Oö. Bautechnikgesetz 2013Fassung: LGBl.Nr. 35/2013Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: VI.1. BegriffsbestimmungenInhalt: 6. HAUPTSTÜCK Umsetzung der Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen, die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten und die Marktüberwachung von Bauprodukten 1. Abschnitt Begriffsbestimmungen Paragraf: § 054Kurztext: BegriffsbestimmungenText: Regelwerke sind harmonisierte technische Spezifikationen im Sinn der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011, S 5, sowie nationale technische Bestimmungen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie zB technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Instituts für Bautechnik, wenn diese jeweils in der Baustoffliste ÖA (§ 60) oder ÖE (§ 66) angeführt sind. (Anm: LGBl.Nr. 89/2014)