Oö. Bautechnikgesetz 2013Fassung: LGBl.Nr. 35/2013Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: III. Besondere BauvorschriftenInhalt: 3. HAUPTSTÜCK Besondere BauvorschriftenParagraf: § 040Kurztext: Abstandsbestimmungen für Gebäude und SchutzdächerText: Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, gilt für die Lage und Höhe von Gebäuden und Schutzdächern: 1. Beim Neu- und Zubau von Gebäuden ist, sofern sich aus den folgenden Ziffern nichts anderes ergibt, zu den Bauplatz- oder Nachbargrundgrenzen ein Mindestabstand, gemessen von der fertigen Außenwand, von 3 m einzuhalten. Bei Gebäudeteilen, die höher als 9 m sind, muss der Abstand wenigstens ein Drittel ihrer Höhe betragen. 2. Bei der Errichtung und Änderung von Schutzdächern ist, sofern sich aus den folgenden Ziffern nichts anderes ergibt, zu den Bauplatz- oder Nachbargrundgrenzen ein Mindestabstand, gemessen vom weitest vorspringenden Teil des Daches, von 2 m einzuhalten. Bei Bauwerksteilen, die höher als 9 m sind, muss der Abstand wenigstens ein Drittel ihrer Höhe, verringert um 1 m, betragen. Für Wände und Stützen von Schutzdächern gilt Z 1. 3. Bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m oder einer allseitigen Traufenhöhe von mehr als 25 m über dem angrenzenden künftigen Gelände muss der Abstand die Hälfte ihrer Höhe betragen. 4. Wenn es im Interesse des Brandschutzes und der Brandbekämpfung zwingend erforderlich ist, kann die Baubehörde im Einzelfall auch größere Abstände vorschreiben. Eine solche Vorschreibung ist jedoch nur auf Grund von Gutachten zulässig. 5. Zu öffentlichen Verkehrsflächen ist der sich aus straßenrechtlichen Abstandsbestimmungen ergebende Abstand einzuhalten. 5a. Zu Eisenbahn- oder Seilbahnanlagen ist der sich aus eisenbahn- oder seilbahnrechtlichen Abstandsbestimmungen ergebende Abstand einzuhalten. 6. Die Höhe des jeweiligen Bauwerksteils ist vom jeweils nächstgelegenen Punkt des natürlichen Geländes an der dem jeweiligen Abstand zugeordneten Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze zu messen. Aufzugschächte, Rauch- und Abgasfänge, Antennenanlagen und ähnliche Einrichtungen auf Gebäudeteilen oder Schutzdächern sind dabei nicht einzurechnen. 7. Soll die Möglichkeit einer späteren Grundteilung (§ 9 Vorheriger SuchbegriffOö. Bauordnung 1994) gewahrt bleiben, so müssen Gebäude oder Schutzdächer auf einem Bauplatz oder auf einem zur Bebauung vorgesehenen Grundstück so situiert werden, dass bei einer allfälligen Grundteilung die Abstandsbestimmungen eingehalten werden können. (Anm: LGBl. Nr. 56/2021)
Oö. Bautechnikgesetz 2013Fassung: LGBl.Nr. 35/2013Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: III. Besondere BauvorschriftenInhalt: 3. HAUPTSTÜCK Besondere BauvorschriftenParagraf: § 041Kurztext: Ausnahmen von den AbstandsbestimmungenText: (1) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, gelten die Abstandsbestimmungen zu den Bauplatz- oder Nachbargrundgrenzen nicht für: 1. Gebäude und Schutzdächer, die innerhalb eines geschlossen bebauten Gebiets gelegen sind; 2. widmungsneutrale Gebäude und Schutzdächer im Sinn des § 37a Vorheriger SuchbegriffOöNächster Suchbegriff. Raumordnungsgesetz 1994 mit einer bebauten Fläche bis zu insgesamt 50 m² und einer dem Nachbargrundstück