Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013Fassung: LGBl. Nr. 83/2013Zuletzt: LGBl. Nr. 85/2019Abschnitt: AnlagenInhalt: Paragraf: § AN01Kurztext: Anlage 1Text: I. Einbauzeichen: Das Einbauzeichen nach § 9 besteht aus einem Bildzeichen, das aus den Buchstaben „Ü“ und „A“ als Abkürzungen für die Worte „Übereinstimmung“ und „Austria“ gebildet wird, und weiters folgende Angaben zu enthalten hat: 1. Registrierungsnummer in Form einer Buchstabenzahlenkombination bestehend aus dem Buchstaben R gefolgt von a) der Identifikationsnummer des Bauproduktes, die der für dieses Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA vorgesehenen Nummer entspricht, b) den letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die Produktregistrierung beantragt wurde, und c) der vom Österreichischen Institut für Bautechnik vergebenen laufenden Nummer im Kalenderjahr der Beantragung der Produktregistrierung. Die Kurzbezeichnung ist in einheitlicher Form nach Maßgabe des nachstehenden Beispiels darzustellen: R-1.3.1-00-0001 Die Nummer der Registrierungsbescheinigung hat mit dieser Kurzbezeichnung identisch zu sein. 2. Die Bezeichnung der Stelle, die die Registrierungsbescheinigung ausgestellt hat. II. Gestaltung des Bildzeichens „ÜA“ sowie der zusätzlichen Angaben: 1. Für die Gestaltung der Großbuchstaben „ÜA“ ist der im Folgenden dargestellte Raster anzuwenden. Das Verhältnis der Abmessungen des Bildzeichens hat dem nachstehenden Muster zu entsprechen, wobei die mit R gekennzeichneten Balken auch in roter Farbe ausgeführt werden können. Das Bildzeichen darf größenmäßig variiert werden, wobei bei Verkleinerungen oder Vergrößerungen die sich aus dem abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden müssen. (Quelle: RIS) 2. Die zusätzlichen Angaben nach Pkt. I sind unmittelbar unterhalb des Bildzeichens in der im Pkt. I angegebenen Reihenfolge anzubringen und voneinander deutlich sichtbar zu trennen, sodass das Einbauzeichen nachstehender Abbildung entspricht, wobei die Breite der Bereiche für die zusätzlichen Angaben jener des Bildzeichens entsprechen muss. III. Anbringung des Einbauzeichens: Das Einbauzeichen ist nach Möglichkeit am Produkt selbst anzubringen. Die weiteren, im § 9 Abs. 1 angeführten Anbringungsmöglichkeiten sind nicht wahlweise, sondern nach ihrer Reihung, je nach Möglichkeit der Anbringung, auszuwählen. Das Einbauzeichen ist an der hierfür vorgesehenen Stelle deutlich sichtbar, lesbar und unauslöschbar anzubringen. IV. Zeitpunkt des Anbringens des Einbauzeichens: Das Einbauzeichen ist vom Hersteller nach Maßgabe des § 9 Abs.1 vor dem Inverkehrbringen des Bauproduktes anzubringen. V. Sonstige Bestimmungen: Das Anbringen von Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften, deren Bedeutung oder Gestalt von Dritten mit der Bedeutung oder Gestalt des Einbauzeichens verwechselt werden kann, ist untersagt. Jede andere Kennzeichnung darf auf Produkten nur angebracht werden, sofern sie Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Bedeutung des Einbauzeichens nicht beeinträchtigt.
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013Fassung: LGBl. Nr. 83/2013Zuletzt: LGBl. Nr. 85/2019Abschnitt: AnlagenInhalt: Paragraf: § AN02Kurztext: Anlage 2Text: Interne Entwurfskontrolle im Sinne der Richtlinie 2009/125/EG 1. In dieser Anlage wird das Verfahren beschrieben, nach dem die Herstellerin/der Hersteller oder deren Bevollmächtigte/dessen Bevollmächtigter, den in Z 2 genannten Verpflichtungen nachkommt, gewährleistet und erklärt, dass ein Bauprodukt die Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme im Sinne der Richtlinie 2009/125/EG erfüllt. Die EG-Konformitätserklärung kann für ein Bauprodukt oder mehrere Bauprodukte ausgestellt werden und ist von der Herstellerin/vom Hersteller aufzubewahren. 