NÖ Bauordnung 2014Fassung: LGBl. Nr. 1/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 20/2022Abschnitt: II. Bautechnik - C) HeizungInhalt: C) Heizung Paragraf: § 057Kurztext: (entfällt)Text: (entfällt)
NÖ Bauordnung 2014Fassung: LGBl. Nr. 1/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 20/2022Abschnitt: II. Bautechnik - C) HeizungInhalt: C) Heizung Paragraf: § 058Kurztext: PlanungsgrundsätzeText: (1) Zentralheizungsanlagen sind so zu planen, zu berechnen und zu errichten, dass - Brennstoffe sparsam verbraucht und unnötige Schadstoffemissionen vermieden werden, - eine ausreichende Regelungsmöglichkeit gewährleistet ist, - Betriebsbereitschaftsverluste vermieden werden und - Wärmeverteilungssysteme gegen Wärmeverluste ausreichend geschützt sind. (1a) Die Aufstellung und der Einbau von Heizkesseln von Zentralheizungsanlagen für flüssige fossile oder für feste fossile Brennstoffe ist in nach dem 31. Dezember 2018 neu bewilligten Gebäuden verboten. (2) Die Landesregierung hat mit Verordnung nach den Regeln der Technik unter Beachtung der im § 69 Abs. 1 angeführten Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften, soweit sie sich auf Kleinfeuerungen beziehen, zu regeln: 1. die Ausstattung von Kleinfeuerungen (technische Dokumentation und Typenschild); 2. die zulässigen Emissionsgrenzwerte; 3. die Prüfbedingungen; 4. die Wirkungsgrade; 5. die Notwendigkeit der Installierung von Geräten zur Feststellung des Wärmeverbrauches; 6. die Ausstattung von Kleinfeuerungen mit Regelungseinrichtungen und 7. die beim Austausch der Kleinfeuerungen zu treffenden Maßnahmen. (3) Die Landesregierung hat mit Verordnung nach den Regeln der Technik zur Vermeidung von Brandgefahren und Gefahren für Personen und Sachen, insbesondere durch Wärmeübertragung in benachbarte Räume, 1. die Aufstellungsorte, 2. die Aufstellungsräume und 3. die Ableitung von Verbrennungsgasen von Feuerungsanlagen zu regeln. (4) Neubauten sind mit selbstregulierenden Einrichtungen zur separaten Regelung der Temperatur in jedem Raum oder, sofern gerechtfertigt, in einem bestimmten beheizten Bereich eines Gebäudeteils auszustatten, wenn dies technisch oder wirtschaftlich realisierbar ist. (5) In bestehenden Gebäuden sind selbstregulierende Einrichtungen im Sinn des Abs. 4 anlässlich eines Austausches des Wärmeerzeugers zu installieren, sofern dies technisch oder wirtschaftlich realisierbar ist.
NÖ Bauordnung 2014Fassung: LGBl. Nr. 1/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 20/2022Abschnitt: II. Bautechnik - C) HeizungInhalt: C) Heizung Paragraf: § 059Kurztext: Kleinfeuerungen*Text: *Inverkehrbringen, Aufstellung und Einbau von Kleinfeuerungen (1)Kleinfeuerungen dürfen nur in Verkehr gebracht, aufgestellt oder eingebaut werden, wenn für sie eine EG-Konformitätserklärung nach Abs. 2 ausgestellt wurde. (2) Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: 1. Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten; 2. eine für die eindeutige Bestimmung des Produkts hinreichend ausführliche Beschreibung; 3. gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen; 4. gegebenenfalls die sonstigen technischen Normen und Spezifikationen; 5. gegebenenfalls die Erklärung der Übereinstimmung mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die die CE-Kennzeichnung vorsehen; 6. Name und Unterschrift der für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten zeichnungsberechtigten Person. (3) Die CE-Kennzeichnung - darf nur angebracht werden, wenn die Kleinfeuerung den harmonisierten Normen entspricht – deren Referenznummern im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden sind – und für die die Referenznummern der sie umsetzenden österreichischen Normen veröffentlicht worden sind, - hat im Schriftbild dem Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, Amtsblatt Nr. L 218, S. 30, zu entsprechen und - muss auf der Kleinfeuerung gut sichtbar, leserlich und dauerhaft angebracht werden; dasselbe gilt für sonst vorgeschriebene Aufschriften. Es ist nicht zulässig, auf Produkten, die diesem Absatz unterliegen, Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden können. Jede andere Kennzeichnung darf auf der Kleinfeuerung oder dem Gerät angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt. (4) Werden Kleinfeuerungen im Widerspruch zum Abs. 3 in Verkehr gebracht, dann hat die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich sich diese befinden, dem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten mit Bescheid das weitere Inverkehrbringen solcher Kleinfeuerungen bis zur Erfüllung der fehlenden Voraussetzung zu verbieten. Das gilt insbesondere im Falle der ungerechtfertigten Anbringung der CE-Kennzeichnung. In diesem Fall ist die Kennzeichnung auf Kosten des Herstellers oder seines Bevollmächtigten entwerten oder beseitigen zu lassen.