zugewandten Seite bis zu 15 m Länge einschließlich allfälliger Dachvorsprünge; 3. Gebäude und Schutzdächer gegenüber öffentlichen Erholungsflächen; 4. Gebäude und Schutzdächer gegen oder auf öffentliche(n) und private(n) Gewässer(n), soweit diese auf Grund ihrer Funktion dort errichtet werden müssen (wie Bootshütten, Mühlengebäude, Maschinenhäuser für Wasserkraftanlagen und dergleichen); 4a. Almgebäude und Schutzdächer auf einer im Almbuch (§ 6 Vorheriger SuchbegriffOöNächster Suchbegriff. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz) eingetragenen Alm, die der bestimmungsgemäßen Nutzung nach dem Vorheriger SuchbegriffOöNächster Suchbegriff. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz dienen; 5. Gebäude und Schutzdächer sowie Teile davon, auch wenn sie unterkellert sind, unter folgenden Voraussetzungen: a) die im Abstand gelegenen Räume und Teile von Schutzdächern dürfen nicht für betriebliche Zwecke oder zur Haltung von Tieren genutzt werden; b) soweit die den Nachbargrundgrenzen zugewandten Außenwände einen Abstand von weniger als 2 m zur Nachbargrundgrenze aufweisen, sind in diesen, ausgenommen bei Gewächshäusern, Türen, Fenster und Verglasungen unzulässig; in Außenwänden, die an solche Außenwände anschließen, müssen Türen und Fenster von der Nachbargrundgrenze einen Abstand von mindestens 1 m aufweisen, soweit es sich nicht um Einfahrten, Garagentore, Loggien und dergleichen handelt; c) die Summe aller im jeweiligen Abstand gelegenen, den Nachbargrundstücken zugewandten Längen von Gebäuden und Schutzdächern einschließlich allfälliger Dachvorsprünge darf 15 m nicht überschreiten; d) die Traufenhöhe von im Abstand gelegenen Gebäuden und Schutzdächern sowie Teilen davon darf 3 m über dem Erdgeschoßfußboden nicht überschreiten; reicht der einzige Fußboden unter das künftige Gelände, ist die Traufenhöhe über dem höchsten angeschnittenen künftigen Gelände zu messen; e) die Gesamthöhe von im Abstand gelegenen Gebäuden und Schutzdächern sowie Teilen davon (wie Dachgiebeln) darf 7 m nicht überschreiten; § 40 Z 6 gilt sinngemäß; Mansarddächer sind in diesem Bereich unzulässig; f) bei Pultdächern mit einem dem Nachbargrundstück zugewandten First darf dessen Höhe 3 m über dem Erdgeschoßniveau nicht überschreiten; reicht der einzige Fußboden unter das künftige Gelände, ist die Firsthöhe über dem höchsten angeschnittenen künftigen Gelände zu messen; 6. Zubauten, durch die eine Vergrößerung des Hauptgebäudes der Höhe nach bewirkt wird (Aufstockung), wenn das Hauptgebäude auf Grund der vor dem Inkrafttreten der Vorheriger SuchbegriffOö. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976, geltenden Rechtslage bewilligungsgemäß in einem geringeren als dem im § 40 festgelegten Abstand errichtet wurde; kein Gebäudeteil eines solchen Zubaus, der in einem geringeren als dem nach § 40 Z 1 zulässigen Mindestabstand errichtet wird, darf jedoch höher als 9 m sein. (Anm: LGBl. Nr. 32/2018, 125/2020, 56/2021) (2) Die Mindestabstände zu den Bauplatz- oder Nachbargrundgrenzen können unterschritten werden mit: 1. Gebäuden oder Gebäudeteilen, die im Abstand allseits nicht über das künftige Gelände hinausragen (wie mit Keller- oder Schutzräumen und Tiefgaragen); 2. Außenwandverputz, Außenwandverkleidungen