NÖ Bautechnikverordnung 2014Fassung: LGBl. Nr. 4/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 3/2023Abschnitt: Teil IInhalt: Begriffsbestimmungen und gleichwertiges AbweichenParagraf: § 001Kurztext: BegriffsbestimmungenText: (1) Es gelten die Begriffsbestimmungen aus Anlage 7 „OIB-Richtlinien – Begriffsbestimmungen“. (2) Zusätzlich gelten bezüglich der Heizungstechnik folgende Begriffsbestimmungen: 1. Abgasverlust: jene auf den Heizwert des Brennstoffes bezogene Wärmemenge, die mit den Verbrennungsgasen ungenutzt abgeführt wird; 2. benannte Stelle: eine von einem EU-Mitgliedstaat oder sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum der Europäischen Kommission gemeldete Stelle, die autorisiert ist, ein EG-Konformitätsverfahren gemäß einer EU-Richtlinie durchzuführen; 3. bestimmungsgemäßer Betrieb der Kleinfeuerung: jener Betrieb, der gemäß technischer Dokumentation für den Betrieb der Kleinfeuerung vorgesehen ist; 3a. Betriebsstunden: der in Stunden ausgedrückte Zeitraum, in dem sich eine Feuerungsanlage in Betrieb befindet und Emissionen in die Luft abgibt, ohne An- und Abfahrzeiten; 4. Boschzahl: der Grad der Schwärzung eines Filterpapiers, verursacht durch die aus der Verbrennung in Verbrennungskraftmaschinen stammenden und emittierten Feststoffteilchen (qualitative Beurteilung); 5. Brennstoffwärmeleistung: die mit dem Brennstoff zugeführte, auf den Heizwert Hi des zulässigen Brennstoffes bezogene durchschnittliche stündliche Wärmemenge; 6. Brennwertgeräte: Feuerungsanlagen mit teilweiser Nutzung der Kondensationswärme; 7. CO-Emission: die Emission von Kohlenstoffmonoxid; 7a. Erdgas: natürlich vorkommendes Methangas mit nicht mehr als 20 Volumsprozent Inertgasen und sonstigen Bestandteilen; 8. feste fossile Brennstoffe: Brennstoffe, die aus erdgeschichtlichen Lagerstätten gewonnen werden; dazu zählen: Braun- und Steinkohle, Briketts, Koks und Torf; 9. flüssige fossile Brennstoffe: flüssige Mineralölprodukte, die dazu bestimmt sind, als Brennstoffe verwendet zu werden; 10. gasförmige Brennstoffe: Erdgas, Flüssiggas, diverse Biogase und Gemische mit gleichen Spezifikationen; 11. Heizwert (Hi): Wärmemenge, die bei der vollständigen Verbrennung von 1 kg festem oder flüssigem Brennstoff oder 1 m³ gasförmigem Brennstoff im Normzustand frei wird, wenn das bei der Verbrennung gebildete Wasser dampfförmig vorhanden ist und die Verbrennungsprodukte auf 25° C zurückgeführt werden; 12. Nennlast: der Betrieb der Feuerungsanlage bei Nennwärmeleistung; 13. nicht standardisierte biogene Brennstoffe: Brennstoffe, die ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie als Ausgangsmaterial haben, für die aber keine Normierung besteht (z. B. Biogas, Pflanzenöle, Stroh); 14. NMHC-Emissionen: die Summe der Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff, abzüglich des Anteils an Methan; 15. NOx-Emissionen: die Summe der Emissionen von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, berechnet und angegeben als Stickstoffdioxid (NO2); 16. OGC-Emissionen: die Summe der Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff; 17. Rußzahl: der Grad der Schwärzung eines Filterpapiers, verursacht durch die aus der Verbrennung in Feuerungsanlagen stammenden und emittierten Feststoffteilchen (qualitative Beurteilung); 18. Serie: eine Menge von in allen Merkmalen baugleich hergestellten Produkten; 19. SO2-Emission: die Emission von Schwefeldioxid; 20. standardisierte biogene Brennstoffe: Brennstoffe, die ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie als Ausgangsmaterial haben und deren wesentliche verbrennungstechnische Qualitätsmerkmale (z. B. Wassergehalt, Stickstoffgehalt) in Normen geregelt sind (z. B. Stückholz, Holzpellets, biogene Heizöle); 21. Staub-Emission: die Emission von im Abgas dispergierten Partikeln unabhängig von Form, Struktur und Dichte, welche auf Basis eines gravimetrischen Messverfahrens quantitativ beurteilt werden; 22. Teillast: der Betrieb der Feuerungsanlage bei einer Wärmeleistung, die kleiner ist als die Nennwärmeleistung; 23. Wärmeleistung: die je Zeiteinheit von der Feuerungsanlage nutzbar abgegebene durchschnittliche Wärmemenge; 24. Wärmeleistungsbereich: der vom Hersteller der Feuerungsanlage festgelegte Bereich, in dem diese bestimmungsgemäß betrieben werden darf; 25. Warmwasserbereiter: eine Anlage, die der direkten Erwärmung von Nutz- bzw. Trinkwasser dient (Vorratswasserheizer und Durchlauferhitzer); 26. Wirkungsgrad in %: Verhältnis von Nutzenergie zur Aufwandenergie; 27. zugelassene Stelle: eine akkreditierte Anstalt, Stelle oder Einrichtung einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes im Rahmen des fachlichen Umfangs der Akkreditierung; (3) (entfällt durch LGBl. Nr. 25/2016)
NÖ Bautechnikverordnung 2014Fassung: LGBl. Nr. 4/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 3/2023Abschnitt: Teil IInhalt: Begriffsbestimmungen und gleichwertiges AbweichenParagraf: § 002Kurztext: Gleichwertiges AbweichenText: Von den nachfolgenden bautechnischen Bestimmungen darf über die bereits vorgesehenen Ausnahmen hinaus dann abgewichen werden, wenn die Abweichung die Grundanforderungen an Bauwerke nach § 43 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung (im Folgenden zitiert: NÖ BO 2014), die in dieser Verordnung als technische Mindestanforderungen näher bestimmt sind, gleichwertig erfüllt.