Oö. Bautechnikgesetz 2013Fassung: LGBl.Nr. 35/2013Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: II.1. Allgemeine bautechnische AnforderungenInhalt: 2. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bauvorschriften 1. Abschnitt Allgemeine bautechnische Anforderungen Paragraf: § 003Kurztext: Allgemeine AnforderungenText: (1) Bauwerke und alle ihre Teile müssen entsprechend dem Stand der Technik so geplant und ausgeführt sein, dass sie bei der Errichtung und Verwendung tragfähig sind; dabei sind ständige, veränderliche und außergewöhnliche Einwirkungen zu berücksichtigen. Die Gebrauchstauglichkeit darf unter Berücksichtigung der ständigen und veränderlichen Einwirkungen nicht durch Verformungen oder Schwingungen beeinträchtigt werden. (Anm: LGBl. Nr. 56/2021) (2) Insbesondere sind folgende Ereignisse zu vermeiden: 1. Einsturz des gesamten Bauwerks oder eines Teils; 2. Verformungen, durch die die Gebrauchstauglichkeit oder sonst die Erfüllung der bautechnischen Anforderungen gemäß § 3 beeinträchtigt werden; 3. Beschädigungen von Bauteilen, Einrichtungen oder Ausstattungen infolge zu großer Verformungen der tragenden Baukonstruktion; 4. Beschädigungen, die in Beziehung zu dem verursachenden Ereignis unverhältnismäßig groß sind. (3) Bestehen begründete Zweifel, ob den Anforderungen des Abs. 1 und 2 entsprochen wird, ist auf Verlangen der Baubehörde von der Bauwerberin oder dem Bauwerber ein geeigneter Nachweis über die Tragfähigkeit vorzulegen.