Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013Fassung: LGBl. Nr. 83/2013Zuletzt: LGBl. Nr. 85/2019Abschnitt: 9. AbschnittInhalt: Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen Paragraf: § 023Kurztext: StrafbestimmungenText: (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer 1. ein Bauprodukt ohne erforderliche CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitstellt; 2. ein Bauprodukt, für das als Nachweis der Verwendbarkeit ein Einbauzeichen ÜA erforderlich ist, ohne dieses Einbauzeichen ÜA auf dem Markt bereitstellt; 3. ein Bauprodukt mit CE-Kennzeichnung oder mit Einbauzeichen ÜA auf dem Markt bereitstellt, ohne dass die Voraussetzungen dafür gegeben sind; 4. ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, dessen CE-Kennzeichnung oder Einbauzeichen ÜA falsche oder mangelhafte Angaben enthält; 5. ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das mit einer Kennzeichnung versehen ist, die mit der CE-Kennzeichnung oder mit dem Einbauzeichen ÜA verwechselt werden kann; 6. ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das nicht den Bestimmungen einer für dieses Bauprodukt erteilten Bautechnischen Zulassung entspricht; 7. sonst ein Bauprodukt mit falschen Angaben oder Deklarationen auf dem Markt bereitstellt; 8. es unterlässt, den in Bescheiden getroffenen Anordnungen Folge zu leisten; 9. Bauprodukte auf dem Markt bereitstellt, die nicht den Anforderungen des § 3 entsprechen; 10. Bauprodukte verwendet, die nicht den allgemeinen Anforderungen an die Verwendung gemäß § 5 entsprechen; 11. der Verpflichtung des § 6 Abs. 5 zuwiderhandelt; 12. eine Registrierungsbescheinigung ausstellt, ohne dass die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 und Z 2 vorliegen; 13. als Herstellerin/als Hersteller ein Einbauzeichen anbringt, das nicht dem Muster der Anlage 1 zu diesem Gesetz entspricht (§ 9 Abs. 3); 14. das Einbauzeichen auf Bauprodukten anbringt, die nicht oder nicht mehr den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen (§ 9 Abs. 4); 15. Bauprodukte verwendet, die nicht den allgemeinen Anforderungen an die Verwendung gemäß § 10 entsprechen; 16. Bauprodukte verwendet, die nicht den Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte gemäß § 13 entsprechen; 17. ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen den Bestimmungen des § 13a Abs. 1 in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt; 18. als Importeurin/als Importeur den Verpflichtungen nach § 13a Abs. 2 nicht nachkommt; 19. der Verpflichtung des § 13a Abs. 3 zuwiderhandelt; 20. vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen dem § 13c das Konformitätsbewertungsverfahren nicht durchführt; 21. die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen dem § 13c Abs. 5 nicht zur Einsicht bereithält oder nach Aufforderung nicht vorlegt oder die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen dem § 13c Abs. 6 nicht in deutscher Sprache abfasst; 22. an einem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen dem § 13d eine CE-Kennzeichnung anbringt, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür vorliegen oder eine CE-Kennzeichnung anbringt, die nicht dem § 13d Abs. 2 entspricht; 23. an einem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen § 13d Abs. 3 ein Kennzeichen anbringt, durch die die Benutzerin/der Benutzer hinsichtlich der Bedeutung oder der Gestalt der CE-Kennzeichnung getäuscht werden könnte; 24. die Benutzerin/den Benutzer entgegen den Verpflichtungen nach § 13e nicht unterrichtet; 25. den Aktivitätskonzentrationsindex I entgegen den Verpflichtungen nach § 13f Abs. 1 nicht bestimmt; 26. die Marktüberwachungsbehörde über die Ergebnisse der Messungen und über den Aktivitätskonzentrationsindex I entgegen § 13f Abs. 3 nicht unterrichtet; 27. den Verpflichtungen nach Art. 3 bis 6 oder Art. 11 Abs. 13 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 nicht nachkommt; 28. eine Leistungserklärung entgegen Art. 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht erstellt, fälschlich erstellt oder diese nicht zur Verfügung stellt; 29. den Verpflichtungen nach den Art. 11 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht nachkommt; (2) Einer Kennzeichnung am Bauprodukt gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 ist die Anbringung der Kennzeichnung auf einer Datenplakette, auf der Verpackung oder in Begleitunterlagen gleichzuhalten. (3) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 24 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro, sonstige Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 mit Geldstrafen bis zu 50.