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Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Allgemeines zum Gesetz
1. Hauptstück
2. Hauptstück - 1. Abschnitt
2. Hauptstück - 2. Abschnitt
010 Mannschaftsstärke, ...
011 Dienstbekleidung
012 Aus- und Fortbildung
2. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Hauptstück - 4. Abschnitt
3. Hauptstück - 5. Abschnitt
4. Hauptstück - 1. Abschnitt
4. Hauptstück - 2. Abschnitt
5. Hauptstück
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Feuerwehrgesetz 2015
Abschnitt: 2. Hauptstück - 2. Abschnitt
Inhalt: 2. HAUPTSTÜCK
SCHLAGKRAFT UND EINSATZ DER FEUERWEHREN

2. ABSCHNITT
SCHLAGKRAFT DER FEUERWEHREN
Paragraf: § 012
Kurztext: Aus- und Fortbildung
Text: (1) Jede Feuerwehr hat nach Maßgabe der Richtlinien des Oö. Landes-Feuerwehrverbands für die Grundausbildung sowie für die Durchführung einer laufenden Übungs- und Schulungstätigkeit ihrer Mitglieder zu sorgen. Die über die Grundausbildung hinausgehende fachliche Aus- und Fortbildung aller Mitglieder ist Aufgabe des Oö. Landes-Feuerwehrverbands, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Betriebs- und Berufsfeuerwehren haben für jene fachliche Aus- und Fortbildung zu sorgen, die auf Grund der besonderen Art der Gefährdungsmöglichkeiten innerhalb ihres Pflichtbereichs oder Einsatzbereichs zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 notwendig sind.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Feuerwehr und die Ausbildungsvorschriften des Oö. Landes-Feuerwehrverbands und des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbands jene feuerwehrtechnischen und feuerwehrtaktischen Kenntnisse und Fertigkeiten festlegen, die für hauptberuflich tätige Feuerwehrmitglieder erforderlich sind. Vor Erlassung der Verordnung ist die Landes-Feuerwehrleitung zu hören.

(4) Die Ausbildung der Mitglieder der Feuerwehr für die Katastrophenhilfe richtet sich nach dem Oö. Katastrophenschutzgesetz; soweit sie nicht durch den Oö. Landes-Feuerwehrverband selbst durchgeführt wird, ist dieser von allen einschlägigen Maßnahmen zu informieren.