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Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeine bautechnische Vorschriften
001 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
002 Brandschutz
003 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
004 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
005 Schallschutz
006 Energieeinsparung und Wärmeschutz
006a Niedrigstenergiegebäude
007 Energieausweis
008 Abweichungen; Geltungsbereich
009 Richtlinien ...
II. Besondere bautechnische Vorschriften
III. Stellplätze für Kraftfahrzeuge u. Fahrräder
IV. Bauplan
V. Schlussbestimmungen
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Bautechnikverordnung 2013
Abschnitt: I. Allgemeine bautechnische Vorschriften
Inhalt: 
Paragraf: § 003
Kurztext: Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
Text: (1) Den in den §§ 11 bis 23 Oö. Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn - vorbehaltlich des Abs. 2 - die Richtlinie 3 des Österreichischen Instituts für Bautechnik „Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz“ vom April 2019 eingehalten wird. (Anm: LGBl. Nr. 66/2020)

(2) Die im Abs. 1 genannte Richtlinie gilt mit folgender Maßgabe:

1. Die Punkte 5, 10.1.3 und 10.1.4 gelten nicht. Die Bestimmungen der Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung und der Oö. Gasverordnung bleiben unberührt.

2. Der im Punkt 9.1.2 geforderte Lichteinfallswinkel von 45 Grad kann überschritten werden, wenn die zulässige oder vorhandene Bebauung einer Nachbarliegenschaft einen größeren Lichteinfallswinkel bedingt und eine andere Situierung der Wohn- und Aufenthaltsräume auf Grund der örtlichen Verhältnisse unmöglich ist oder eine besondere Härte für die Bauwerberin oder den Bauwerber darstellen würde.

3. Abweichend von Punkt 11.2 muss die lichte Raumhöhe betragen:

a) in Wohnräumen von ausgebauten Dachräumen Mindestens 2,40 m,

b) in Wohnräumen von Gebäuden in verdichteter Flachbauweise Mindestens 2,40 m,

c) in Wohnräumen von ausgebauten Dachräumen in Gebäuden mit höchstens drei Wohnungen - auch in verdichteter Flachbauweise - Mindestens 2,20 m,

d) in Wohngebäuden mit nur einer Wohnung Mindestens 2,20 m.

4. In Handelsbetrieben mit einer Gesamtverkaufsfläche von mehr als 1000 m², die Waren oder Dienstleistungen anbieten, sind ausreichende und nach Geschlechtern getrennte Kundentoiletten zu errichten. Die Verkaufsflächen mehrerer Handelsbetriebe, die in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander stehen oder eine betriebsorganisatorische, funktionelle oder wirtschaftsstrukturelle Einheit bilden (zB Einkaufs- oder Fachmarktzentren), sind zusammenzuzählen.

5. Die Bestimmungen der Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung bleiben unberührt.

(Anm: LGBl. Nr. 66/2020)

(3) Schlafräume in Wohnungen müssen eine nutzbare Mindestfläche von 8 m2 aufweisen. Für jede Wohnung ist innerhalb der Wohnung ein Bereich für Abstellzwecke sowie innerhalb oder außerhalb des Gebäudes ein Abstellraum vorzusehen.

(4) In Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr, in denen üblicherweise mit einem Aufenthalt von Kleinkindern zu rechnen ist (wie in Einkaufszentren, Tourismuseinrichtungen, Veranstaltungseinrichtungen, öffentlichen Toilettanlagen), ist mindestens eine Toilettanlage mit einem Wickeltisch auszustatten.