Oö. Feuerwehrgesetz 2015Fassung: StF: LGBl.Nr. 104/2014Zuletzt: LGBl. Nr. 131/2021Abschnitt: 4. Hauptstück - 1. AbschnittInhalt: 4. HAUPTSTÜCK ÜBERÖRTLICHE ORGANISATION DES FEUERWEHRWESENS 1. ABSCHNITT TERRITORIALE GLIEDERUNG Paragraf: § 033Kurztext: Feuerwehrbezirke und FeuerwehrabschnitteText: (1) Das Gebiet eines politischen Bezirks ist zugleich Feuerwehrbezirk. (2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die einzelnen Feuerwehrbezirke unter Bedachtnahme auf geographische, organisatorische, feuerwehrtaktische und feuerwehrtechnische Gesichtspunkte in Feuerwehrabschnitte einzuteilen; dabei kann auch festgelegt werden, dass das Gebiet eines Feuerwehrbezirks oder einer Stadt zugleich auch einen Feuerwehrabschnitt bildet. Vor Erlassung dieser Verordnung ist die Landes-Feuerwehrleitung zu hören.