Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013Fassung: LGBl. Nr. 83/2013Zuletzt: LGBl. Nr. 85/2019Abschnitt: 3. AbschnittInhalt: Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegenParagraf: § 004Kurztext: AnwendungsbereichText: Dieser Abschnitt gilt nur für Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationenen nicht vorliegen und die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden.
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013Fassung: LGBl. Nr. 83/2013Zuletzt: LGBl. Nr. 85/2019Abschnitt: 3. AbschnittInhalt: Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegenParagraf: § 005Kurztext: Allgemeine Anforderungen an die VerwendungText: Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (§ 6) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn 1. sie dem für sie geltenden und in der Baustoffliste ÖA bekanntgemachten Regelwerk entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder 2. für sie eine Bautechnische Zulassung gemäß § 12 vorliegt und sie das Einbauzeichen gemäß § 9 tragen.
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013Fassung: LGBl. Nr. 83/2013Zuletzt: LGBl. Nr. 85/2019Abschnitt: 3. AbschnittInhalt: Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegenParagraf: § 006Kurztext: Baustoffliste ÖAText: (1) Das Österreichische Institut für Bautechnik wird damit betraut, die Baustoffliste ÖA durch Verordnung festzulegen. Vor der Festlegung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung der Baustoffliste ÖA bedarf der Zustimmung der Landesregierung. Diese Verordnung ist in der Grazer Zeitung kundzumachen. (2) In der Baustoffliste ÖA sind für die einzelnen Bauprodukte festzulegen: 1. die von ihnen zu erfüllenden nationalen Regelwerke oder 2. das Erfordernis einer Bautechnischen Zulassung gemäß § 12, sofern dies aufgrund der Bedeutung eines Bauprodukts für eine oder mehrere Grundanforderungen an Bauwerke und den damit verbundenen Risken, insbesondere hinsichtlich Gesundheit oder Sicherheit von Personen, erforderlich ist. (3) In der Baustoffliste ÖA können weiters festgelegt werden: 1. Verwendungszweck; 2. Klassen und Stufen; 3. Geltungsdauer der Produktregistrierung (§ 7); 4. Maßnahmen nach Abs. 4. (4) In der Baustoffliste ÖA ist unbeschadet der Bestimmungen des für das Bauprodukt maßgeblichen Regelwerkes unter Berücksichtigung der Sicherheit oder der Besonderheiten des Produktionsverfahrens erforderlichenfalls festzulegen: 1. Erstprüfung des Bauproduktes durch eine hiefür akkreditierte Stelle; 2. Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine hiefür akkreditierte Stelle. (5) In jedem Fall muss durch eine werkseigene Produktionskontrolle eine gleichbleibende Qualität des Bauproduktes sichergestellt sein.
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013Fassung: LGBl. Nr. 83/2013Zuletzt: LGBl. Nr. 85/2019Abschnitt: 3. AbschnittInhalt: Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegenParagraf: § 007Kurztext: ProduktregistrierungText: (1) Die Übereinstimmung von Bauprodukten mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA ist nach Maßgabe von Abs. 2 und 3 durch eine Registrierung des Bauproduktes nachzuweisen. (2) Eine Registrierung darf nur erfolgen,wenn dies für das Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA vorgesehen ist und 1. das Bauprodukt mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA übereinstimmt oder nur unwesentlich davon abweicht oder 2. das Bauprodukt zwar mehr als unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweicht, aber eine Bautechnische Zulassung gemäß § 12 vorliegt. (3) Registrierungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes ausgestellt wurden, sind anzuerkennen.
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013Fassung: LGBl. Nr. 83/2013Zuletzt: LGBl. Nr. 85/2019Abschnitt: 3. AbschnittInhalt: Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegenParagraf: § 008Kurztext: Verfahren der RegistrierungText: (1) Der Antrag ist schriftlich mit den erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Prüfzeugnisse bzw. Überwachungsberichte, bei der Behörde einzubringen. (2) Liegen die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2 vor, so hat die Behörde die Registrierungsbescheinigung auszustellen (Registrierung) und eine Ausfertigung der registerführenden Stelle nach § 19 Z 3 zu übermitteln. (3) Liegen die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2 nicht vor, ist dies dem Antragsteller formlos mitzuteilen. Auf Verlangen der Antragstellerin/des Antragstellers hat die Behörde die Registrierung mit Bescheid abzuweisen. (4) Über Anträge auf Registrierung ist unverzüglich, spätestens jedoch zwei Monate nach Einlangen der mängelfreien Antragsunterlagen zu entscheiden.
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013Fassung: LGBl. Nr. 83/2013Zuletzt: LGBl. Nr. 85/2019Abschnitt: 3. AbschnittInhalt: Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegenParagraf: § 009Kurztext: Einbauzeichen ÜAText: (1) Liegt für ein Bauprodukt eine Registrierung vor, so ist die Herstellerin/der Hersteller berechtigt, zur Kennzeichnung dieses Bauproduktes das Einbauzeichen am Bauprodukt selbst, auf dessen Verpackung oder in den Begleitpapieren anzubringen. (2) Ein Bauprodukt, das das Einbauzeichen trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, dass es nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verwendbar ist. (3) Das Einbauzeichen und die Art der Anbringung haben dem Muster der Anlage zu diesem Gesetz zu entsprechen. (4) Das Anbringen des Einbauzeichens, das nicht oder nicht mehr den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht, ist verboten.