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Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Allgemeines zum Gesetz
1. Hauptstück
2. Hauptstück - 1. Abschnitt
2. Hauptstück - 2. Abschnitt
2. Hauptstück - 3. Abschnitt
013 Einsatzverpflichtung
014 Einsatzleitung und Einsatzmeldung
3. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Hauptstück - 4. Abschnitt
3. Hauptstück - 5. Abschnitt
4. Hauptstück - 1. Abschnitt
4. Hauptstück - 2. Abschnitt
5. Hauptstück
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Feuerwehrgesetz 2015
Abschnitt: 2. Hauptstück - 3. Abschnitt
Inhalt: 2. HAUPTSTÜCK
SCHLAGKRAFT UND EINSATZ DER FEUERWEHREN

3. ABSCHNITT
EINSATZ DER FEUERWEHREN
Paragraf: § 014
Kurztext: Einsatzleitung und Einsatzmeldung
Text: (1) Die Pflichtbereichskommandantin bzw. der Pflichtbereichskommandant leitet die Einsätze der Feuerwehren im Pflichtbereich. Aus einsatztechnischen oder einsatztaktischen Gründen kann jedoch die örtlich zuständige Bürgermeisterin bzw. der örtlich zuständige Bürgermeister, bei gemeindeübergreifenden Pflichtbereichen die örtlich zuständigen Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeister im Einvernehmen die Einsatzleitung für bestimmte Gebiete oder Objekte im Pflichtbereich im Vorhinein mit Bescheid anderen Feuerwehrkommandantinnen bzw. Feuerwehrkommandanten des Pflichtbereichs übertragen und festlegen, wem im Verhinderungsfall die Vertretung zukommt; diese Übertragung kann auch an Bedingungen, Auflagen und Befristungen geknüpft werden. Vor Erlassung des Bescheids sind die Pflichtbereichskommandantin bzw. der Pflichtbereichskommandant und die Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. der Landes-Feuerwehrinspektor zu hören; ist bzw. sind von der Übertragung ein Betrieb gemäß § 30 Abs. 1 bzw. Betriebe gemäß § 30 Abs. 2 betroffen, ist bzw. sind auch dieser Betrieb bzw. diese Betriebe zu hören.

(2) Bis zum Eintreffen der Einsatzleiterin bzw. des Einsatzleiters gemäß Abs. 1 ist die Einsatzleitung zunächst von der Kommandantin bzw. vom Kommandanten der taktischen Feuerwehreinheit wahrzunehmen, die als erste am Einsatzort eintrifft; in weiterer Folge geht die Einsatzleitung an die jeweils ranghöchste Kommandantin bzw. den jeweils ranghöchsten Kommandanten einer eingesetzten Feuerwehreinheit des Pflichtbereichs über. Die jeweilige Einsatzleiterin bzw. der jeweilige Einsatzleiter hat sich mit den anwesenden ranghöheren Feuerwehrkommandantinnen bzw. Feuerwehrkommandanten, bei Einsätzen in Betrieben jedenfalls auch mit der Betriebsfeuerwehrkommandantin bzw. dem Betriebsfeuerwehrkommandanten zu beraten.

(3) Die Pflichtbereichskommandantin bzw. der Pflichtbereichskommandant kann im Einzelfall die Einsatzleitung einer dazu bereiten Kommandantin bzw. einem dazu bereiten Kommandanten eingesetzter Feuerwehrkräfte, der Abschnitts- oder Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. dem Abschnitts- oder Bezirks-Feuerwehrkommandanten, der Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. dem Landes-Feuerwehrinspektor oder der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. dem Landes-Feuerwehrkommandanten oder deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter übertragen, sofern es aus einsatztechnischen oder einsatztaktischen Gründen nötig ist. Die Übertragung der Einsatzleitung bei Ereignissen von örtlicher Bedeutung ist der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister des Einsatzorts unverzüglich mitzuteilen.

(4) Bei Ereignissen von überörtlicher Bedeutung ist die zuständige Abschnitts- oder Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. der zuständige Abschnitts- oder Bezirks-Feuerwehrkommandant, die Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. der Landes-Feuerwehrinspektor, die Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. der Landes-Feuerwehrkommandant oder deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter berechtigt und verpflichtet, die Einsatzleitung im Sinn einer koordinierenden Führung aller eingesetzten Feuerwehreinheiten zu übernehmen, soweit dies erforderlich ist.

(5) Die jeweilige Einsatzleiterin bzw. der jeweilige Einsatzleiter ist bei Ereignissen von örtlicher Bedeutung ein direkt der örtlich zuständigen Bürgermeisterin bzw. dem örtlich zuständigen Bürgermeister unterstelltes und ihm verantwortliches Organ der Gemeinde. Bei Ereignissen von überörtlicher Bedeutung ist die jeweilige Einsatzleiterin bzw. der jeweilige Einsatzleiter ein der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde - bei Ereignissen, deren Wirkungen über das Gebiet eines Bezirks hinausgehen, der Landesregierung - unterstelltes und ihr verantwortliches Organ des Landes.

(6) Bestimmungen in anderen Gesetzen über die Einsatzleitung (wie zB im § 4 Oö. Waldbrandbekämpfungsgesetz) werden durch Abs. 1 bis 5 nicht berührt.

(7) Jede Feuerwehr hat einen Einsatz dem Landes-Feuerwehrkommando unverzüglich und nach Beendigung des Einsatzes zu melden und nach Beendigung des Einsatzes darüber zu berichten. Die nähere Vorgehensweise zur Erfüllung dieser Melde- und Berichtspflicht wird in der Dienstordnung bzw. darauf gegründeten Dienstanweisungen geregelt. Der Oö. Landes-Feuerwehrverband hat für die Führung der Brandursachenstatistik gemäß § 9 Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz die Einsatzmeldung an die Landesregierung oder die bzw. den von ihr mit der Führung beauftragte Dritte bzw. beauftragten Dritten in geeigneter Weise weiterzuleiten.