Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013Fassung: LGBl. Nr. 83/2013Zuletzt: LGBl. Nr. 85/2019Abschnitt: 1. AbschnittInhalt: Allgemeine BestimmungenParagraf: § 001Kurztext: GeltungsbereichText: Dieses Gesetz regelt 1. die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt; 2. die Verwendung von Bauprodukten, die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden und für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen; 3. die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen; 4. die Bautechnische Zulassung; 5. die Verwendung sonstiger Bauprodukte; 5a. das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten; 5b. das Inverkehrbringen und die Verwendung von Bauprodukten mit ausgehender Gammastrahlung; 6. die Marktüberwachung von Bauprodukten, a) die den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union unterliegen, und b) die nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union unterliegen. Diesfalls gelten die Bestimmungen der Art. 19 bis 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie die Bestimmungen des 7. Abschnitts, ausgenommen § 14 Abs. 1 Z 1 und Z 9, sinngemäß. Die Wirtschaftsakteurin/Der Wirtschaftsakteur muss gewährleisten, dass sich alle Maßnahmen, die sie/er zu erfüllen hat, auf sämtliche betroffene Bauprodukte erstrecken, die sie/er in Österreich auf dem Markt bereitgestellt hat. 7. die Marktüberwachung von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten; 8. die Marktüberwachung von Bauprodukten mit ausgehender Gammastrahlung. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013Fassung: LGBl. Nr. 83/2013Zuletzt: LGBl. Nr. 85/2019Abschnitt: 1. AbschnittInhalt: Allgemeine BestimmungenParagraf: § 002Kurztext: Regelwerke und BegriffsbestimmungenText: (1) Regelwerke sind harmonisierte technische Spezifikationen im Sinn der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sowie nationale technische Bestimmungen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie z. B. technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Instituts für Bautechnik, wenn diese jeweils in der Baustoffliste ÖA nach § 6 oder in der Baustoffliste ÖE nach § 11 angeführt sind. (2) Die Landesregierung hat folgende Regelwerke gemäß Abs. 1 nach Gegenstand und Fundstelle in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ kundzumachen: 1. Önormen, in die die harmonisierten technischen Spezifikationen umgesetzt worden sind; 2. Europäische Technische Bewertungsdokumente. (3) Die Regelwerke nach Abs. 2 sind durch Auflage zur allgemeinen Einsicht kundzumachen, wobei die Einsicht während der Amtsstunden bei der für Angelegenheiten der Bautechnik zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vorgenommen werden kann. (4) Die Begriffsbestimmungen nach Art. 2 der Richtlinie 2009/125/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte sind auf die Abschnitte 6a und 7a dieses Gesetzes anzuwenden. (5) Die Begriffsbestimmungen nach Art. 4 der Richtlinie 2013/59/EURATOM zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung sind auf den Abschnitt 6b dieses Gesetzes anzuwenden. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019