NÖ Bauordnung 2014Fassung: LGBl. Nr. 1/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 20/2022Abschnitt: II. Bautechnik - C) HeizungInhalt: C) Heizung Paragraf: § 059aKurztext: Öfen für feste Brennstoffe*Text: *Inverkehrbringen, Aufstellung und Einbau von Öfen für feste Brennstoffe (1) Öfen für feste Brennstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht, aufgestellt oder eingebaut werden, wenn sie den auf Grund des § 58 Abs. 2 Z 1 bis 4 festgelegten Anforderungen entsprechen. (2) Zum Nachweis der Erfüllung der auf Grund des § 58 Abs. 2 Z 1 bis 4 festgelegten Anforderungen ist ein Prüfbericht einer hiezu befugten Stelle (in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat akkreditierte Stelle im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung) der Baubehörde vorzulegen. Bei Serienprodukten genügt der Nachweis für ein Erzeugnis dieser Serie. Zu Baureihenprüfungen sind die zutreffenden harmonisierten oder anerkannten Normen, das sind - eine nationale Norm, in der eine harmonisierte Norm umgesetzt worden ist, oder - eine anerkannte nationale Norm oder Zulassung, das ist eine Norm oder Zulassung, die von allen EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Staaten als mit den wesentlichen Anforderungen übereinstimmend anerkannt worden ist, heranzuziehen. Wenn solche Öfen für feste Brennstoffe ohne Prüfbericht in Verkehr gebracht werden, dann hat die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich sich diese befinden, dem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten mit Bescheid das weitere Inverkehrbringen solcher Öfen für feste Brennstoffe bis zur Erfüllung der fehlenden Voraussetzung zu verbieten. (3) Der Nachweis gilt auch ohne Prüfbericht (Abs. 2) als erbracht, wenn derjenige, der einen ortsfest gesetzten Ofen für feste Brennstoffe in Verkehr bringt, in der technischen Dokumentation nach § 58 Abs. 2 Z 1 bestätigt, dass die Abmessungen und die Ausführung der Teile des Ofens für feste Brennstoffe, mit denen eines Ofens für feste Brennstoffe übereinstimmt, für die bereits ein Prüfbericht nach Abs. 2 vorliegt. (4) Ist ein Nachweis nach Abs. 3 nicht möglich, hat derjenige, der den Ofen für feste Brennstoffe in Verkehr bringt, in der technischen Dokumentation nach § 58 Abs. 2 Z 1 durch eine Ofenberechnung und einen Bauplan zu bestätigen, dass der Ofen für feste Brennstoffe einer anerkannten Richtlinie für die Planung und den Bau solcher Anlagen entspricht. Eine Richtlinie ist als geeignet anerkannt, wenn durch eine befugte Stelle (Abs. 2) festgestellt wurde, dass die nach dieser Richtlinie geplanten und gesetzten Öfen für feste Brennstoffe den auf Grund des § 58 Abs. 2 Z 1 bis 4 festgesetzten Anforderungen entsprechen.
NÖ Bauordnung 2014Fassung: LGBl. Nr. 1/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 20/2022Abschnitt: II. Bautechnik - C) HeizungInhalt: C) Heizung Paragraf: § 060Kurztext: Pflichten des Eigentümers*Text: *einer Zentralheizungsanlage mit Heizkessel, eines Blockheizkraftwerkes, einer Zentralheizungsanlage mit elektrischer Widerstandsheizung sowie einer Wärmepumpe oder einer Klimaanlage Jeder Eigentümer einer Zentralheizungsanlage mit Heizkessel, eines Blockheizkraftwerkes, einer Zentralheizungsanlage mit elektrischer Widerstandsheizung sowie einer Wärmepumpe oder einer Klimaanlage ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass - diese so betrieben werden, wie es in ihrer technischen Dokumentation vorgesehen ist, - die in diesem Gesetz und den dazu ergangenen Durchführungsverordnungen und Entscheidungen vorgeschriebenen Bestimmungen eingehalten und - die notwendigen periodischen Überprüfungen (§ 32) durchgeführt werden.
NÖ Bauordnung 2014Fassung: LGBl. Nr. 1/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 20/2022Abschnitt: II. Bautechnik - C) HeizungInhalt: C) Heizung Paragraf: § 061Kurztext: Lagerung von brennbaren FlüssigkeitenText: (1) Die Landesregierung hat mit Verordnung nach den Regeln der Technik zur Vermeidung von Gefahren für Personen und Sachen, insbesondere von Brandgefahren, 1. die Lagerräume, 2. die Aufstellungsorte von Lagerbehältern und 3. die Leitungen zu und von den Lagerbehältern zu der Abgabestelle für brennbare Flüssigkeiten zu regeln. (2) Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Bereichen, die bei 100-jährlichen Hochwässern überflutet werden, ist nur bei Einsatz von nachweislich geeigneten hochwassersicheren Lagersystemen zulässig.
NÖ Bauordnung 2014Fassung: LGBl. Nr. 1/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 20/2022Abschnitt: II. Bautechnik - C) HeizungInhalt: C) Heizung Paragraf: § 062Kurztext: Verwendung von BrennstoffenText: (1) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Verwendung von Brennstoffen zu regeln. (2) Ist es zur Wahrung der Gesundheit von Personen und der Sicherheit von Sachen notwendig, hat die Baubehörde die Verwendung von Brennstoffen für die jeweilige Feuerungsanlage zu untersagen.