2. Die Herstellerin/Der Hersteller muss technische Unterlagen zusammenstellen, anhand deren es möglich ist, die Übereinstimmung des Bauproduktes mit den Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme zu beurteilen. Die technischen Unterlagen enthalten insbesondere: a) eine allgemeine Beschreibung des Bauproduktes und der Verwendung, für die sie vorgesehen ist; b) die Ergebnisse der von der Herstellerin/vom Hersteller durchgeführten Analyse der Umweltauswirkungen und/oder Verweise auf einschlägige Literatur oder Fallstudien, auf die die Herstellerin/der Hersteller sich bei der Bewertung, Dokumentierung und Gestaltung des Bauproduktes gestützt hat; c) das ökologische Profil, sofern dies die Durchführungsmaßnahme verlangt; d) die Beschreibung der Umweltaspekte der Gestaltung des Bauproduktes; e) eine Liste der in Artikel 10 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Normen, die ganz oder teilweise angewandt wurden, und eine Beschreibung der Lösungen, mit denen den Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme entsprochen wird, falls keine Normen nach Artikel 10 der Richtlinie 2009/125/EG angewandt wurden oder falls die Normen den Anforderungen der Durchführungsmaßnahme nicht vollständig Rechnung tragen; f) die Angaben nach Anhang I Teil 2 der Richtlinie 2009/125/EG zu den umweltrelevanten Gestaltungsmerkmalen des Bauprodukts und g) die Ergebnisse der Messungen zur Prüfung der Übereinstimmung des Bauproduktes mit den Ökodesign-Anforderungen einschließlich Angaben zur Konformität dieser Messungen im Vergleich zu den Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme. 3. Die Herstellerin/Der Hersteller hat den Fertigungsprozess so zu gestalten und zu überwachen, dass das Bauprodukt den in Z 2 genannten Angaben entspricht und die Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfüllt. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013Fassung: LGBl. Nr. 83/2013Zuletzt: LGBl. Nr. 85/2019Abschnitt: AnlagenInhalt: Paragraf: § AN03Kurztext: Anlage 3Text: Managementsystem für die Konformitätsbewertung im Sinne der Richtlinie 2009/125/EG 1. In dieser Anlage wird das Verfahren beschrieben, nach dem die Herstellerin/der Hersteller, den in Z 2 genannten Verpflichtungen nachkommt, gewährleistet und erklärt, dass ein Bauprodukt die Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfüllt. Die EG- Konformitätserklärung kann für ein Bauprodukt oder mehrere Bauprodukte ausgestellt werden und ist von der Herstellerin/vom Hersteller aufzubewahren. 2. Für die Bewertung der Konformität des Bauproduktes kann ein Managementsystem herangezogen werden, sofern die Herstellerin/der Hersteller die in Z 3 beschriebenen Umweltkomponenten darin einbezieht. 3. Umweltkomponenten des Managementsystems Unter dieser Nummer werden die Komponenten eines Managementsystems und die Verfahren beschrieben, mit denen die Herstellerin/der Hersteller nachweisen kann, dass das Bauprodukt die Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfüllt. 3.1. Umweltorientierte Produktpolitik Die Herstellerin/Der Hersteller muss nachweisen können, dass die Anforderungen der maßgebenden Durchführungsmaßnahme erfüllt sind. Ferner muss die Herstellerin/der Hersteller zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit des Bauproduktes ein Rahmenkonzept für die Festlegung von Umweltverträglichkeitszielen und -indikatoren und deren Überprüfung vorlegen können. Alle Maßnahmen, die die Herstellerin/der Hersteller trifft, um die Umweltverträglichkeit insgesamt durch Produktgestaltung und Gestaltung des Herstellungsprozesses zu verbessern und das Umweltprofil zu ermitteln – sofern die Durchführungsmaßnahme dies vorschreibt –, müssen strukturiert und schriftlich in Form von Verfahren und Anweisungen dokumentiert sein. Diese Verfahren und Anweisungen müssen insbesondere Folgendes in der Dokumentation hinreichend ausführlich beschreiben: a) die Liste der Dokumente, die zum Nachweis der Konformität des Bauproduktes zu erstellen und gegebenenfalls bereitzustellen sind; b) die Umweltverträglichkeitsziele und -indikatoren sowie die Organisationsstruktur, die Verteilung der Zuständigkeiten und die Befugnisse der Geschäftsleitung und die Mittelausstattung