Oö. Bautechnikverordnung 2013Fassung: LGBl.Nr. 36/2013Zuletzt: LGBl.Nr. 96/2022Abschnitt: I. Allgemeine bautechnische VorschriftenInhalt: Paragraf: § 001Kurztext: Mechanische Festigkeit und StandsicherheitText: (1) Den in § 4 Oö. Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn - vorbehaltlich des Abs. 2 - die Richtlinie 1 des Österreichischen Instituts für Bautechnik „Mechanische Festigkeit und Standsicherheit“ vom April 2019 eingehalten wird. (Anm: LGBl. Nr. 66/2020) (2) Der zweite Satz der „Vorbemerkungen“ der im Abs. 1 genannten Richtlinie gilt nicht. (Anm: LGBl. Nr. 66/2020)
Oö. Bautechnikverordnung 2013Fassung: LGBl.Nr. 36/2013Zuletzt: LGBl.Nr. 96/2022Abschnitt: I. Allgemeine bautechnische VorschriftenInhalt: Paragraf: § 002Kurztext: BrandschutzText: (1) Den in den §§ 5 bis 10 Oö. Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn - vorbehaltlich des Abs. 2 - folgende Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik eingehalten werden: 1. Richtlinie 2 „Brandschutz“ vom April 2019; 2. Richtlinie 2.1 „Brandschutz bei Betriebsbauten“ vom April 2019; 3. Richtlinie 2.2 „Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks“ vom April 2019; 4. Richtlinie 2.3 „Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m“ vom April 2019; 5. Leitfaden „Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte“ vom April 2019. (Anm: LGBl. Nr. 66/2020) (2) Die im Abs. 1 Z 1 genannte Richtlinie 2 gilt mit folgender Maßgabe: 1. Die Punkte 3.7, 3.8 und 3.9.4 bis 3.9.9 gelten nicht. Die Bestimmungen der Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung und der Oö. Gasverordnung bleiben unberührt. 2. Die Punkte 4.1 bis 4.6 gelten auch bei nachträglicher Änderung der Eigentumsverhältnisse, soweit dadurch bestehende Gebäude in einem Abstand von weniger als 2 m zur Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze zu liegen kommen. 3. Bei Umbauten und sonstigen baulichen Änderungen oder Instandsetzungen sind konsens- oder rechtmäßig bestehende Öffnungen in brandabschnittsbildenden Wänden nach Punkt 4.1 nur dann mit Abschlüssen im Sinn des Punktes 4.3 auszustatten, wenn sich die Baumaßnahme auch auf die jeweilige brandabschnittsbildende Wand bezieht und durch das Bauvorhaben eine erhöhte Brandgefährdung von Nachbarliegenschaften zu erwarten ist. 4. Über Punkt 4.3 zweiter Satz hinaus ist bei einer gemeinsamen Nutzung einzelner Räume oder Raumgruppen benachbarter Gebäude(teile) keine brandabschnittsbildende Wand erforderlich, wenn diese Räume oder Raumgruppen einen gemeinsamen Brandabschnitt bilden und beide Bauwerksteile in statischer Hinsicht unabhängig voneinander ausgeführt und Vorkehrungen für eine nachträgliche Errichtung brandabschnittsbildender Wände, insbesondere in statischer Hinsicht, vorgesehen werden. 5. Die Bestimmungen der Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung bleiben unberührt. (Anm: LGBl.Nr. 39/2017, 66/2020)
Oö. Bautechnikverordnung 2013Fassung: LGBl.Nr. 36/2013Zuletzt: LGBl.Nr. 96/2022Abschnitt: I. Allgemeine bautechnische VorschriftenInhalt: Paragraf: § 003Kurztext: Hygiene, Gesundheit und UmweltschutzText: (1) Den in den §§ 11 bis 23 Oö. Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn - vorbehaltlich des Abs. 2 - die Richtlinie 3 des Österreichischen Instituts für Bautechnik „Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz“ vom April 2019 eingehalten wird. (Anm: LGBl. Nr. 66/2020) (2) Die im Abs. 1 genannte Richtlinie gilt mit folgender Maßgabe: 1. Die Punkte 5, 10.1.3 und 10.1.4 gelten nicht. Die Bestimmungen der Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung und der Oö. Gasverordnung bleiben unberührt. 