NÖ Bauordnung 2014Fassung: LGBl. Nr. 1/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 20/2022Abschnitt: I. Baurecht - F) Überprüfung des BauzustandesInhalt: F) Überprüfung des Bauzustandes Paragraf: § 032Kurztext: Periodische Überprüfung v. Zentralheizungsanlagen*Text: *Periodische Überprüfung von Zentralheizungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Heizungsanlagen mit elektrischer Widerstandsheizung, Wärmepumpen und Klimaanlagen (1) Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 6 kW sind vom Eigentümer periodisch 1. auf ihre einwandfreie Funktion, 2. auf die von ihnen ausgehenden Emissionen und 3. auf das Vorliegen eines optimalen Wirkungsgrades des Heizkessels überprüfen zu lassen. (2) Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW sind zusätzlich zum Prüfungsumfang des Abs. 1 Z 1 bis 3 periodisch 1. auf eine einwandfreie Dimensionierung des Heizkessels im Verhältnis zur Heizlast des Gebäudes, 2. auf ein effizientes Wärmeverteilungs- und Wärmeabgabesystem und 3. auf die Fähigkeit der Anlage, ihre Leistung den Betriebsbedingungen optimal anzupassen, überprüfen zu lassen. Die Prüfung der Heizkesseldimensionierung muss nicht erneut durchgeführt werden, wenn seit der letzten Überprüfung, die auch die Heizkesseldimensionierung umfasst hat, an der Heizungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden und in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind. Im Prüfungsumfang des Wärmeabgabesystems sind auch die mit der Heizungsanlage verbundenen bzw. koordinierten Lüftungsanlagen umfasst. (3) Blockheizkraftwerke sind vom Eigentümer periodisch auf die von ihnen ausgehenden Emissionen überprüfen zu lassen. (4) Heizungsanlagen mit elektrischer Widerstandsheizung, Wärmepumpen und Klimaanlagen jeweils mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW sind vom Eigentümer periodisch 1. auf das Vorliegen eines optimalen Wirkungsgrades der Anlage, 2. auf eine einwandfreie Dimensionierung der Anlage im Verhältnis zum Heiz- bzw. Kühlbedarf des Gebäudes und 3. auf die Fähigkeit der Anlage, ihre Leistung den Betriebsbedingungen optimal anzupassen, überprüfen zu lassen. Die Prüfung der Anlagendimensionierung muss nicht erneut durchgeführt werden, wenn seit der letzten Überprüfung, die auch die Anlagendimensionierung umfasst hat, an der Anlage keine Änderungen vorgenommen wurden und in Bezug auf den Heiz- bzw. Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind. Im Prüfungsumfang sind auch die mit der Klimaanlage verbundenen bzw. koordinierten Lüftungsanlagen umfasst. (5) Mit der Überprüfung nach Abs. 1 bis 4 dürfen nur befugte Fachleute betraut werden. (6) Die Überprüfung hat gemäß den Regeln der Technik zu erfolgen. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind in einem Prüfbericht festzuhalten, der dem Eigentümer der Anlage auszuhändigen ist. Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz dieser Anlagen sind in diesem Prüfbericht festzuhalten. (7) (entfällt durch LGBl. Nr. 32/2021) (8) Wenn es die Baubehörde aufgrund einer Mitteilung oder amtlicher Wahrnehmungen für erforderlich erachtet, dann sind Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln auch außerhalb von periodischen Überprüfungen von der Baubehörde nach Abs. 1 zu überprüfen. § 34 Abs. 3 gilt sinngemäß. (9) Ergibt eine Überprüfung nach Abs. 1 und 3 einen Mangel, ist dieser binnen 6 Wochen vom Eigentümer beheben zu lassen. Ist der Mangel behoben, ist eine neuerliche Überprüfung durchzuführen. § 34 Abs. 3 gilt sinngemäß. Der Prüfer hat den festgestellten Mangel der Baubehörde zu melden, wenn - von vornherein erkennbar ist, dass er nicht binnen 6 Wochen behoben werden kann oder - die zweite Überprüfung ergibt, dass der Mangel nicht behoben wurde. Die Baubehörde hat dann Maßnahmen vorzuschreiben, die je nach dem Ausmaß der überhöhten Emissionen von - Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen über - Brennstoffumstellungen, - baulichen Maßnahmen bis zur - Stilllegung der Anlage reichen können. (10) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Perioden, den Umfang, das Verfahren, die Prüfmodalitäten und den Inhalt über das Ergebnis der Überprüfung der Heizkessel, Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln und Heizungsanlagen mit elektrischer Widerstandsheizung, Blockheizkraftwerke, Wärmepumpen und Klimaanlagen sowie die Art und den Umfang der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie der Melde- und Vorlagepflichten hinsichtlich mittelgroßer Feuerungsanlagen zu regeln. Ebenfalls ist darin die einheitliche Ausgestaltung der Prüfberichte festzulegen. (11) Die Landesregierung hat in den Sanierungsgebieten nach § 1 Abs. 1 der NÖ Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub (PM10), LGBl. 8103/1, zu prüfen, ob für einzelne mittelgroße Feuerungsanlagen in diesen Gebieten strengere als die in einer Verordnung nach § 32a Abs. 1 verordneten Emissionsgrenzwerte zu einer Verbesserung der Luftqualität beitragen können. Erforderlichenfalls hat die Landesregierung durch Verordnung strengere Emissionsgrenzwerte für mittelgroße Feuerungsanlagen in den Sanierungsgebieten festzulegen.