sowie Wärme- und Schalldämmungen nach technischer Notwendigkeit zur Sanierung der Außenwände oder des Daches bestehender baulicher Anlagen sowie Licht- und Kellereinwurfsschächten; 3. Erkern, Gesimsen, Portalen, Schaufenstern, Sockeln, Ziergliedern und dergleichen um 1 m; 4. das künftige Gelände überragenden Terrassen, Balkonen, üblichen Dachvorsprüngen, Rankgerüsten für Fassadenbegrünungen und angebauten Werbeeinrichtungen um 2 m; ein Mindestabstand von 2 m gegen die Bauplatz- oder Nachbargrundgrenzen darf jedoch nicht unterschritten werden. (Anm: LGBl. Nr. 56/2021) (3) Abs. 1 Z 2 bis 5 und Abs. 2 gelten für die durch einen Bebauungsplan festgelegten Abstände sinngemäß, soweit Letzterer nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. (4) Die Bestimmungen des Abs. 2 Z 2 bis 4, ausgenommen Z 4 zweiter Halbsatz, gelten sinngemäß 1. für Vorbauten über die Straßenfluchtlinie eines Bebauungsplans und 2. - wenn kein Bebauungsplan vorhanden ist – für Vorbauten über die Grenze zwischen dem Baugrundstück und der öffentlichen Verkehrsfläche. (Anm: LGBl. Nr. 56/2021) (5) In begründeten Fällen sind Überbauungen von öffentlichen Verkehrsflächen durch bauliche Anlagen, auch wenn sie nicht ausschließlich Interessen des Verkehrs, der Verkehrsteilnehmerinnen oder der Verkehrsteilnehmer dienen (wie Arkaden, Kuppeln und ähnliche Verbindungsbaulichkeiten), zulässig, wenn 1. bei den dem Verkehr dienenden Flächen eine lichte Durchfahrtshöhe von mindestens 4,50 m und 2. bei Gehsteigen eine lichte Durchgangshöhe von mindestens 2,50 m gewährleistet ist. (6) Die Zulässigkeit der Errichtung von baulichen Anlagen, die ausschließlich Interessen des Verkehrs oder der Verkehrsteilnehmerinnen oder der Verkehrsteilnehmer dienen, wird durch die Straßenfluchtlinie des Bebauungsplans und durch die Grenze zwischen dem Baugrundstück und der öffentlichen Verkehrsfläche nicht berührt. (7) Die Abs. 5 und 6 gelten für öffentliche Gewässer sinngemäß mit der Maßgabe, dass 1. der bei der Überbauung des Gewässers einzuhaltende Höhenabstand im Einzelfall nach den jeweiligen Erfordernissen festzulegen ist und 2. an die Stelle der Straßenfluchtlinie oder der Grenze zwischen dem Baugrundstück und der öffentlichen Verkehrsfläche die Grundgrenze zwischen dem Baugrundstück und dem öffentlichen Wassergut oder der sonstigen Gewässerliegenschaft tritt. (8) Mit Vorbauten im Sinn des Abs. 2 Z 2, ausgenommen Licht- und Kellereinwurfsschächte, und üblichen Dachvorsprüngen können die Grenzen von Bauplätzen oder Grundstücken überbaut werden. (Anm: LGBl. Nr. 56/2021)
Oö. Bautechnikgesetz 2013Fassung: LGBl.Nr. 35/2013Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: III. Besondere BauvorschriftenInhalt: 3. HAUPTSTÜCK Besondere BauvorschriftenParagraf: § 042Kurztext: Haupt- und NebengebäudeText: Nebengebäude dürfen die Bebauung des Bauplatzes oder des zu bebauenden Grundstücks mit dem Hauptgebäude nicht hindern. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, darf das Ausmaß der mit Nebengebäuden bebauten Fläche des Bauplatzes oder des zu bebauenden Grundstücks 10 % dessen Gesamtfläche nicht übersteigen und – wenn die Hauptbebauung Wohnzwecken dient – insgesamt höchstens 100 m² betragen; dies gilt nicht für Garagen für Stellplätze gemäß § 43.