2. Der im Punkt 9.1.2 geforderte Lichteinfallswinkel von 45 Grad kann überschritten werden, wenn die zulässige oder vorhandene Bebauung einer Nachbarliegenschaft einen größeren Lichteinfallswinkel bedingt und eine andere Situierung der Wohn- und Aufenthaltsräume auf Grund der örtlichen Verhältnisse unmöglich ist oder eine besondere Härte für die Bauwerberin oder den Bauwerber darstellen würde. 3. Abweichend von Punkt 11.2 muss die lichte Raumhöhe betragen: a) in Wohnräumen von ausgebauten Dachräumen Mindestens 2,40 m, b) in Wohnräumen von Gebäuden in verdichteter Flachbauweise Mindestens 2,40 m, c) in Wohnräumen von ausgebauten Dachräumen in Gebäuden mit höchstens drei Wohnungen - auch in verdichteter Flachbauweise - Mindestens 2,20 m, d) in Wohngebäuden mit nur einer Wohnung Mindestens 2,20 m. 4. In Handelsbetrieben mit einer Gesamtverkaufsfläche von mehr als 1000 m², die Waren oder Dienstleistungen anbieten, sind ausreichende und nach Geschlechtern getrennte Kundentoiletten zu errichten. Die Verkaufsflächen mehrerer Handelsbetriebe, die in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander stehen oder eine betriebsorganisatorische, funktionelle oder wirtschaftsstrukturelle Einheit bilden (zB Einkaufs- oder Fachmarktzentren), sind zusammenzuzählen. 5. Die Bestimmungen der Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung bleiben unberührt. (Anm: LGBl. Nr. 66/2020) (3) Schlafräume in Wohnungen müssen eine nutzbare Mindestfläche von 8 m2 aufweisen. Für jede Wohnung ist innerhalb der Wohnung ein Bereich für Abstellzwecke sowie innerhalb oder außerhalb des Gebäudes ein Abstellraum vorzusehen. (4) In Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr, in denen üblicherweise mit einem Aufenthalt von Kleinkindern zu rechnen ist (wie in Einkaufszentren, Tourismuseinrichtungen, Veranstaltungseinrichtungen, öffentlichen Toilettanlagen), ist mindestens eine Toilettanlage mit einem Wickeltisch auszustatten.
Oö. Bautechnikverordnung 2013Fassung: LGBl.Nr. 36/2013Zuletzt: LGBl.Nr. 96/2022Abschnitt: I. Allgemeine bautechnische VorschriftenInhalt: Paragraf: § 004Kurztext: Nutzungssicherheit und BarrierefreiheitText: (1) Den in den §§ 24 bis 31 Oö. Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn - vorbehaltlich des Abs. 2 und des § 14 Abs. 1 - die Richtlinie 4 des Österreichischen Instituts für Bautechnik „Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit“ vom April 2019 eingehalten wird. (Anm: LGBl. Nr. 66/2020) (2) Die im Abs. 1 genannte Richtlinie gilt mit folgender Maßgabe: 1. Punkt 2.1.5 erster Satz gilt nicht für Wohngebäude. § 25 Abs. 3 Oö. Bautechnikgesetz 2013 bleibt unberührt. 2. Über Punkt 2.1.5 hinaus sind in Gebäuden, die barrierefrei zu gestalten sind, unabhängig von der Geschoßanzahl, auch vertikale Hebeeinrichtungen zulässig, wenn sich, ausgenommen im barrierefreien Erdgeschoß, widmungsgemäß insgesamt nicht mehr als 100 Personen aufhalten können. Diese Hebeeinrichtungen müssen den Leitlinien für „Vertikale Hebeeinrichtungen für Personen mit einer Nenngeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s - Errichtungs- und Verwendungsbestimmungen in Österreich - Stand 17. Jänner 2020“, herausgegeben vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, entsprechen und mit Lastträgern der Ausführungsart d) ausgestattet sein. Die genannten Leitlinien sind im Internet unter http://www.bmdw.gv.at abrufbar; zusätzlich liegen sie beim Amt der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht auf. (Anm: LGBl. Nr. 66/2020) 3. Abweichend von Punkt 2.2.2 darf innerhalb von Gebäuden das Längsgefälle von Rampen mit einer Länge von nicht mehr als 5 m in begründeten Fällen bis zu 10 % betragen. 