Oö. Bautechnikgesetz 2013Fassung: LGBl.Nr. 35/2013Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: VII. Behörden, Übergangs- u. SchlussbestimmungenInhalt: 7. HAUPTSTÜCK Behörden, Übergangs- und SchlussbestimmungenParagraf: § 086Kurztext: Verordnungsermächtigung an die LandesregierungText: (1) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen über: 1. die bautechnischen Anforderungen an Bauwerke hinsichtlich: a) mechanische Festigkeit und Standsicherheit, b) Brandschutz, c) Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, d) Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit, e) Schallschutz und f) Energieeinsparung und Wärmeschutz; 2. die Verpflichtung der zur Ausstellung von Energieausweisen befugten Personen, ihre nach § 36 ausgestellten Energieausweise gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz) in der Energieausweisdatenbank zu registrieren; dabei ist diesen Personen ein Online-Zugriff sowohl auf die Daten der von ihnen ausgestellten und übermittelten Energieausweise als auch, soweit dies zur Ausstellung von Energieausweisen erforderlich ist, auf die die Gemeinden des Landes betreffenden Daten der lokalen Gebäude- und Wohnungsregister gemäß Abschnitt B Z 1, 3 und 7 und Abschnitt C der Anlage des genannten Bundesgesetzes einzuräumen; 3. Ausnahmen von der Verpflichtung zur Erstellung eines Energieausweises (§ 36); 4. a) die erforderliche Anzahl von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge nach dem voraussichtlichen Bedarf und Verwendungszweck der verschiedenen Bauvorhaben mit der Maßgabe, dass der Bebauungsplan jeweils eine größere oder kleinere Anzahl von Stellplätzen vorsehen kann; im Fall von Wohnungen darf der Bebauungsplan höchstens zwei Stellplätze je Wohneinheit vorsehen; b) die an solche baulichen Anlagen zu stellenden technischen Anforderungen einschließlich der Zu- und Abfahrt; c) Ausnahmen von der Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen im Fall der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit oder entsprechenden Erschließung mit öffentlichen Verkehrsmitteln (§ 43); 5. die erforderliche Anzahl von Stellplätzen für Fahrräder nach dem voraussichtlichen Bedarf und Verwendungszweck der verschiedenen Gebäude, die an solche baulichen Anlagen zu stellenden technischen Anforderungen einschließlich der Zu- und Abfahrt sowie Ausnahmen von der Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen im Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit (§ 44); 6. die Größe der Spielplätze, der Abstellräume, der Einrichtungen zum Trocknen der Wäsche sowie über die baulichen und technischen Anforderungen an diese Räume oder Einrichtungen (§ 46); 7. die kinder-, frauen-, familien-, seniorinnen- und seniorengerechte Gestaltung baulicher Anlagen; 8. Schutzräume sowie insbesondere auch über Art und Benennung jener Gebäude, bei deren Neubau solche Räume zu errichten oder vorzusehen sind, und über allfällige weitere Ausnahmen von dieser Verpflichtung (§ 48); 9. die Kennzeichnung der Baustelle, die Baustelleneinrichtung und über Sicherungsmaßnahmen (§ 50); 10. Erleichterungen hinsichtlich der bautechnischen Anforderungen an Wohnungen in Gebäuden mit nicht mehr als drei Wohnungen; 11. die Verpflichtung, inwieweit Bauwerke mit gebäudeinternen Infrastrukturen für die elektronische Kommunikation auszustatten sind und die an solche Infrastrukturen zu stellenden Anforderungen. (Anm: LGBl.Nr. 38/2017, 56/2021) (2) Die Landesregierung kann durch Verordnung 1. unter Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung zur Sicherung eines ausreichenden Umweltschutzes, insbesondere zur Erzielung des größtmöglichen Schutzes der Nachbarn vor Gefährdungen und Belästigungen, den maximal zulässigen Schall-Leistungs-Pegel für die Lärmemissionen bestimmter gleichgelagerter Kategorien von Baumaschinen festsetzen (Emissionsgrenzwerte) und die Verwendung von Baumaschinen, die den festgelegten Emissionsgrenzwert überschreiten, auf der Baustelle verbieten (§ 50); 2. unter Bedachtnahme auf die in Z 1 angeführten Grundsätze den maximal zulässigen Schall-Druck-Pegel für die Lärmimmission für alle im Zuge einer Bauarbeit, sei es auch bei verschiedenen Arbeitsvorgängen, gleichzeitig erzeugten Geräusche nach Maßgabe der verschiedenen Widmungskategorien im Bauland, bezogen auf das offene Fenster des nächstgelegenen Aufenthaltsraums, festsetzen (Immissionsgrenzwert); dabei können für die verschiedenen Tages- und Nachtzeiten