NÖ Bauordnung 2014Fassung: LGBl. Nr. 1/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 20/2022Abschnitt: I. Baurecht - F) Überprüfung des BauzustandesInhalt: F) Überprüfung des Bauzustandes Paragraf: § 032aKurztext: Maßnahmen zur Anpassung der EmissionsgrenzwerteText: bei bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlagen (1) Die Landesregierung hat mit Verordnung für bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen die Emissionsgrenzwerte für die in die Luft eingebrachten SO2-, NOx- und Staubemissionen und den Zeitpunkt ihrer Anpassung an diese Emissionsgrenzwerte sowie allfällige Ausnahmen festzulegen. (2) Die Eigentümer haben bei bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlagen geeignete Maßnahmen zu setzen, dass die nach der Brennstoffwärmeleistung jeweils festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden und haben dies der Behörde - bei mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW bis spätestens 30. Dezember 2024 und - bei allen übrigen mittelgroßen Feuerungsanlagen bis spätestens 30. Dezember 2029 nachzuweisen.
NÖ Bauordnung 2014Fassung: LGBl. Nr. 1/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 20/2022Abschnitt: I. Baurecht - F) Überprüfung des BauzustandesInhalt: F) Überprüfung des Bauzustandes Paragraf: § 033Kurztext: KontrollsystemText: (1) Die im Laufe eines Jahres gemäß § 15 Abs. 3, § 18 Abs. 1 Z 4 und nach dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, BGBl. I Nr. 27/2012, vorgelegten Energieausweise sind von der Baubehörde stichprobenartig gemäß Anhang II Z 1 der Richtlinie 2010/31/EU (§ 69 Abs. 1 Z 6) zu überprüfen. (2) Die im Laufe eines Jahres gemäß § 32 Abs. 7 vorgelegten Prüfberichte für Zentralheizungsanlagen, Blockheizkraftwerke, Heizungsanlagen mit elektrischer Widerstandsheizung, Wärmepumpen und Klimaanlagen sind von der Baubehörde stichprobenartig auf die Vollständigkeit der geforderten Angaben zu überprüfen.
NÖ Bauordnung 2014Fassung: LGBl. Nr. 1/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 20/2022Abschnitt: I. Baurecht - F) Überprüfung des BauzustandesInhalt: F) Überprüfung des Bauzustandes Paragraf: § 034Kurztext: Vermeidung und Behebung von BaugebrechenText: (1) Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Im Falle von bewilligungs-, anzeige- und meldefreien Änderungen gilt als Erhaltung auch die Beibehaltung der Bewilligungsvoraussetzungen (z. B. die Einhaltung der Traglast von Decken oder Dachkonstruktionen). Der Eigentümer des Bauwerks hat Baugebrechen zu beheben. (2) Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Die Baubehörde darf in diesem Fall - die Überprüfung selbst durchführen oder durch Sachverständige durchführen lassen, - die Vornahme von Untersuchungen und - die Vorlage von Gutachten anordnen. (3) Im Falle eines begründeten Verdachtes ist der Baubehörde auf deren Verlangen der Nachweis zu erbringen, dass die Änderungen keine Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Bewilligung oder der eingebrachten Anzeige haben. (4) Den Organen der Baubehörde und den beauftragten Sachverständigen ist der Zutritt zum Grundstück sowie zu allen Teilen der Bauwerke an Werktagen zur Tageszeit, bei Gefahr im Verzug auch an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nachtzeit zu gestatten. Wenn nötig, ist dem Eigentümer mit Bescheid diese Verpflichtung aufzutragen.