4. Abweichend von Punkt 3.2.6 genügt bei Treppen in Wohngebäuden, in denen ein Personenaufzug errichtet wird, ein Handlauf auf einer Seite. 5. Punkt 7.4.1 wird hinsichtlich allgemein zugänglicher Nutzräume außerhalb von Wohnungen (zB Gemeinschaftsanlagen, Kellerabteile und dergleichen) entsprochen, wenn im Erdgeschoß von Wohngebäuden ein allgemein zugänglicher, barrierefreier Nutzraum errichtet wird. 6. Die Erleichterungen der Richtlinie für Gebäude mit höchstens drei Wohnungen gelten auch für Gebäude in verdichteter Flachbauweise mit höchstens drei Wohnungen. 7. Für anpassbare Arbeitsstätten (§ 31 Abs. 3 Oö. Bautechnikgesetz 2013) gilt Punkt 7.4 sinngemäß. 8. Die Bestimmungen der Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung bleiben unberührt. (Anm: LGBl. Nr. 66/2020) (3) Bei Beherbergungsbetrieben und Heimen ist zumindest eine barrierefreie Unterkunftseinheit je 60 angefangenen Gästebetten auszuführen; mindestens jedoch eine barrierefreie Unterkunftseinheit je 30 Unterkunftseinheiten. (4) Bauwerke, die gemäß § 31 Abs. 6 Oö. Bautechnikgesetz 2013 barrierefrei zu gestalten sind, sind über Abs. 1 und 2 hinaus entsprechend der Art der auszugleichenden Beeinträchtigung unter Bedachtnahme auf die bautechnischen Anforderungen der ÖNORM B 1601, „Barrierefreie Gesundheitseinrichtungen, assistive Wohn- und Arbeitsstätten - Planungsgrundlagen“, Ausgabe 1.10.2013, zu planen und auszuführen.
Oö. Bautechnikverordnung 2013Fassung: LGBl.Nr. 36/2013Zuletzt: LGBl.Nr. 96/2022Abschnitt: I. Allgemeine bautechnische VorschriftenInhalt: Paragraf: § 005Kurztext: SchallschutzText: Den in den §§ 32 bis 34 Oö. Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn die Richtlinie 5 des Österreichischen Instituts für Bautechnik „Schallschutz“ vom April 2019 eingehalten wird.
Oö. Bautechnikverordnung 2013Fassung: LGBl.Nr. 36/2013Zuletzt: LGBl.Nr. 96/2022Abschnitt: I. Allgemeine bautechnische VorschriftenInhalt: Paragraf: § 006Kurztext: Energieeinsparung und WärmeschutzText: (1) Den in den §§ 35 bis 39 Oö. Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn - vorbehaltlich des Abs. 2 - die Richtlinie 6 „Energieeinsparung und Wärmeschutz“ und der Leitfaden „Energietechnisches Verhalten von Gebäuden“ des Österreichischen Instituts für Bautechnik, jeweils vom April 2019, eingehalten werden. (Anm: LGBl. Nr. 66/2020) (2) Die im Abs. 1 genannte Richtlinie gilt mit folgender Maßgabe: 1. Für Umbauten gelten die Anforderungen an größere Renovierungen sinngemäß. 2. Die Punkte 4.11 und 4.13 gelten nicht. Die Bestimmungen der Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung und der Oö. Gasverordnung bleiben unberührt. (Anm: LGBl. Nr. 66/2020) (3) Aus Anlass von bewilligungspflichtigen Baumaßnahmen nach § 24 Abs. 1 Z 1 und 3 Oö. Bauordnung 1994 oder einer anzeigepflichtigen größeren Renovierung nach § 25 Abs. 1 Z 3 lit. a Oö. Bauordnung 1994 müssen die obersten zugänglichen Decken von beheizten Räumen des gesamten Gebäudes oder die unmittelbar darüberliegenden Dächer - soweit nicht im § 38 Abs. 2 Oö. Bautechnikgesetz 2013 eine Ausnahme vorgesehen ist - so gedämmt werden, dass den Anforderungen der im Abs. 1 genannten Richtlinie an wärmeübertragende Bauteile entsprochen wird.
