung oder Abänderung eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen und nicht mehr als drei oberirdischen Geschoßen nachstehend angeführte Bestimmungen keine Anwendung: - Anlage 3 (OIB-Richtlinie 3), Pkt. 9.1 und 9.2 Anforderungen an die Belichtung und die Sichtverbindung nach außen; - Anlage 3 (OIB-Richtlinie 3), Pkt. 11. Fußbodenniveau von Räumen; - Anlage 3 (OIB-Richtlinie 3), Pkt. 11.2 und 11.3 Raumhöhe von Aufenthaltsräumen und anderen Räumen; - Anlage 5 (OIB-Richtlinie 5) Schallschutz. (2) Für Bereiche außerhalb der Wohnungen (z. B. Treppenhäuser, Verkaufsstätten, Produktionsstätten) und für nicht ausschließlich zum Wohnen genutzte Räume in den Wohneinheiten (z. B. Ordinationsräume, Therapieräume, Verkaufsräume) gilt Abs. 1 nicht.
NÖ Bautechnikverordnung 2014Fassung: LGBl. Nr. 4/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 3/2023Abschnitt: Teil IIIInhalt: Sondervorschriften für bestimmte Bauwerke Paragraf: § 006Kurztext: Kindergärten und SchulenText: Abweichend von und zusätzlich zu den Vorschriften des Teils II gelten für Kindergärten und Schulen folgende Anforderungen: 1. Die lichte Raumhöhe muss mindestens 3,00 m betragen. 2. Türen von Klassenzimmern und Gruppenräumen müssen eine lichte Breite von mindestens 1,00 m haben. 3. Handläufe sind ohne offene Enden auszubilden.
NÖ Bautechnikverordnung 2014Fassung: LGBl. Nr. 4/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 3/2023Abschnitt: Teil IIIInhalt: Sondervorschriften für bestimmte Bauwerke Paragraf: § 007Kurztext: Bauwerke mit besonderem VerwendungszweckText: 1) Unterliegen Bauwerke oder Teile davon wegen ihres besonderen Verwendungszwecks erhöhten oder sonst abweichenden Anforderungen, müssen die dafür notwendigen Maßnahmen den Grundanforderungen an Bauwerke nach § 43 Abs. 1 NÖ BO 2014 entsprechen. (2) Bei Bauwerken, bei denen ein rascher und zweckentsprechender abwehrender Brandschutz auf Grund eingeschränkter Einsatzmöglichkeiten der Feuerwehr erschwert oder nicht möglich ist, sind in begründeten Einzelfällen zusätzliche bautechnische, anlagentechnische oder organisatorische Brandschutzmaßnahmen vorzusehen.
NÖ Bautechnikverordnung 2014Fassung: LGBl. Nr. 4/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 3/2023Abschnitt: Teil IIIInhalt: Sondervorschriften für bestimmte Bauwerke Paragraf: § 008Kurztext: Erhaltungswürdige Bauwerke und AlthausbautenText: (1) Bei Abänderungen von denkmalgeschützten Bauwerken sowie bei im Sinne des Denkmal- und Ortsbildschutzes erhaltungswürdigen Bauwerken in Schutzzonen und erhaltungswürdigen Altortgebieten sind Ausnahmen von Teil III und von den Anlagen 2 bis 6 zulässig, wenn diese zur Erhaltung oder zur Wiederherstellung der historischen Substanz erforderlich sind und die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist. (2) Zur Erreichung eines erforderlichen Sicherheitsniveaus können anstelle von bautechnischen Maßnahmen auch Betriebsvorschriften oder andere Maßnahmen (z. B. Markierungen, Hinweisschilder, anlagentechnische oder organisatorische Brandschutzmaßnahmen) vorgesehen bzw. vorgeschrieben werden.