NÖ Bauordnung 2014Fassung: LGBl. Nr. 1/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 20/2022Abschnitt: I. Baurecht - F) Überprüfung des BauzustandesInhalt: F) Überprüfung des Bauzustandes Paragraf: § 035Kurztext: Sicherungsmaßnahmen und AbbruchauftragText: (1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen. (2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn 1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Bauwerks durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder 2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß. (3) Die Baubehörde hat die Nutzung eines nicht bewilligten oder nicht angezeigten Bauwerks sowie die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt. (4) Die Baubehörde hat dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten von verpflichtend herzustellenden Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge (§ 63 Abs. 1) deren zweckwidrige Nutzung zu verbieten, wenn sie dem Verwendungszweck des Bauwerks, dem die Abstellanlagen bewilligungs- oder anzeigegemäß zugeordnet wurden, dauerhaft entzogen werden oder deren Benutzbarkeit für die Nutzer des Bauwerks zeitlich oder örtlich eingeschränkt wird. Ausgenommen davon ist die befristete Überlassung von einzelnen Stellplätzen, wenn und solange ein für das Bauwerk bestehender Bedarf nicht vorliegt. (5) Die Baubehörde darf in den Fällen des Abs. 1 bis 4 eine Überprüfung selbst durchführen oder durch einen Sachverständigen durchführen lassen. § 34 Abs. 4 gilt sinngemäß.
NÖ Bauordnung 2014Fassung: LGBl. Nr. 1/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 20/2022Abschnitt: I. Baurecht - F) Überprüfung des BauzustandesInhalt: F) Überprüfung des Bauzustandes Paragraf: § 036Kurztext: SofortmaßnahmenText: (1) Bei Gefahr im Verzug hat die Baubehörde die unbedingt notwendigen Sicherungsmaßnahmen auch ohne Anhörung auf Gefahr und Kosten des Eigentümers eines Bauwerks anzuordnen. (2) Bei Gefahr im Verzug hat jeder gewerberechtlich Befugte über Auftrag der Baubehörde gegen angemessene Vergütung und volle Schadloshaltung Baugebrechen unverzüglich zu beheben oder Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen. Die Kosten sind binnen 2 Wochen nach Abschluss der Arbeiten von der Gemeinde zu vergüten. (3) Im Falle der Nichterstattung der Kosten durch den Verpflichteten innerhalb der von der Gemeinde festgelegten Frist darf die Gemeinde die nach Abs. 2 vergüteten Kosten beim örtlich zuständigen Landesgericht einklagen.
NÖ Bauordnung 2014Fassung: LGBl. Nr. 1/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 20/2022Abschnitt: I. Baurecht - F) Überprüfung des BauzustandesInhalt: F) Überprüfung des Bauzustandes Paragraf: § 33aKurztext: Energieausweis- und AnlagendatenbankText: (1) Die Landesregierung hat Datenbanken für die elektronische Erfassung 1. der Energieausweise gemäß § 44 (Energieausweisdatenbank) und 2. der Anlagendaten von Zentralheizungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Heizungsanlagen mit elektrischer Widerstandsheizung, Wärmepumpen und Klimaanlagen im Sinn des § 32 sowie der Ergebnisse ihrer periodischen Überprüfungen nach § 32 Abs. 7 und der Anlagen nach Abs. 6 ( Anlagendatenbank) einzurichten. Die Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Verantwortlichen im Sinne des Art 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, Seite 1, aus. Die Personen gemäß Abs. 2 und 4 sowie die Baubehörden verarbeiten die personenbezogenen Daten der Energieausweis- und Anlagendatenbank im gesetzlichen Auftrag eigenverantwortlich und werden insoweit als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung tätig. (2) Für Vorhaben, für die die Vorlage eines Energieausweises vorgesehen ist, sind diese durch den Ersteller mit