Oö. Bautechnikgesetz 2013Fassung: LGBl.Nr. 35/2013Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: III. Besondere BauvorschriftenInhalt: 3. HAUPTSTÜCK Besondere BauvorschriftenParagraf: § 043Kurztext: Stellplätze für KraftfahrzeugeText: (1) Bei Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden sind auf dem Bauplatz oder dem zu bebauenden Grundstück Stellplätze für Kraftfahrzeuge unter Berücksichtigung der zukünftigen geplanten Verwendung des Gebäudes und der dabei durchschnittlich benötigten Stellplätze in ausreichender Anzahl einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten unter Bedachtnahme auf § 3 zu errichten. (2) Soweit auf dem Bauplatz oder dem zu bebauenden Grundstück die erforderlichen Stellplätze nicht errichtet werden können, ist der Verpflichtung nach Abs. 1 entsprochen, wenn eine Abstellmöglichkeit auf Stellplätzen außerhalb des Bauplatzes oder des zu bebauenden Grundstücks, jedoch innerhalb einer angemessenen, 300 m nicht überschreitenden Wegentfernung vorhanden ist und auf Dauer privatrechtlich sichergestellt wird. (3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß bei der Errichtung anderer bewilligungs- oder anzeigepflichtiger Bauvorhaben, wenn nach ihrer Errichtung ein zusätzlicher Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist. (4) Garagen können auch Nebenräume enthalten, die zur Aufnahme von dem Betrieb der abgestellten Kraftfahrzeuge dienenden Bestandteilen und Geräten sowie von Gartengeräten bestimmt sind. (5) Vor Garagentoren, Schranken und anderen die Zufahrt von öffentlichen Verkehrsflächen zu Stellplätzen nur zeitweilig freigebenden Einrichtungen sowie vor mechanischen Förderanlagen für Kraftfahrzeuge ist ein Stauraum zur Straßenfluchtlinie oder zur Grenze der öffentlichen Verkehrsfläche von mindestens 5 m vorzusehen. (6) Ausnahmen von der Verpflichtung nach Abs. 5 sind zulässig, 1. wenn eine jederzeitige Zufahrtsmöglichkeit durch besondere technische Vorkehrungen, wie die automatische Freigabe der Einfahrt, sichergestellt ist oder 2. wenn auf Grund der örtlichen Verhältnisse die Einhaltung des Stauraums technisch unmöglich und mit einer wesentlichen Beeinträchtigung des Verkehrs nicht zu rechnen ist oder 3. im geschlossen bebauten Gebiet. (7) Die Errichtung und Verwendung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7.500 kg in Wohngebieten (§ 22 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) ist unzulässig. (8) Die Errichtung von Stellplätzen auf Flächen, die gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 als Spielplatz für Kinder oder gemäß § 45 als Erholungsflächen herzustellen oder zu gestalten sind, ist unzulässig. (9) Bei Stellplätzen von Gebäuden, die öffentlichen Zwecken dienen, bei Parkhäusern und Tiefgaragen sowie bei Wohnbauten mit mehr als drei Wohnungen ist für je begonnene 30 Stellplätze mindestens ein barrierefrei ausgeführter Stellplatz vorzusehen und als solcher zu kennzeichnen.
Oö. Bautechnikgesetz 2013Fassung: LGBl.Nr. 35/2013Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: III. Besondere BauvorschriftenInhalt: 3. HAUPTSTÜCK Besondere BauvorschriftenParagraf: § 044Kurztext: Stellplätze für FahrräderText: (1) Beim Neubau von Gebäuden, ausgenommen Wohngebäude mit nicht mehr als drei Wohnungen, sind geeignete Abstellplätze für Fahrräder unter Berücksichtigung der zukünftigen geplanten Verwendung des Gebäudes und der dabei durchschnittlich benötigten Fahrrad-Abstellplätze in ausreichender Anzahl vorzusehen. (2) Soweit auf dem Bauplatz oder dem zu bebauenden Grundstück die erforderlichen Stellplätze nicht errichtet werden können, ist der Verpflichtung nach Abs. 1 entsprochen, wenn eine Abstellmöglichkeit außerhalb des Bauplatzes oder des zu bebauenden Grundstücks, jedoch innerhalb einer angemessenen, 100 m nicht überschreitenden Wegentfernung vorhanden ist und auf Dauer privatrechtlich sichergestellt wird.
Oö. Bautechnikgesetz 2013Fassung: LGBl.Nr. 35/2013Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: III. Besondere BauvorschriftenInhalt: 3. HAUPTSTÜCK Besondere BauvorschriftenParagraf: § 045Kurztext: Grünflächen, Erholungsflächen, FreiflächenText: (1) Beim Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden, die überwiegend Wohnzwecken oder sonst einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen, sind – sofern der Bebauungsplan nichts anderes festlegt oder sofern nicht in der näheren Umgebung Erholungsflächen zur Verfügung stehen – in einem der örtlichen Lage und der Zweckwidmung des Bauvorhabens entsprechenden Ausmaß Erholungsflächen, wie Gärten oder andere Grünanlagen und Ruheplätze, auf dem Bauplatz oder auf dem zu bebauenden Grundstück oder in dessen unmittelbarer Nähe herzustellen oder zu erhalten. (2) Die unbebaut bleibenden Flächen des Bauplatzes oder des bebauten Grundstücks im Bauland dürfen nur einer der Art und der zulässigen Verwendung der baulichen Anlage entsprechenden Benützung zugeführt werden. Sie sind so zu gestalten und zu benützen, dass keine Störung des Orts- und Landschaftsbilds, keine Verunstaltung und keine schädlichen Umwelteinwirkungen eintreten; dies gilt sinngemäß für unbebaute Grundstücke im Bauland. (3) Stellt die Baubehörde fest, dass die unbebaut bleibenden Flächen des Bauplatzes oder des bebauten Grundstücks oder unbebaute Grundstücke im Bauland in einer den Bestimmungen des Abs. 2 widersprechenden Weise benützt werden, so hat sie der Eigentümerin oder dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustands innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen.
