Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013Fassung: LGBl. Nr. 83/2013Zuletzt: LGBl. Nr. 85/2019Abschnitt: 8. AbschnittInhalt: Behörden, Verfahren und Kosten Paragraf: § 018Kurztext: BehördenText: (1) Behörde ist 1. die Steiermärkische Landesregierung für die Produktregistrierung 2. das Österreichische Institut für Bautechnik (OIB) für a) die Erteilung von Bautechnischen Zulassungen, b) die Marktüberwachung von Bauprodukten, c) die Marktüberwachung von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, d) die Marktüberwachung von Bauprodukten mit ausgehender Gammastrahlung. (2) Die Produktregistrierungsbehörde ist der registerführenden Stelle bekannt zu geben. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013Fassung: LGBl. Nr. 83/2013Zuletzt: LGBl. Nr. 85/2019Abschnitt: 8. AbschnittInhalt: Behörden, Verfahren und Kosten Paragraf: § 019Kurztext: Zusätzliche Aufgaben des OIBText: Das Österreichische Institut für Bautechnik ist 1. technische Bewertungsstelle für Bauprodukte; 2. Produktinformationsstelle für das Bauwesen; 3. registerführende Stelle im Sinn des § 8 Abs. 2.
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013Fassung: LGBl. Nr. 83/2013Zuletzt: LGBl. Nr. 85/2019Abschnitt: 8. AbschnittInhalt: Behörden, Verfahren und Kosten Paragraf: § 020Kurztext: OIB, Aufsicht der LandesregierungText: Das Österreichische Institut für Bautechnik unterliegt bei der Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung. In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes kann die Landesregierung dem Österreichischen Institut für Bautechnik Weisungen erteilen. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013Fassung: LGBl. Nr. 83/2013Zuletzt: LGBl. Nr. 85/2019Abschnitt: 8. AbschnittInhalt: Behörden, Verfahren und Kosten Paragraf: § 021Kurztext: KostenText: (1) Für die auszustellenden Europäischen Technischen Bewertungen sowie für die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszustellenden Produktregistrierungen und Bautechnischen Zulassungen sind von der Antragstellerin/vom Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Verfahrens die Kosten zu tragen. Diese sind von der Landesregierung in Form von Bauschbeträgen durch Verordnung festzusetzen. (2) Die Landesregierung hat die Kosten für die einzelnen Verfahrensarten gemäß Abs. 1 durch Verordnung entsprechend dem mit der Durchführung der Verfahren verbundenen Aufwand in Bauschbeträgen bestehend aus einem fixen Betrag und einem weiteren Betrag, dessen Höhe von der im betreffenden Verfahren aufgewendeten Zeit abhängig ist, festzusetzen. Bei der Festsetzung der Bauschbeträge sind der Aufwand für die zur Besorgung der Aufgaben erforderlichen Organe, die für die Vorbereitung und Durchführung der Verfahren erforderliche Zeit und die dabei durchschnittlich anfallenden Auslagen (insbesondere Transport- und Reisekosten, Drucksorten, Material- und Postgebühren) zu berücksichtigen.
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013Fassung: LGBl. Nr. 83/2013Zuletzt: LGBl. Nr. 85/2019Abschnitt: 8. AbschnittInhalt: Behörden, Verfahren und Kosten Paragraf: § 022Kurztext: DatenverarbeitungText: (1) Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, ist 1. die Landesregierung ermächtigt, die für die Vollziehung dieses Gesetzes benötigten personenbezogenen Daten und 2. das OIB ermächtigt, die für die Vollziehung dieses Gesetzes und für die Vollziehung der Bestimmungen des III. Kapitels der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 benötigten personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten. (2) Die Landesregierung und das OIB sind ermächtigt, einander personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. (3) (Personenbezogene) Daten, die im Zusammenhang mit der Marktüberwachung erhoben werden, dürfen an die Europäische Kommission, die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und diesen gleichgestellten Staaten übermittelt werden, soweit dies für den Informationsaustausch nach den Art. 22 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, Art. 12 der Richtlinie 2009/125/EG oder Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1369 erforderlich ist. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 85/2019