der jeweiligen Vorlage an die Baubehörde in die Datenbank einzutragen. Der Eigentümer des Gebäudes hat dafür zu sorgen, dass der Energieausweis in der Datenbank aktuell gehalten wird. (3) Der Eigentümer hat zu veranlassen, dass der Ersteller des Energieausweises, welcher nach dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, BGBl. I Nr. 27/2012, vorzulegen ist, diesen binnen 4 Wochen nach Erstellung in die Datenbank nach Abs. 1 einträgt. (4) Die Anlagendaten gemäß Abs. 8 sind für jeweils bewilligungs-, anzeige- und meldepflichtige Vorhaben mit der Fertigstellung der Anlagen in elektronischer Form durch die damit betrauten befugten Fachleute binnen 4 Wochen in die Datenbank einzutragen. (5) Für Anlagen, die bereits vor dem 1. Juli 2022 bewilligt, angezeigt, gemeldet oder noch nicht in der Datenbank nach Abs. 1 Z 2 erfasst wurden, oder deren Daten nicht mehr aktuell sind, sind die jeweiligen Anlagendaten gemäß Abs. 8 aufgrund der a) folgenden periodischen Überprüfung nach § 32 oder b) der feuerpolizeilichen Beschau gemäß § 15 NÖ Feuerwehrgesetz 2015, LGBl. Nr. 85/2015 in der geltenden Fassung, oder c) der Überprüfungs- und Kehrverpflichtung gemäß § 17 NÖ Feuerwehrgesetz 2015, LGBl. Nr. 85/2015 in der geltenden Fassung, in elektronischer Form durch die befugten Fachleute binnen 4 Wochen, falls vorhanden mit dem Prüfbericht, in der Datenbank nach Abs. 1 Z 2 zu erfassen. (6) Bei Errichtung von Anlagen im Sinn des § 14 Z 4 und § 16 Abs. 1 Z 1 bis 3a, die aufgrund ihrer geringeren Nenn- bzw. Nennwärmeleistung keiner periodischen Überprüfung unterliegen oder nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, sind die Anlagendaten durch vom Errichter beauftragte befugte Fachleute binnen 4 Wochen in die Datenbank nach Abs. 1 Z 2 einzupflegen. (7) Die Verarbeitung der Daten der Energieausweise sowie der Anlagendatenblätter und Prüfberichte über die periodischen Überprüfungen der Anlagen nach Abs. 1 ist zulässig durch: 1. die Landesregierung sowie die von ihr beauftragten Dritten, soweit dies zur Verfolgung statistischer, energie- und umweltpolitischer Ziele, zur Information über gesetzliche Pflichten, zu Forschungszwecken sowie zu förderrelevanten Abwicklungen notwendig ist; 2. die zuständige Baubehörde; 3. die Ersteller bezogen auf die Daten der jeweils von ihnen ausgestellten und übermittelten Dokumente sowie auf die Daten des Anlagendatenblattes soweit ihn der Eigentümer der jeweiligen Anlage dazu ermächtigt. (8) Die Landesregierung, die Baubehörden und die Personen nach Abs. 2 und 4 dürfen personenbezogene Daten nur übermitteln, soweit dies zur Erstellung oder Überprüfung von Energieausweisen sowie von Anlagendaten und Prüfberichten über die periodische Überprüfung von Zentralheizungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Heizungsanlagen mit elektrischer Widerstandsheizung, Wärmepumpen und Klimaanlagen erforderlich ist. Andernfalls dürfen die Daten nur in anonymisierter Form verarbeitet und übermittelt werden. Die Landesregierung hat durch Verordnung die zu erfassenden Daten im Sinne des Abs. 1, insbesondere Name, Adresse, Anlagengröße, Energieausweisdaten, Prüfberichtsdaten und Baujahr der Anlage, festzulegen. (9) Die Landesregierung und die Baubehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Bestimmung geeignete Dritte als Auftragsverarbeiter heranziehen. (10) Die Daten der zu diesem Zeitpunkt bereits ausgestellten Energieausweise nach § 33 sowie der bestehenden Anlagen nach § 33a können durch befugte Fachleute oder Gemeinden oder von ihnen beauftragten Dritte in den Datenbanken nach Abs. 1 nacherfasst werden. Eine Verwendung der Daten nach § 20 Feuerwehrgesetz 2015, LGBl. Nr. 85/2015 in der geltenden Fassung, ist zu diesem Zweck zulässig.