Oö. Bautechnikgesetz 2013Fassung: LGBl.Nr. 35/2013Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: III. Besondere BauvorschriftenInhalt: 3. HAUPTSTÜCK Besondere BauvorschriftenParagraf: § 046Kurztext: GemeinschaftsanlagenText: Gemeinschaftsanlagen (1) Bei jedem Neubau mit mehr als drei Wohnungen sind – vorbehaltlich des Abs. 2 – jedenfalls folgende Gemeinschaftsanlagen zu schaffen: 1. eine ausreichend große, nicht überbaute Fläche auf dem Bauplatz oder in dessen unmittelbarer Nähe als Spielplatz für Kinder, sofern die Zweckbestimmung des Gebäudes das Wohnen von Kindern nicht ausschließt, 2. ausreichend große, zweckentsprechende Abstellräume für Kinderwagen und dergleichen, 3. ausreichende Einrichtungen zum Trocknen der Wäsche, wenn sich die Abstellräume gemäß § 3 Abs. 3 letzter Satz Vorheriger SuchbegriffOö. Bautechnikverordnung 2013 nicht innerhalb der Wohnung befinden. (Anm: LGBl. Nr. 56/2021) (2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt nicht 1. soweit entsprechende Gemeinschaftsanlagen auf benachbarten Grundstücken zur Verfügung stehen und 2. für Reihenhäuser mit jeweils nur einer Wohnung. (3) Spielplätze gemäß Abs. 1 Z 1 sind so anzulegen und einzurichten, dass sie in kurzer und günstiger Wegverbindung zu den Wohnanlagen stehen und eine möglichst gefahrlose Benutzung gewährleistet ist.
Oö. Bautechnikgesetz 2013Fassung: LGBl.Nr. 35/2013Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: III. Besondere BauvorschriftenInhalt: 3. HAUPTSTÜCK Besondere BauvorschriftenParagraf: § 047Kurztext: Hochwassergeschützte Gestaltung von GebäudenText: (1) Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden sind im 100-jährlichen Hochwasserabflussbereich sowie in der roten oder gelben Gefahrenzone im Sinn forst- oder wasserrechtlicher Vorschriften des Bundes hochwassergeschützt zu planen und auszuführen. (2) Abs. 1 gilt nicht für 1. den Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden, die auf Grund ihrer Funktion ungeachtet einer Hochwassergefährdung an bestimmten Standorten errichtet werden müssen (zB Schifffahrtseinrichtungen, Bestandteile von Hochwasserschutzanlagen wie Pumpengebäude oder Lagerhallen); 2. den Neu-, Zu- und Umbau von Nebengebäuden mit einer bebauten Fläche bis 35 m², sofern sie nicht zur Tierhaltung oder zur Lagerung wassergefährdender Stoffe bestimmt sind. (3) Unter hochwassergeschützter Gestaltung ist eine Ausführung zu verstehen, durch die ein ausreichender Hochwasserschutz der geplanten Bebauung, soweit sie unter dem Niveau des Hochwasserabflussbereichs (Abs. 1) liegt, gegeben ist. Erforderlichenfalls ist dies auch durch Auflagen oder Bedingungen (§ 35 Abs. 2 bzw. § 25a Abs. 1a Oö. Bauordnung 1994) sicherzustellen. Entsprechende Bestimmungen können auch in einem Bebauungsplan festgelegt werden. (4) Unter hochwassergeschützter Gestaltung im Sinn des Abs. 3 ist insbesondere zu verstehen, dass 1. der Baukörper gegenüber dem Untergrund abgedichtet oder eine aufgeständerte Bauweise gewählt wird, 2. zu Gebäudeöffnungen Abdichtungs- und Schutzmaßnahmen gegen einen Wassereintritt in das Gebäude vorgesehen und die dazu erforderlichen technischen Einrichtungen funktionsfähig bereitgehalten werden, 3. das Gebäude aus wasserbeständigen Baustoffen und auftriebssicher ausgeführt wird, 4. die Fußbodenoberkanten von Wohnräumen, Stallungen und Räumen mit wichtigen betrieblichen Einrichtungen mindestens 50 cm über dem Niveau des