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Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Aufzugsordnung 2016
Aufzugstechnikverordnung 2017
Bauordnung 2014
Allgemeines zum Gesetz
I. Baurecht - A) Allgemeines
I. Baurecht - B) Bauplatzgestaltung
I. Baurecht - C) Bauvorhaben
I. Baurecht - D) Bewilligungsverfahren
I. Baurecht - E) Bauausführung
I. Baurecht - F) Überprüfung des Bauzustandes
I. Baurecht - G) Strafbestimmungen
I. Baurecht - H) Abgaben
II. Bautechnik - A) Anforderungen ...
II. Bautechnik - B) Anordnung ...
II. Bautechnik - C) Heizung
057 (entfällt)
058 Planungsgrundsätze
059 Kleinfeuerungen*
059a Öfen für feste Brennstoffe*
060 Pflichten des Eigentümers*
061 Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten
062 Verwendung von Brennstoffen
II. Bautechnik - D) Anlagen und Geländeänderung
III. Umgesetzte EU-Richtlinien, ...
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2014
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsgesetz 2002
Grundverkehrsgesetz 2007
Grundverkehrsverordnung
Kanalgesetz 1977
Kleingartengesetz
Kraftfahrzeugabstell­abgabe­gesetz
Photovoltaikanlagen im Grünland - SekRop PV
Planzeichenverordnung
Raumordnungsgesetz 2014
Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
VO bundeseigene Gebäude
VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
Warengruppen-Verordnung 2009
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: NÖ Bauordnung 2014
Abschnitt: II. Bautechnik - C) Heizung
Inhalt: C) Heizung
Paragraf: § 058
Kurztext: Planungsgrundsätze
Text: (1) Zentralheizungsanlagen sind so zu planen, zu berechnen und zu errichten, dass
- Brennstoffe sparsam verbraucht und unnötige Schadstoffemissionen vermieden werden,
- eine ausreichende Regelungsmöglichkeit gewährleistet ist,
- Betriebsbereitschaftsverluste vermieden werden und
- Wärmeverteilungssysteme gegen Wärmeverluste ausreichend geschützt sind.

(1a) Die Aufstellung und der Einbau von Heizkesseln von Zentralheizungsanlagen für flüssige fossile oder für feste fossile Brennstoffe ist in nach dem 31. Dezember 2018 neu bewilligten Gebäuden verboten.

(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung nach den Regeln der Technik unter Beachtung der im § 69 Abs. 1 angeführten
Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften, soweit sie sich auf Kleinfeuerungen beziehen, zu regeln:
1. die Ausstattung von Kleinfeuerungen (technische Dokumentation und Typenschild);
2. die zulässigen Emissionsgrenzwerte;
3. die Prüfbedingungen;
4. die Wirkungsgrade;
5. die Notwendigkeit der Installierung von Geräten zur Feststellung des Wärmeverbrauches;
6. die Ausstattung von Kleinfeuerungen mit Regelungseinrichtungen und
7. die beim Austausch der Kleinfeuerungen zu treffenden Maßnahmen.

(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung nach den Regeln der Technik zur Vermeidung von Brandgefahren und Gefahren für Personen und Sachen, insbesondere durch Wärmeübertragung in benachbarte Räume,
1. die Aufstellungsorte,
2. die Aufstellungsräume und
3. die Ableitung von Verbrennungsgasen
von Feuerungsanlagen zu regeln.

(4) Neubauten sind mit selbstregulierenden Einrichtungen zur separaten Regelung der Temperatur in jedem Raum oder, sofern gerechtfertigt, in einem bestimmten beheizten Bereich eines Gebäudeteils auszustatten, wenn dies technisch oder wirtschaftlich realisierbar ist.

(5) In bestehenden Gebäuden sind selbstregulierende Einrichtungen im Sinn des Abs. 4 anlässlich eines Austausches des Wärmeerzeugers zu installieren, sofern dies technisch oder wirtschaftlich realisierbar ist.