Oö. Bautechnikverordnung 2013Fassung: LGBl.Nr. 36/2013Zuletzt: LGBl.Nr. 96/2022Abschnitt: III. Stellplätze für Kraftfahrzeuge u. FahrräderInhalt: Paragraf: § 015Kurztext: Anzahl der Stellplätze für KraftfahrzeugeText: (1) Die erforderliche Anzahl der Stellplätze ist nach dem Verwendungszweck der verschiedenen Bauwerke und dem daraus resultierenden voraussichtlichen Bedarf im Einzelfall von der Baubehörde festzulegen. (2) Für Bauwerke der nachstehenden Art ist, soweit der Bebauungsplan nach § 86 Abs. 1 Z 4 Oö. Bautechnikgesetz 2013 nichts anderes vorsieht, je ein Stellplatz nach folgenden Bezugsgrößen festzulegen:1.Wohnungen1 Wohneinheit2.Heimea)für Studierende20 m² Nutzfläche oder 2 Heimplätzeb)für Schülerinnen, Schüler und Lehrlinge80 m² Nutzfläche oder 8 Heimplätzec)Altenheime und Pflegeheime80 m² Nutzfläche oder 8 Heimplätze3.Beherbergungsbetriebe1 Fremdenzimmer(Hotels, Gasthöfe, Pensionen)Für zugehörige Restaurants oder Veranstaltungsräume sind Zuschläge nach Z 4 bzw. 9 zu berechnen.4.Gastgewerbe, soweit sie nicht unter Z 3 fallen10 m² Nutzfläche oder 5 VerabreichungsplätzeZugehörige Veranstaltungsräume und Diskotheken sind nach Z 9 zu berechnen.5.Büro- und GeschäftsgebäudeBüro- und Geschäftsräume, Ambulatorien und Arztpraxen30 m² Nutzfläche6.Industrie- und Gewerbebetriebe60 m² Nutzfläche oder 2 BeschäftigteBei Kraftfahrzeugwerkstätten und Tankstellen mit Service sind für einen Waschplatz, einen Service- bzw. Reparaturstand oder eine ähnliche Bezugsgröße mindestens zwei Stellplätze vorzusehen.7.Lagergebäude und Lagerräume100 m² Nutzfläche oder 5 Beschäftigte8.Verkaufsstätten, Großgeschäfte und Einkaufszentren30 m² Nutzfläche9.Bauwerke für Veranstaltungen(Gasthaussäle, Kinos, Theater, Konzerthäuser und dergleichen)5 m² Saalnutzfläche oder 5 Plätze10.Religiösen Zwecken dienende Bauwerke10 Plätze11.Friedhöfe200 m²12.Sportstättena)Sportstätten (ohne Publikum)3 Personenb)Tennisplätze (ohne Publikum)1/4 Tennisplatzc)Zuschläge zu lit. a und b für Publikum10 Plätzed)Hallenbäder10 m² Nutzfläche oder 5 Personene)Freibäder und Strandbäder mit Liegeflächen100 m² oder 10 Personen13.Schulena)Pflichtschulen1 Klasseb)mittlere Schulen1/2 Klassec)höhere Schulen1/3 Klassed)Universitäten und Akademien5 m² Hörsaalnutzfläche oder 5 Studierende14.Krabbelstuben, Kindergärten und Horte1 Gruppenraum + 115.Krankenanstaltena)Akutkrankenhäuser3 Bettenb)Langzeitkrankenhäuser und Pflegeanstalten9 BettenDie Anzahl der gemäß lit. a und b erforderlichen Stellplätze ermäßigt sich insoweit, als Stellplätze für das Personal im Krankenanstaltenbereich zur Verfügung stehen, höchstens jedoch auf die Hälfte der sich aus lit. a und b ergebenden Anzahl. (Anm: LGBl.Nr. 39/2017, 66/2020) (3) Bei der Ermittlung der Nutzfläche gemäß Abs. 2 sind Nebenräume, Abstellräume, Gänge, Stiegen, sanitäre Anlagen, Gemeinschaftsräume für das Personal und ähnliche Räume außer Betracht zu lassen. Für das Personal bestimmte Wohn- bzw. Schlafräume sind jedoch auf die Nutzfläche anzurechnen. (4) Soweit dies im Einzelfall nach der Art oder Verwendung des Bauwerks in Betracht kommt, ist bei der Festlegung der Anzahl der Stellplätze auch das bei Bauwerken der betreffenden Art erfahrungsgemäß zu erwartende Abstellen von Lastkraftwagen einschließlich Anhängern, Autobussen und einspurigen Kraftfahrzeugen zu berücksichtigen.