Hochwasserabflussbereichs (Abs. 1) liegen und 5. bei Räumen, die zur Lagerung wassergefährdender Stoffe bestimmt sind, die Fußbodenoberkanten mindestens 50 cm über dem Niveau des Hochwasserabflussbereichs (Abs. 1) liegen oder solche Räume jedenfalls so ausgeführt werden, dass ein Austritt der gelagerten Stoffe verhindert wird. (Anm: LGBl.Nr. 89/2014) (5) Für Bereiche im Sinn des Abs. 1, die auf Grund technischer Hochwasserschutzmaßnahmen nicht mehr im 100-jährlichen Hochwasserabflussbereich liegen, gelten Abs. 1 bis 3 sinngemäß. In diesen Bereichen ist unter hochwassergeschützter Gestaltung im Sinn des Abs. 3 zu verstehen, dass 1. bei Wohnzwecken dienenden Räumen a) die Fußbodenoberkante mindestens 50 cm über dem Niveau des ursprünglichen Hochwasserabflussbereichs (Abs. 1) vor Errichtung der technischen Hochwasserschutzmaßnahme liegt, oder b) die Wände und Böden sowie allfällige Öffnungen gegen den Eintritt von Wasser abgedichtet werden; die dazu erforderlichen technischen Einrichtungen sind funktionsfähig bereit zu halten; 2. bei Gebäuden mit Wohnzwecken dienenden Räumen jene Gebäudeteile, die unter dem Niveau des ursprünglichen Hochwasserabflussbereichs (Abs. 1) zu liegen kommen, aus wasserbeständigen Baustoffen herzustellen und die Gebäude auftriebsicher auszuführen sind; 3. bei Räumen, die zur Lagerung wassergefährdender Stoffe bestimmt sind, die Fußbodenoberkanten mindestens 50 cm über dem Niveau des Hochwasserabflussbereichs (Abs. 1) liegen oder solche Räume jedenfalls so ausgeführt werden, dass ein Austritt der gelagerten Stoffe verhindert wird. (Anm: LGBl.Nr. 89/2014) (6) Abs. 5 gilt nicht für Bereiche, die auf Grund technischer Hochwasserschutzmaßnahmen mindestens vor 300-jährlichen Hochwässern geschützt sind.
Oö. Bautechnikgesetz 2013Fassung: LGBl.Nr. 35/2013Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: III. Besondere BauvorschriftenInhalt: 3. HAUPTSTÜCK Besondere BauvorschriftenParagraf: § 048Kurztext: SchutzräumeText: Beim Neubau von Gebäuden, in denen sich nach den einschlägigen Alarm- oder Einsatzplänen im Kriegs- oder Katastrophenfall Personen aufhalten müssen, sind Schutzräume in einem solchen Umfang zu errichten, dass diese Personen samt den für den Kriegs- oder Katastropheneinsatz benötigten Einrichtungen und Hilfsmitteln untergebracht werden können.
Oö. Bautechnikgesetz 2013Fassung: LGBl.Nr. 35/2013Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: III. Besondere BauvorschriftenInhalt: 3. HAUPTSTÜCK Besondere BauvorschriftenParagraf: § 049Kurztext: Einfriedungen, Lärm- und SchallschutzwändeText: (1) Einfriedungen unterliegen als bauliche Anlagen den allgemeinen Erfordernissen des § 3. (2) Soweit in anderen Rechtsvorschriften oder im Bebauungsplan nichts anderes festgelegt ist, dürfen Einfriedungen eine Höhe von 2 m über dem natürlichen Gelände nicht überschreiten, außer der Verwendungszweck erfordert eine größere Höhe. Eine Überschreitung der Höhe für Zwecke des Sichtschutzes ist jedoch nicht zulässig. (Anm: LGBl. Nr. 56/2021) (3) Für Lärm- und Schallschutzwände gelten die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die im Abs. 2 festgelegte Höhenbeschränkung nur überschritten werden darf, soweit dies zur Erreichung eines ausreichenden Lärmschutzes erforderlich ist. (4) Stützmauern einschließlich allfälliger Absturzsicherungen gelten nicht als Einfriedungen oder Lärm- und Schallschutzwände im Sinn dieses Landesgesetzes.
