NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013Fassung: StF: LGBl. 8204-0Zuletzt: LGBl. Nr. 33/2021Abschnitt: 3. Teil - 2. AbschnittInhalt: 3. Teil Verwendungsanforderungen 2. Abschnitt Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen Paragraf: § 010Kurztext: Allgemeine Anforderungen für die VerwendungText: Bauprodukte, für die 1. eine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE (§ 11) angeführt ist, oder 2. eine Europäische technische Bewertung (ETA) vorliegt, die auf Basis eines in der Baustoffliste ÖE (§ 11) angeführten Europäischen Bewertungsdokuments (EAD) oder einer in der Baustoffliste ÖE angeführten Leitlinie für europäische technische Zulassungen (ETAG), die als EAD verwendet wird, ausgestellt wurde, dürfen nur verwendet werden, wenn sie in der Baustoffliste ÖE kundgemachten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen der Vertragsparteien entsprechen und sie das CE-Kennzeichen tragen.
NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013Fassung: StF: LGBl. 8204-0Zuletzt: LGBl. Nr. 33/2021Abschnitt: 3. Teil - 2. AbschnittInhalt: 3. Teil Verwendungsanforderungen 2. Abschnitt Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen Paragraf: § 011Kurztext: Baustoffliste ÖEText: (1) Das Österreichische Institut für Bautechnik wird damit betraut, die Baustoffliste ÖE durch Verordnung festzulegen. Diese Verordnung ist in den “Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik” kundzumachen. Sie ist beim Österreichischen Institut für Bautechnik und beim Amt der Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Die Kundmachung und die Auflage der Verordnung sind durch einen Hinweis in den Amtlichen Nachrichten der Niederösterreichischen Landesregierung bekanntzumachen. Vor der Festlegung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung der Baustoffliste ÖE bedarf der Zustimmung der NÖ Landesregierung. (2) In der Baustoffliste ÖE sind für Bauprodukte oder Gruppen von Bauprodukten die von ihnen zu erfüllenden Anforderungen für die Verwendung festzulegen. (3) In der Baustoffliste ÖE können insbesondere, bezogen auf die einzelnen Bauprodukte und gegebenenfalls in Abhängigkeit vom Verwendungszweck, festgelegt werden: 1. die anzuwendende harmonisierte technische Spezifikation (harmonisierte Norm oder Europäisches Bewertungsdokument); 2. die wesentlichen Merkmale, für die eine Leistung anzugeben ist; 3. die zu erfüllende Leistung des Bauprodukts nach Stufen oder Klassen oder in einer Beschreibung; 4. Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen in Zusammenhang mit Vorschriften, die außerhalb des Anwendungsbereiches der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (§ 25) liegen; 5. das Erfordernis der Erlangung einer Bautechnischen Zulassung mit den darin festzulegenden Verwendungsbestimmungen, sofern dies aufgrund der Bedeutung eines Bauproduktes für eine oder mehrere Grundanforderungen an Bauwerke und den damit verbundenen Risiken, insbesondere hinsichtlich Gesundheit oder Sicherheit von Personen, erforderlich ist.