NÖ Bautechnikverordnung 2014Fassung: LGBl. Nr. 4/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 3/2023Abschnitt: Teil IIIInhalt: Sondervorschriften für bestimmte Bauwerke Paragraf: § 009Kurztext: Bauwerke vorübergehenden Bestandes und NotstandsbaText: (1) Bauwerke vorübergehenden Bestandes und Notstandsbauten dürfen von den bautechnischen Vorschriften dieser Verordnung und deren Anlagen abweichen, wenn aufgrund ihrer Lage, Größe oder ihres Verwendungszwecks die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist. (2) Zur Erreichung eines erforderlichen Sicherheitsniveaus können anstelle von bautechnischen Maßnahmen auch Betriebsvorschriften oder andere Maßnahmen (z. B. Markierungen, Hinweisschilder, anlagentechnische oder organisatorische Brandschutzmaßnahmen) vorgesehen bzw. vorgeschrieben werden.
NÖ Bautechnikverordnung 2014Fassung: LGBl. Nr. 4/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 3/2023Abschnitt: Teil IIIInhalt: Sondervorschriften für bestimmte Bauwerke Paragraf: § 010Kurztext: Land- und forstwirtschaftliche BauwerkeText: (1) Stallungen für mehr als 10 Stück Großvieh oder für mehr als 30 Schweine, Ziegen oder Schafe müssen mindestens zwei Ausgänge haben. Ein Ausgang muss unmittelbar ins Freie führen. (2) Stalltüren ins Freie müssen so angelegt werden, dass die Tiere bei Gefahr rasch ins Freie gebracht werden können. Sie müssen mindestens 90 cm breit und 2 m hoch sein und nach außen aufschlagen oder als äußeres Schiebetor angebracht sein. (3) Öffnungen in Außenwänden von Stallungen (z. B. Türen, Fenster, Lüftungsöffnungen) müssen mindestens 3 m entfernt sein 1. von allen Fenstern von Aufenthaltsräumen und 2. von gewidmeten Verkehrsflächen. Dies gilt nicht für Fenster, die luftdicht abgeschlossen sind und keine beweglichen Teile haben.
NÖ Bautechnikverordnung 2014Fassung: LGBl. Nr. 4/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 3/2023Abschnitt: Teil IIIInhalt: Sondervorschriften für bestimmte Bauwerke Paragraf: § 011Kurztext: Mindestanzahl von Abstellanlagen f. KraftfahrzeugeText: (1) Die Mindestanzahl der nach § 63 Abs. 1 NÖ BO 2014 zu errichtenden Stellplätze wird für Personenkraftwagen je nach dem Verwendungszweck des Gebäudes bzw. Gebäudeteiles wie folgt festgelegt: für ein Stellplatz für je 1. Wohngebäude ....................................................1 Wohnung 2. Gebäude für Betreutes Wohnen ....................... 2 Wohnungen 3. Kinder- und Jugendwohnheime...................... 20 Betten 4. Seniorenwohnheime ......................................... 8 Betten 5. Industrie- und Betriebsgebäude ....................... 5 Arbeitsplätze 6. Büro- und Verwaltungsgebäude ..................... 40 m2 Nutzfläche, ohne Sonstige Nutzungen 7. Handelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 750 m² ............................... 50 m² Verkaufsfläche 8. Handelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von mehr als 750 m² ........................................ 30 m² Verkaufsfläche 9. Gaststätten ...................................................... 10 Sitzplätze 10. Gaststätten mit überörtlicher Bedeutung, Diskotheken und Tanzlokale ………………… 5 Sitzplätze 11. Hotels, Pensionen und sonstige Beherbergungsstätten ....................................... 5 Betten 12. Motels ............................................................... 2 Betten 13. Jugendherbergen ............................................. 10 Betten 14. Schulen ............................................................ 5 Lehrpersonen, zusätzlich einer für 10 Schüler über 17 Jahre 15. Kranken- und Kuranstalten............................... 