Oö. Bautechnikverordnung 2013Fassung: LGBl.Nr. 36/2013Zuletzt: LGBl.Nr. 96/2022Abschnitt: III. Stellplätze für Kraftfahrzeuge u. FahrräderInhalt: Paragraf: § 016Kurztext: Anzahl der Stellplätze für FahrräderText: (1) Die erforderliche Anzahl der Fahrrad-Stellplätze ist nach dem Verwendungszweck der verschiedenen Bauwerke und dem daraus resultierenden voraussichtlichen Bedarf im Einzelfall von der Baubehörde festzulegen. (2) Für Bauwerke der nachstehenden Art ist die Anzahl der Fahrrad-Stellplätze nach folgenden Bezugsgrößen je Stellplatz festzulegen: 1. Wohnungen (außer bei Wohngebäuden mit nicht mehr als drei Wohnungen – § 44 Abs. 1 Oö. Bautechnikgesetz 2013) je angefangene 60 m² Nutzfläche 2. Heime a) für Schülerinnen, Schüler und Lehrlinge 4 Heimplätze b) für Studierende 2 Heimplätze 3. Bauwerke mit Arbeitsplätzen 20 Arbeitsplätze 4. Bauwerke mit Kunden- oder Besucherfrequenz a) Bauwerke für Veranstaltungen (Gasthäuser, Kinos, Theater, Konzerthäuser und dergleichen) 50 Plätze b) Sportstätten 25 Personen bzw. 50 Publikumsplätze c) Hallenbäder 50 Personen d) Freibäder 25 Personen e) Geschäfte 50 Kundinnen oder Kunden 5. Bildungseinrichtungen ab der 5. Schulstufe 5 Ausbildungsplätze Bei Z 2 bis 5 ist ab einer Bezugsgröße von 1.000 nur je weitere 200 ein zusätzlicher Fahrrad-Stellplatz erforderlich. (3) Kommen mehrere Bezugsgrößen gemäß Abs. 2 zur Anwendung, ist die jeweils erforderliche Anzahl von Fahrrad-Stellplätzen zusammenzuzählen. Die ermittelte Anzahl (Summe) der Fahrrad-Stellplätze ist auf die nächsthöhere ganze Zahl aufzurunden und beträgt mindestens fünf.
Oö. Bautechnikverordnung 2013Fassung: LGBl.Nr. 36/2013Zuletzt: LGBl.Nr. 96/2022Abschnitt: III. Stellplätze für Kraftfahrzeuge u. FahrräderInhalt: Paragraf: § 017Kurztext: Ausnahmen von der Verpflichtung ...Text: ... zur Errichtung von Stellplätzen (1) Von der Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen ist im Einzelfall ganz oder teilweise abzusehen, wenn die Errichtung der Stellplätze in Anbetracht der örtlichen Verhältnisse bei Berücksichtigung der vorhandenen Bebauung oder des für die Hauptbebauung zulässigen Maßes der baulichen Nutzung unmöglich ist oder infolge der notwendigen Umbauarbeiten einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde und daher unwirtschaftlich wäre. (Anm: LGBl.Nr. 39/2017) (2) Über Abs. 1 hinaus kann die Baubehörde von der Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen im Einzelfall teilweise absehen, wenn für die Benützerinnen und Benützer des Gebäudes zur Erschließung geeignete öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stehen. (Anm: LGBl.Nr. 39/2017)
Oö. Bautechnikverordnung 2013Fassung: LGBl.Nr. 36/2013Zuletzt: LGBl.Nr. 96/2022Abschnitt: III. Stellplätze für Kraftfahrzeuge u. FahrräderInhalt: Paragraf: § 018Kurztext: Anforderungen an Stellplätze für FahrräderText: (1) Stellflächen für Fahrräder müssen mindestens 2 m lang und mindestens 0,7 m breit sein. Die Mindestbreite kann bei Radständern, die eine höhenversetzte Aufstellung ermöglichen, um bis zu 20 cm unterschritten werden. (2) Die Aufschließungswege zu den Stellflächen und allfällige Fahrgassen dazwischen sind so zu gestalten, dass ein sicheres Zu- und Abfahren gewährleistet ist; sie können auch über Zu- und Abfahrten von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (zB Garageneinfahrten) führen. (3) Die Stellflächen sind mit geeigneten, Schäden an den Fahrrädern (insbesondere an den Felgen) ausschließenden Vorrichtungen zum standsicheren Abstellen auszustatten (zB mit Anlehnbügeln, Rahmenhaltern oder Wandgeländern). (4) Abstellflächen gemäß § 16 Abs. 2 Z 1, 2, 3 und 5 sind, soweit die erforderliche Anzahl (§ 16 Abs. 2 und 3) mehr als fünf beträgt, zu überdachen.