verschiedene Werte festgesetzt werden; für Gebiete, für die Widmungskategorien nicht festgesetzt sind, ist der jeweils festgesetzte maximal zulässige Schall-Druck-Pegel für jene Widmungskategorie maßgeblich, der die tatsächliche Situation nach Art, Zweck und Umfang am nächsten kommt (§ 50); 3. zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen über Z 1 und 2 hinausgehende andere und weitere Grenzwerte und Verfahren zum Nachweis der Einhaltung dieser Werte sowie zur Kennzeichnung von Baumaschinen und Baugeräten festlegen; 4. in Durchführung dieses Landesgesetzes Normen und Richtlinien für verbindlich erklären; 5. bestimmen, dass Bauprodukte, die nach einer europäischen technischen Spezifikation hergestellt werden, bestimmte, in der Spezifikation festgelegte Klassen oder Stufen erfüllen müssen, um verwendet werden zu dürfen; 6. Bauprodukte bestimmen, die keinen wesentlichen Anforderungen entsprechen müssen; dabei ist von einem hohen Schutzniveau hinsichtlich der im § 51 Abs. 1 genannten Anforderungen auszugehen; 8. unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik, auf völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich sowie auf vergleichbare Vorschriften des Auslands und Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des 6. Hauptstücks für andere Produkte, die bei der Errichtung baulicher Anlagen verwendet werden, Vorschriften über deren Zulassung, Verwendung und Inverkehrbringen erlassen; gleiches gilt für über Z 1 bis 3 hinausgehende Vorschriften für Baumaschinen; 9. für Senkgruben, Jauche- und Güllegruben, Sammelanlagen für festen Dünger, Gärsilos und ähnliche nicht unter § 40 fallende bauliche Anlagen Abstände festlegen, die diese zu den Nachbargrundgrenzen oder zu anderen baulichen Anlagen, wie insbesondere zu Quellfassungen, Brunnen und sonstigen Trinkwasserversorgungsanlagen, einhalten müssen, soweit solche Abstandsvorschriften zur Erfüllung der allgemeinen Erfordernisse des § 3 (insbesondere Abs. 1 Z 3) notwendig sind. (Anm: LGBl.Nr. 89/2014)
Oö. Bautechnikgesetz 2013Fassung: LGBl.Nr. 35/2013Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: VII. Behörden, Übergangs- u. SchlussbestimmungenInhalt: 7. HAUPTSTÜCK Behörden, Übergangs- und SchlussbestimmungenParagraf: § 087Kurztext: Behörden, ZuständigkeitText: (1) Baubehörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist die nach der Oö. Bauordnung 1994 zuständige Behörde. (2) Die in diesem Landesgesetz der Gemeinde als Baubehörde zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
Oö. Bautechnikgesetz 2013Fassung: LGBl.Nr. 35/2013Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: VII. Behörden, Übergangs- u. SchlussbestimmungenInhalt: 7. HAUPTSTÜCK Behörden, Übergangs- und SchlussbestimmungenParagraf: § 088Kurztext: SchlussbestimmungenText: (1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Landesgesetz vom 5. Mai 1994 über die Planung und Ausführung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen (Vorheriger SuchbegriffOö. Bautechnikgesetz – Oö. BauTG), LGBl. Nr. 67/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 68/2011, außer Kraft; es ist jedoch auf Sachverhalte, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben, weiterhin anzuwenden. (3) Soweit in diesem Landesgesetz auf bundesrechtliche Vorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden: Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018. (Anm: LGBl. Nr. 56/2021) (4) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bestimmungen anderer Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (5) Soweit in Flächenwidmungs- oder Bebauungsplänen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes rechtswirksam sind, Begriffe verwendet werden, die durch dieses Landesgesetz oder eine in Durchführung dieses Landesgesetzes ergangene Verordnung geändert oder beseitigt werden, sind jene Begriffsbestimmungen anzuwenden, die auf Grund der bisher geltenden Bestimmungen maßgeblich waren. (6) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit diesem Landesgesetz in Kraft. (7) Nach bisher geltenden Rechtsvorschriften ausgestellte Energieausweise gelten bis höchstens zehn Jahre nach dem Datum der Ausstellung als Energieausweise im Sinn dieses Landesgesetzes. (8) Die beim Amt der Landesregierung eingerichtete Zertifizierungsstelle bleibt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 bestehen. (9) Dieses Landesgesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S 18, unterzogen.