4 Betten 16. Pflegeheime .................................................... 10 Betten 17. Ambulatorien und Arztpraxen ........................ 30 m² Nutzfläche, ohne Sonstige Nutzungen 18. Kasernen ........................................... ............... 3 Betten 19. Sporthallen .....................................................100 m² Hallensportfläche, zusätzlich einer für 10 Zuschauerplätze 20. öffentliche Hallenbäder .....................................10 Kleiderablagen, zusätzlich einer für 10 Zuschauerplät 21. Saunas und andere öffentliche Bäder in Gebäuden….10 Kleiderablagen 22. Bildungseinrichtungen .........................................5 Sitzplätze 23. Versammlungsstätten, Veranstaltungsbetriebsstätten und Kinos .......... 10 Zuschauerplätze Für jede volle und angefangene Einheit ist ein Stellplatz zu berechnen. (2) Bei den in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 8 NÖ BO 2014 angeführten Gebäuden ist von je angefangenen 50 Stellplätzen - mindestens ein Stellplatz als barrierefreier Stellplatz und - mindestens ein Stellplatz als Stellplatz für Personenkraftwagen von Familien mit Kleinkindern auszuführen, soweit nicht aufgrund des besonderen Verwendungszwecks (z. B. Krankenanstalten, Kuranstalten, Kindergärten) ein höherer Bedarf an barrierefreien Stellplätzen und an Stellplätzen für Personenkraftwagen von Familien mit Kleinkindern erforderlich ist. Bei Wohngebäuden nach § 46 Abs. 2 NÖ BO 2014 ist mindestens ein barrierefreier Stellplatz herzustellen.
NÖ Bautechnikverordnung 2014Fassung: LGBl. Nr. 4/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 3/2023Abschnitt: Teil IIIInhalt: Sondervorschriften für bestimmte Bauwerke Paragraf: § 012Kurztext: Anforderungen an Abstellanlagen für KraftfahrzeugeText: (1) Die Richtzahl der nach § 65 Abs. 1 NÖ BO 2014 vorzusehenden Stellplätze für Fahrräder wird je nach dem Verwendungszweck des Gebäudes wie folgt festgelegt:für ein Stellplatz für je 1. Wohngebäude mit mehr als 4 Wohnungen (ausgenommen Reihenhäuser) ……………….……….….... 1 Wohnung 2. Gebäude für Betreutes Wohnen ………...….…………..….3 Wohnungen 3. Heime a) für Schüler und Lehrlinge ………………………....……. 4 Heimplätze b) für Studenten ……………………………...……….…… 2 Heimplätze 4. Betriebs- und Verwaltungsgebäude …………….……….… 20 Arbeitsplätze 5. Sportanlagen und Freizeiteinrichtungen ……………..….…. 25 Besucher 6. Gaststätten ………………………………………….…....… 20 Sitzplätze 7. Geschäftsgebäude ………………………………………….. 50 m² Verkaufsfläche 8. Bildungseinrichtungen ab der 5. Schulstufe ……………..… 5 Ausbildungsplätze Für jede volle und angefangene Einheit ist ein Stellplatz zu berechnen. (2) Stellplätze für Fahrräder müssen mindestens 2,00 m lang und mindestens 0,70 m breit sein. Die Mindestbreite kann bei Radständern, die eine höhenversetzte Aufstellung ermöglichen, um bis zu 0,20 m unterschritten werden. (3) Abstellanlagen für Fahrräder müssen - ebenerdig, - über Rampen mit einer Neigung von nicht mehr als 15 %, - über überdeckte oder beheizte Rampen mit einer Neigung von nicht mehr als 18 % oder - über Personenaufzüge mit einer Länge von mindestens 2,00 m erreichbar sein. Die Breite der Erschließungswege hat mindestens 1,00 m zu betragen. (4) Die Stellplätze für Fahrräder sind mit geeigneten, Schäden an den Fahrrädern (insbesondere an den Felgen) ausschließenden Vorrichtungen zum standsicheren Abstellen auszustatten (z. B. mit Anlehnbügeln, Rahmenhaltern oder Wandgeländern). (5) Bei Wohngebäuden und Heimen müssen Abstellanlagen mit mehr als 10 erforderlichen Stellplätzen überdacht ausgeführt werden.