Oö. Bautechnikgesetz 2013Fassung: LGBl.Nr. 35/2013Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: III. Besondere BauvorschriftenInhalt: 3. HAUPTSTÜCK Besondere BauvorschriftenParagraf: § 050Kurztext: BauausführungText: (1) Für die Bauausführung gelten die Bestimmungen des § 3. Die im Einzelfall erforderlichen Vorkehrungen im Interesse des Unfall- und Brandschutzes sowie zur Vermeidung erheblicher Belästigungen durch Staub, Lärm oder Erschütterungen sind rechtzeitig zu treffen. Die Bauführerin oder der Bauführer hat im Besonderen dafür zu sorgen, dass jeder unnötige störende Lärm auf der Baustelle vermieden wird und die Ableitung von Oberflächenwässern ohne Beeinträchtigung der benachbarten Grundstücke erfolgt. (2) Im Fall des Abbruchs baulicher Anlagen sind diese grundsätzlich bis zur Erdgleiche abzutragen. Auf Grundflächen, die vor der Straßenfluchtlinie liegen, sind die Mauern mindestens bis 50 cm unter das von der Baubehörde anzugebende Niveau der künftigen Verkehrsfläche abzutragen. Kellerdecken sind einzuschlagen; die Sohle von Kellerräumen und sonstigen Hohlräumen ist zu durchlöchern; die Hohlräume sind mit geeignetem Schüttmaterial auszufüllen. Anschüttungen, insbesondere im Bereich künftiger Verkehrsflächen, sind so zu verdichten, dass nachträgliche Senkungen möglichst vermieden werden. Versorgungs- und Entsorgungsleitungen sind an den Endstellen fachgerecht abzuschließen und in der Natur zu kennzeichnen. (3) Von den Bestimmungen des Abs. 2 kann die Baubehörde im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn dies wegen der Verwendung, der Größe, der Lage, der Art oder der Umgebung der verbleibenden baulichen Anlagen oder des Baugrundstücks begründet ist und den allgemeinen Erfordernissen des § 3 entsprochen wird. (4) Die Baubehörde kann im Einzelfall die Vorlage eines schalltechnischen Projekts für die lärmintensiven Bauphasen des zu bewilligenden Bauvorhabens verlangen.
Oö. Bautechnikgesetz 2013Fassung: LGBl.Nr. 35/2013Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: III. Besondere BauvorschriftenInhalt: 3. HAUPTSTÜCK Besondere BauvorschriftenParagraf: § 051Kurztext: BauprodukteText: (1) Bauprodukte müssen brauchbar sein, das heißt, solche Merkmale (wesentliche Anforderungen) aufweisen, dass das Bauwerk, für das sie durch Einbau, Zusammenfügung, Anbringung oder Installierung verwendet werden sollen, bei ordnungsgemäßer Planung und Bauausführung den Anforderungen 1. der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit, 2. des Brandschutzes, 3. der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes, 4. der Nutzungssicherheit, 5. des Schallschutzes, 6. der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes entsprechen. (2) Die wesentlichen Anforderungen an ein bestimmtes Bauprodukt ergeben sich aus der europäischen technischen Spezifikation oder aus einer österreichischen technischen Zulassung. (3) Bauprodukte, die wesentlichen Anforderungen im Sinn des Abs. 1 entsprechen müssen, erfüllen diese, wenn 1. sie entsprechend einer europäischen technischen Spezifikation hergestellt sind und die Übereinstimmung (Konformität) mit ihr durch eine Konformitätsbescheinigung (Konformitätszertifikat oder Konformitätserklärung) nachgewiesen ist oder, 2. sofern keine europäische technische Spezifikation besteht, eine österreichische technische Zulassung der Landesregierung für das Bauprodukt vorliegt. (4) Liegt für ein Bauprodukt keine europäische technische Spezifikation oder keine österreichische technische Zulassung vor, so ist – außer in den Fällen des § 86 Abs. 2 Z 6 und 7 – der Baubehörde über deren Verlangen die Brauchbarkeit des Bauprodukts von der Bauherrin oder vom Bauherrn durch die Vorlage von geeigneten Gutachten nachzuweisen. (5) Gebrauchte Baustoffe und Bauteile dürfen nur wiederverwendet werden, wenn sie den Anforderungen nach Abs. 1 entsprechen; Abs. 4 gilt sinngemäß.