Oö. Bautechnikverordnung 2013Fassung: LGBl.Nr. 36/2013Zuletzt: LGBl.Nr. 96/2022Abschnitt: I. Allgemeine bautechnische VorschriftenInhalt: Paragraf: § 006aKurztext: NiedrigstenergiegebäudeText: (1) Von Behörden als Eigentümerinnen genutzte Gebäude sind - vorbehaltlich des Abs. 3 - als Niedrigstenergiegebäude (Abs. 4) zu errichten. (2) Abs. 1 gilt sinngemäß für andere konditionierte Neubauten, die nach dem 31. Dezember 2020 bewilligt werden oder hinsichtlich derer ein Anzeigeverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht gemäß § 25a Abs. 1a oder 2 Oö. Bauordnung 1994 abgeschlossen ist. (3) Ausgenommen von Abs. 1 und 2 sind Neubauten gemäß den Punkten 1.2.2, 1.2.3 und 1.2.4 der OIB-Richtlinie 6 „Energieeinsparung und Wärmeschutz“ (§ 6 Abs. 1) sowie in besonderen und begründeten Fällen, bei denen die Kosten-Nutzen-Analyse über die wirtschaftliche Lebensdauer des Gebäudes negativ ausfällt. (4) Niedrigstenergiegebäude sind Gebäude, die die Anforderungen des „OIB-Dokuments zur Definition des Niedrigstenergiegebäudes und zur Festlegung von Zwischenzielen in einem Nationalen Plan gemäß Artikel 9 (3) zu 2010/31/EU vom 20. Februar 2018“ ab dem Zeitpunkt 1. Jänner 2021 erfüllen (Anm: LGBl. Nr. 66/2020)
Oö. Bautechnikverordnung 2013Fassung: LGBl.Nr. 36/2013Zuletzt: LGBl.Nr. 96/2022Abschnitt: I. Allgemeine bautechnische VorschriftenInhalt: Paragraf: § 007Kurztext: EnergieausweisText: (1) Zur Ausstellung des Energieausweises sind berechtigt: 1. nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften dazu befugte Personen; darunter sind jedenfalls Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker einschlägiger Befugnis sowie Technische Büros – Ingenieurbüros einschlägiger Fachrichtungen und Gewerbetreibende im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Planung, Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen oder von Heizungsanlagen, zu verstehen; 2. akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen im Rahmen ihrer Befugnisse; 3. Fachdienststellen der Gebietskörperschaften; 4. der Oö. Energiesparverband. (2) Bei Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr sind die beiden ersten Seiten des Energieausweises von der Eigentümerin oder vom Eigentümer 1. bei einer konditionierten Brutto-Grundfläche von mehr als 500 m², sofern ein Energieausweis vorhanden ist, und 2. bei einer konditionierten Brutto-Grundfläche von mehr als 250 m², sofern die Gebäude von Behörden genutzt werden, an einer gut sichtbaren Stelle im Bereich des Haupteingangs auszuhängen. (Anm: LGBl.Nr. 39/2017)
Oö. Bautechnikverordnung 2013Fassung: LGBl.Nr. 36/2013Zuletzt: LGBl.Nr. 96/2022Abschnitt: I. Allgemeine bautechnische VorschriftenInhalt: Paragraf: § 008Kurztext: Abweichungen; GeltungsbereichText: (1) Die Baubehörde hat auf Antrag Abweichungen von den Bestimmungen des 1. Hauptstücks, insbesondere den Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik, zuzulassen, wenn die Bauwerberin oder der Bauwerber nachweist, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Anwendung der Richtlinien erreicht wird. (2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für bauliche Anlagen, die zugleich Arbeitsstätten im Sinn des § 19 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, sind, nur insoweit, als nicht die Arbeitsstättenverordnung, BGBl. II Nr. 368/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 309/2017, geringere Anforderungen beinhaltet. (Anm: LGBl. Nr. 66/2020) (3) § 1 gilt nicht für Gebäude und Schutzdächer mit höchstens 15 m² Brutto-Grundfläche, soweit auf die an die Standsicherheit zu stellenden allgemeinen Anforderungen Bedacht genommen wird. (Anm: LGBl. Nr. 66/2020)
Oö. Bautechnikverordnung 2013Fassung: LGBl.Nr. 36/2013Zuletzt: LGBl.Nr. 96/2022Abschnitt: I. Allgemeine bautechnische VorschriftenInhalt: Paragraf: § 009Kurztext: Richtlinien ...Text: (1) Die in den §§ 1 bis 6a genannten Richtlinien, Leitfäden und Dokumente des Österreichischen Instituts für Bautechnik können beim Österreichischen Institut für Bautechnik, Schenkenstraße 4, 1010 Wien, Telefon: +43/1/533 65 50, Telefax: +43/1/533 64 23, E-Mail: mail@oib.or.at, bezogen werden und sind auch auf der Homepage dieses Instituts unter http://www.oib.or.at abrufbar; zusätzlich liegen sie beim Amt der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht auf. (Anm: LGBl. Nr. 61/2015) (2) Die Dokumente „OIB-Richtlinien - Begriffsbestimmungen“ und „OIB-Richtlinien - Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“ des Österreichischen Instituts für Bautechnik, jeweils vom März 2015, die für die im Abs. 1 genannten Richtlinien maßgeblich sind, werden für verbindlich erklärt. Abs. 1 gilt sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 39/2017)