in Bezug auf die Erfüllung und Beibehaltung dieser Ziele und Indikatoren; c) die nach der Fertigung durchzuführenden Prüfungen der Bauprodukte auf Übereinstimmung mit den Umweltverträglichkeitsvorgaben; d) die Verfahren zur Kontrolle der vorgeschriebenen Dokumentation und zur Sicherstellung ihrer regelmäßigen Aktualisierung und e) das Verfahren, mit dem die Einbeziehung und Wirksamkeit der Umweltkomponenten des Managementsystems überprüft wird. 3.2. Planung Die Herstellerin/Der Hersteller hat Folgendes auszuarbeiten und zu aktualisieren: a) Verfahren zur Ermittlung des ökologischen Profils des Bauproduktes, b) Umweltverträglichkeitsziele und -indikatoren, die bei der Wahl technischer Lösungen neben technischen und wirtschaftlichen Erfordernissen zu berücksichtigen sind, und c) ein Programm zur Erreichung dieser Ziele. 3.3. Durchführung und Unterlagen 3.3.1. Die Unterlagen zum Managementsystem müssen insbesondere Folgendes einhalten: a) Zuständigkeiten und Befugnisse sind festzulegen und zu dokumentieren, damit die umweltorientierte Produktpolitik wirksam durchgeführt werden kann, damit ihre Umsetzung schriftlich festgehalten wird und damit Kontrollen und Verbesserungsmaßnahmen möglich sind; b) die Methoden der Entwurfskontrolle und der Prüfung nach der Fertigung sowie die bei der Produktgestaltung zur Anwendung kommenden Verfahren und systematischen Maßnahmen sind schriftlich festzuhalten und c) die Herstellerin/der Hersteller muss Unterlagen erstellen und aktualisieren, in denen die wesentlichen Umweltkomponenten des Managementsystems und die Verfahren zur Prüfung aller benötigten Unterlagen beschrieben sind. 3.3.2. Die Unterlagen zu dem Bauprodukt müssen insbesondere Angaben zu folgenden Aspekten enthalten: a) eine allgemeine Beschreibung des Bauproduktes und der Verwendung, für die es vorgesehen ist; b) die Ergebnisse der von der Herstellerin/vom Hersteller durchgeführten Analyse der Umweltauswirkungen und/oder Verweise auf einschlägige Literatur oder Fallstudien, auf die die Herstellerin/der Hersteller sich bei der Bewertung, Dokumentierung und Gestaltung des Bauproduktes gestützt hat; c) das ökologische Profil, sofern dies die Durchführungsmaßnahme verlangt; d) die Ergebnisse der Messungen zur Prüfung der Übereinstimmung des Bauproduktes mit den Ökodesign-Anforderungen einschließlich Angaben zur Konformität dieser Messungen im Vergleich zu den Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme; e) Spezifikationen der Herstellerin/des Herstellers, in denen insbesondere angegeben wird, welche harmonisierten Normen angewandt wurden; werden keine harmonisierten Normen angewandt oder tragen die harmonisierten Normen den Anforderungen der Durchführungsmaßnahme nicht vollständig Rechnung, so muss dargelegt werden, mit welchen Mitteln die Erfüllung der Anforderungen gewährleistet wird, und f) die Angaben nach Anhang I Teil 2 der Richtlinie 2009/125/EG zu den umweltrelevanten Gestaltungsmerkmalen des Bauproduktes. 3.4. Prüfungen und Abstellung von Mängeln 3.4.1. Die Herstellerin/Der Hersteller muss a) alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass das Bauprodukt in Einklang mit den Gestaltungsspezifikationen und den Anforderungen der für das Bauprodukt geltenden Durchführungsmaßnahme hergestellt wird; b) Verfahren ausarbeiten und aufrechterhalten, mit denen er auf Nichtkonformität reagiert und die dokumentierten Verfahren im Anschluss an die Abstellung der Mängel ändert, und c) mindestens alle drei Jahre eine umfassende interne Prüfung (Audit) des Managementsystems in Bezug auf dessen Umweltkomponenten durchführen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013Fassung: LGBl. Nr. 83/2013Zuletzt: LGBl. Nr. 85/2019Abschnitt: AnlagenInhalt: Paragraf: § AN04Kurztext: Anlage 4Text: EG-Konformitätserklärung im Sinne der Richtlinie 2009/125/EG Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: 1. Name und Anschrift der Herstellerin/des Herstellers oder deren Bevollmächtigten/dessen Bevollmächtigten; 2. eine für die eindeutige Bestimmung des Produkts hinreichend ausführliche Beschreibung; 3. gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen; 4. gegebenenfalls die sonstigen angewandten technischen Normen und Spezifikationen; 5. gegebenenfalls die Erklärung der Übereinstimmung mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die die CE-Kennzeichnung vorsehen, und 6. Name und Unterschrift der für die Herstellerin/den Hersteller oder deren/dessen Bevollmächtigten zeichnungsberechtigten Person. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013Fassung: LGBl. Nr. 83/2013Zuletzt: LGBl. Nr. 85/2019Abschnitt: AnlagenInhalt: Paragraf: § AN05Kurztext: Anlage 5Text: CE-Kennzeichnung im Sinne der Richtlinie 2009/125/EG Die CE-Kennzeichnung muss mindestens 5 mm hoch sein. Bei der Vergrößerung oder Verkleinerung der CE-Kennzeichnung müssen die im obigen Bild wiedergegebenen Proportionen gewahrt bleiben. Die CE-Kennzeichnung ist auf dem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt anzubringen. Ist dies nicht möglich, ist sie stattdessen auf der Verpackung und den Begleitdokumenten anzubringen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013Fassung: LGBl. Nr. 83/2013Zuletzt: LGBl. Nr. 85/2019Abschnitt: AnlagenInhalt: Paragraf: § AN06Kurztext: Anlage 6Text: Als Anhaltspunkt dienende Liste von Baustoffen, die hinsichtlich ihrer emittierten Gammastrahlung in Betracht zu ziehen sind, nach Artikel 75 der Richtlinie 2013/59/EURATOM 1. Natürliche Materialien a) Alaunschiefer; b) Baustoffe oder -zusätze natürlichen vulkanischen Ursprungs wie: – Granitoide (z. B. Granite, Syenit und Orthogneis), – Porphyre; – Tuff; – Puzzolan (Puzzolanasche); – Lava. 2. Materialien mit Rückständen aus Industriezweigen, in denen natürlich vorkommende radioaktive Materialien verarbeitet werden, wie: – Flugasche; – Phosphorgips; – Phosphorschlacke; – Zinnschlacke; – Kupferschlacke; – Rotschlamm (Rückstand aus der Aluminiumproduktion); – Rückstände aus der Stahlproduktion. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013Fassung: LGBl. Nr. 83/2013Zuletzt: LGBl. Nr. 85/2019Abschnitt: AnlagenInhalt: Paragraf: § AN07Kurztext: Anlage 7Text: Definition und Verwendung des Aktivitätskonzentrationsindex für die von Baustoffen emittierte Gammastrahlung nach Artikel 75 der Richtlinie 2013/59/EURATOM Für die Zwecke des Artikels 75 Absatz 2 der Richtlinie 2013/59/EURATOM sind für ermittelte Arten von Baustoffen die Aktivitätskonzentrationen der primordialen Radionuklide Ra-226, Th-232 (oder seines Zerfallsprodukts Ra-228) und K-40 zu bestimmen. Der Aktivitätskonzentrationsindex I ergibt sich aus folgender Formel: I = CRa226/300 Bq/kg + CTh232/200 Bq/kg + CK40/3 000 Bq/kg wobei CRa226, CTh232 und CK40 die Aktivitätskonzentrationen in Bq/kg der jeweiligen Radionuklide im Baustoff sind. Der Index bezieht sich auf die Gammastrahlungsdosis, die zusätzlich zur normalen Exposition im Freien in einem Gebäude abgegeben wird, das aus einem bestimmten Baustoff errichtet wurde. Der Index bezieht sich auf den Baustoff, nicht auf dessen Bestandteile, außer wenn diese Bestandteile selbst Baustoffe sind und gesondert als solche geprüft werden. Soll der Index auf diese Bestandteile angewendet werden, insbesondere auf Rückstände aus Industriezweigen, in denen natürlich vorkommende radioaktive Materialien verarbeitet werden, die zur Wiederverwertung den Baustoffen zugesetzt werden, ist ein geeigneter Mischungsfaktor zu verwenden. Der Aktivitätskonzentrationsindexwert 1 kann für die Ermittlung von Materialien, die bewirken können, dass der Referenzwert nach Artikel 75 Absatz 1 überschritten werden kann, als konservatives Screening-Instrument verwendet werden. Bei der Dosisberechnung sind andere Faktoren wie die Materialdichte und -dicke sowie Faktoren, die mit der Art des Gebäudes und der beabsichtigten Verwendung des Materials (Volumen- oder Oberflächenmaterial) in Zusammenhang stehen, zu berücksichtigen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019