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu ahnden. (4) Die Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 gelten als Dauerdelikte. Die Frist für die Ver-folgungsverjährung beginnt ab Herstellung des rechtskonformen Zustands zu laufen. (5) Geldstrafen nach Abs. 1 Z 1 bis 8 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung von Bauprodukten zu verwenden. (6) Geldstrafen nach Abs. 1 Z 9 bis 29 fließen dem Land Steiermark zu. (7) Bauprodukte, auf die sich eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 1 bis 7, 17 bis 20, 22, 23, 25 bis 29 bezieht, können für verfallen erklärt werden, wenn die Wirtschaftsakteurin/der Wirtschaftsakteur nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht auf dem Markt bereitgestellt werden. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013Fassung: LGBl. Nr. 83/2013Zuletzt: LGBl. Nr. 85/2019Abschnitt: 9. AbschnittInhalt: Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen Paragraf: § 024Kurztext: ÜbergangsbestimmungenText: (1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften zu Ende zu führen. (2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes erteilten Österreichischen technischen Zulassungen und Übereinstimmungszeugnisse bleiben bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Geltungsdauer gültig. (3) (Anm.: entfallen) (4) (Anm.: entfallen)
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013Fassung: LGBl. Nr. 83/2013Zuletzt: LGBl. Nr. 85/2019Abschnitt: 9. AbschnittInhalt: Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen Paragraf: § 024aKurztext: Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 85/2019Text: Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 85/2019 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013Fassung: LGBl. Nr. 83/2013Zuletzt: LGBl. Nr. 85/2019Abschnitt: 9. AbschnittInhalt: Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen Paragraf: § 024bKurztext: VerweiseText: Verweise in diesem Gesetz auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen: 1. Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl. Nr. L 285 vom 31. 10. 2009, S 10. 2. Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. Nr. L 13 vom 17. 1. 2014, S 1. 3. Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens, ABl. Nr. L 237 vom 21. 09. 2000, S 1. 4. Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das Umweltzeichen, ABl. Nr. L 27 vom 30. 10. 2010, S 1. 5. Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, ABl. Nr. L 342 vom 22. 12. 2009, S 1. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013Fassung: LGBl. Nr. 83/2013Zuletzt: LGBl. Nr. 85/2019Abschnitt: 9. AbschnittInhalt: Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen Paragraf: § 025Kurztext: EU-RechtText: (1) Mit diesem Gesetz werden folgende Verordnungen durchgeführt: 1. Verordnung (EU) Nr. 305/2011 2. Verordnung (EG) Nr. 765/2008 3. Verordnung (EU) 2017/1369. (2) Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt: 1. Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl. Nr. L 285 vom 31. 10. 2009, S 10. 2. Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. Nr. L 13 vom 17. 1. 2014, S 1. (3) Die Stammfassung dieses Gesetzes, LGBl. Nr. 83/2013, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie des Rates 98/34/EWG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG, notifiziert (Notifikationsnummer 2013/0079/A). Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013Fassung: LGBl. Nr. 83/2013Zuletzt: LGBl. Nr. 85/2019Abschnitt: 9. AbschnittInhalt: Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen Paragraf: § 026Kurztext: Zeitlicher GeltungsbereichText: (1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 24. August 2013, in Kraft. (2) Der § 24 Abs. 3 und Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013Fassung: LGBl. Nr. 83/2013Zuletzt: LGBl. Nr. 85/2019Abschnitt: 9. AbschnittInhalt: Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen Paragraf: § 026aKurztext: Inkrafttreten von NovellenText: (1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten das Inhaltsverzeichnis und § 22 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft. (2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2019 treten das Inhaltsverzeichnis und § 1 Z 5a, 5b, 7 und 8, die Überschrift des § 2, § 2 Abs. 4 und 5, § 13, die Überschrift des Abschnitts 6a, § 13a § 13b, § 13c, § 13d, § 13e, die Überschrift des Abschnitts 6b, § 13f, § 14 Abs. 1 Z 6, § 15 Abs. 1, § 17, die Überschrift des Abschnitts 7a, § 17a, § 17b, § 17c, § 17d, § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c und d, § 22 Abs. 3, § 23 Abs. 1 Z 13, Z 16 bis 29, § 23 Abs. 3, 4, 6 und 7, § 24a, § 24b, § 25 und § 26a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Oktober 2019, in Kraft. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 85/2019
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013Fassung: LGBl. Nr. 83/2013Zuletzt: LGBl. Nr. 85/2019Abschnitt: 9. AbschnittInhalt: Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen Paragraf: § 027Kurztext: AußerkrafttretenText: Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Bauproduktegesetz 2000, LGBl.Nr. 50/2001, zuletzt in der Fassung LGBl.Nr. 13/2010, außer Kraft.