NÖ Bautechnikverordnung 2014Fassung: LGBl. Nr. 4/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 3/2023Abschnitt: Teil IIIInhalt: Sondervorschriften für bestimmte Bauwerke Paragraf: § 013Kurztext: Sonderbestimmungen für GaragenText: (1) Ladestationen für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge sind in Garagen nur dann zulässig, wenn entstehende Gase und Säuredämpfe gefahrlos abgeleitet werden. (2) Für Garagen zum Einstellen von dieselbetriebenen Kraftfahrzeugen oder von nicht mehr als 5 Kraftfahrrädern sind Ausnahmen 1. von den brandschutztechnischen Anforderungen an a) Wände, Decken und sonstige tragende Bauteile, b) Öffnungsabschlüsse, 2. von der höchstzulässigen Größe von Brandabschnitten, 3. von der zulässigen Verbindung mit anderen Räumen und 4. vom Erfordernis einer Brandmeldeanlage, Fluchtwegorientierungs- und Sicherheitsbeleuchtung zulässig, wenn aufgrund der Lage und Größe der erforderliche Brandschutz und die Sicherheit von Personen gewährleistet sind.
NÖ Bautechnikverordnung 2014Fassung: LGBl. Nr. 4/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 3/2023Abschnitt: Teil IIIInhalt: Sondervorschriften für bestimmte Bauwerke Paragraf: § 014Kurztext: Abstellanlagen für FahrräderText: (1) Die Richtzahl der nach § 65 Abs. 1 NÖ BO 2014 vorzusehenden Stellplätze für Fahrräder wird je nach dem Verwendungszweck des Gebäudes wie folgt festgelegt: für ... 1. Wohngebäude mit mehr als 4 Wohnungen (ausgenommen Reihenhäuser) ein Stellplatz für je 1 Wohnung 2. Gebäude für Betreutes Wohnen ein Stellplatz für je 3 Wohnungen 3. Heime a) für Schüler und Lehrlinge ein Stellplatz für je 4 Heimplätze b) für Studenten ein Stellplatz für je 2 Heimplätze 4. Betriebs- und Verwaltungsgebäude ein Stellplatz für je 20 Arbeitsplätze 5. Sportanlagen und Freizeiteinrichtungen ein Stellplatz für je 25 Besucher 6. Gaststätten ein Stellplatz für je 20 Sitzplätze 7. Geschäftsgebäude ein Stellplatz für je 50 m² Verkaufsfläche 8. Bildungseinrichtungen ab der 5. Schulstufe ein Stellplatz für je 5 Ausbildungsplätze Für jede volle und angefangene Einheit ist ein Stellplatz zu berechnen. (2) Stellplätze für Fahrräder müssen mindestens 2,00 m lang und mindestens 0,70 m breit sein. Die Mindestbreite kann bei Radständern, die eine höhenversetzte Aufstellung ermöglichen, um bis zu 0,20 m unterschritten werden. (3) Abstellanlagen für Fahrräder müssen ebenerdig oder über eine Rampe (maximal 10 % Neigung) erreichbar sein. Die Breite dieser Erschließungswege hat mindestens 1,00 m zu betragen. (4) Die Stellplätze für Fahrräder sind mit geeigneten, Schäden an den Fahrrädern (insbesondere an den Felgen) ausschließenden Vorrichtungen zum standsicheren Abstellen auszustatten (z. B. mit Anlehnbügeln, Rahmenhaltern oder Wandgeländern). (5) Bei Wohngebäuden und Heimen müssen Abstellanlagen mit mehr als 10 erforderlichen Stellplätzen überdacht ausgeführt werden.