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Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeines
II.1. Allgemeine bautechnische Anforderungen
II.2. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
II.3. Brandschutz
II.4. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
II.5. Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
II.6. Schallschutz
II.7. Energieeinsparung und Wärmeschutz
III. Besondere Bauvorschriften
IV. Normen und Richtlinien
V. Bauerleichterungen
053 Bauerleichterungen
VI.1. Begriffsbestimmungen
VI.2. Bereitstellung v. Bauprodukten a. d. Markt
VI.3. Techn. Bewertungsstelle/Produktinfostelle
VI.4. Bauprodukte ohne techn. Spezifikation
VI.5. Bauprodukte mit techn. Spezifikationen
VI.6. Sonstige Bauprodukte
VI.7. Bautechnische Zulassung
VI.8. Marktüberwachung von Bauprodukten
VI.9. Allgemeine Bestimmungen
VII. Behörden, Übergangs- u. Schlussbestimmungen
Anlagen
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Bautechnikgesetz 2013
Abschnitt: V. Bauerleichterungen
Inhalt: 5. HAUPTSTÜCK
Bauerleichterungen
Paragraf: § 053
Kurztext: Bauerleichterungen
Text: (1) Die Baubehörde hat im Einzelfall nach Maßgabe der folgenden Absätze Ausnahmen von den Bestimmungen des 2. und 3. Hauptstücks sowie der hierauf erlassenen Verordnungen hinsichtlich


1.
der Anforderung an Wände (einschließlich brandabschnittsbildender Wände), Decken und Dachkonstruktionen,

2.
der Größe von Brandabschnitten,

3.
der Ausführung von Stiegen,

4.
der Lage und des Niveaus von Räumen,

5.
der Mindestgröße von Fenstern und Türen (Belichtung und Belüftung), sowie

6.
der barrierefreien Gestaltung baulicher Anlagen,

zuzulassen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse nach der jeweiligen Verwendung, der Größe, der Lage, der Art und der Umgebung der baulichen Anlage gerechtfertigt ist und den allgemeinen Erfordernissen des § 3 entsprochen wird.


(2) Die im Abs. 1 vorgesehenen Ausnahmen gelten beim Neubau von baulichen Anlagen, die nur vorübergehenden Zwecken dienen, wie Ausstellungsgebäude, Notstandsbauten oder Tribünen, und die Baubewilligung nur auf Widerruf oder nur für einen fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum erteilt wird.

(3) Weiters gelten die im Abs. 1 vorgesehenen Ausnahmen für Zubauten, Umbauten und sonstige Änderungen der zur Zeit des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits bestehenden baulichen Anlagen. Für solche Bauvorhaben kann die Baubehörde im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, wenn die Einhaltung der in Betracht kommenden Bestimmungen


1.
technisch unmöglich ist, oder

2.
wegen der geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Bedeutung der vorhandenen baulichen Anlagen nicht gerechtfertigt wäre, oder

3.
einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern oder sonst eine unzumutbare Härte für die Bauwerberin oder den Bauwerber darstellen würde.


(4) Ausnahmen gemäß Abs. 1 bis 3 dürfen nur auf Grund von Gutachten und nur insoweit zugelassen werden, als dies im Hinblick auf besondere örtliche oder sachliche Gegebenheiten erforderlich ist und den Erfordernissen des § 3 nicht widerspricht.