Oö. Bautechnikverordnung 2013Fassung: LGBl.Nr. 36/2013Zuletzt: LGBl.Nr. 96/2022Abschnitt: III. Stellplätze für Kraftfahrzeuge u. FahrräderInhalt: Paragraf: § 019Kurztext: Fußböden von Stellplätzen für KraftfahrzeugeText: Die Fußböden von überdachten Stellplätzen für Kraftfahrzeuge mit mehr als 100 m² sowie Garagen und Parkdecks müssen flüssigkeits- und öldicht und im Übrigen so ausgebildet sein, dass brennbare Flüssigkeiten nicht auf angrenzende Flächen abfließen können oder so abgeleitet werden, dass das Grundwasser nicht beeinträchtigt wird. Bodenabläufe in Kanäle sind nur über geeignete Abscheider zulässig. (Anm: LGBl.Nr. 39/2017)
Oö. Bautechnikverordnung 2013Fassung: LGBl.Nr. 36/2013Zuletzt: LGBl.Nr. 96/2022Abschnitt: III. Stellplätze für Kraftfahrzeuge u. FahrräderInhalt: Paragraf: § 020Kurztext: Ladestationen für ElektrofahrzeugeText: (1) Beim Neubau von Nicht-Wohngebäuden, die über mehr als zehn Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder angrenzend an das Gebäude verfügen, sind - vorbehaltlich des Abs. 3 - mindestens ein Ladepunkt mit einer Leistung von mindestens 11 kW sowie zumindest für jeden fünften Stellplatz eine Leitungsinfrastruktur (Leerverrohrungen oder Kabeltrassen für Elektrokabel) für die nachträgliche Installation von Ladepunkten zu errichten. Die Leitungsinfrastruktur (Leerverrohrungen oder Kabeltrassen für Elektrokabel) muss für Ladepunkte mit einer Leistung von mindestens 11 kW ausgelegt werden. (2) Bei einer größeren Renovierung von Nicht-Wohngebäuden gilt Abs. 1 sinngemäß, sofern 1. sich die Stellplätze innerhalb des Gebäudes befinden und die Renovierungsmaßnahmen die Stellplätze oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfassen, oder 2. die Stellplätze an das Gebäude angrenzen und die Renovierungsmaßnahmen die Stellplätze oder die elektrische Infrastruktur der Stellplätze umfassen und die Kosten für die neu zu schaffenden Lade- und Leitungsinstallationen 7 % der Gesamtkosten der größeren Renovierung des Gebäudes nicht übersteigen. (2a) Bei bestehenden Nicht-Wohngebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen ist ab dem 1. Jänner 2025 mindestens ein Ladepunkt mit einer Leistung von mindestens 11 kW nachzurüsten. (Anm: LGBl.Nr. 96/2022) (3) Abs. 1 bis 2a gelten für Gebäude im Eigentum von Klein- und Mittelbetrieben, die auch von ihnen genutzt werden, mit Ausnahme der Verpflichtung zur Errichtung von Ladepunkten sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 96/2022) (4) Beim Neubau von Wohngebäuden, die über mehr als zehn Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder angrenzend an das Gebäude verfügen, sind für jeden Stellplatz zumindest eine Leitungsinfrastruktur (Leerverrohrungen oder Kabeltrassen für Elektrokabel) für die nachträgliche Installation von Ladepunkten zu errichten. Die Leitungsinfrastruktur (Leerverrohrungen oder Kabeltrassen für Elektrokabel) muss für Ladepunkte mit einer Leistung von mindestens 3,7 kW ausgelegt werden. (5) Bei einer größeren Renovierung von Wohngebäuden gilt Abs. 4 sinngemäß, sofern 1. sich die Stellplätze innerhalb des Gebäudes befinden und die Renovierungsmaßnahmen die Stellplätze oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfassen, oder 2. die Stellplätze an das Gebäude angrenzen und die Renovierungsmaßnahmen die Stellplätze oder die elektrische Infrastruktur der Stellplätze umfassen und die Kosten für die neu zu schaffende Leitungsinstallation 7 % der Gesamtkosten der größeren Renovierung des Gebäudes nicht übersteigen. (Anm: LGBl.Nr. 66/2020)