Oö. Feuerwehrgesetz 2015Fassung: StF: LGBl.Nr. 104/2014Zuletzt: LGBl. Nr. 131/2021Abschnitt: 2. Hauptstück - 2. AbschnittInhalt: 2. HAUPTSTÜCK SCHLAGKRAFT UND EINSATZ DER FEUERWEHREN 2. ABSCHNITT SCHLAGKRAFT DER FEUERWEHRENParagraf: § 010Kurztext: Mannschaftsstärke, ...Text: orig. TItel: Mindestausrüstung und -mannschaftsstärke; Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung (1) Die Landesregierung hat durch Verordnung die technische Mindestausrüstung und die Mindestmannschaftsstärke einer Feuerwehr sowie die Grundsätze einer Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung (Abs. 2) zu regeln; für Berufsfeuerwehren ist darin auch der Umfang des ständig bereitzuhaltenden Personals festzulegen. Sie hat dabei die Einwohnerzahl und die Anzahl der Gebäude im Pflichtbereich zu berücksichtigen und auf dieser Grundlage eine Einteilung in Pflichtbereichsklassen vorzunehmen. (2) Zur Sicherstellung einer allenfalls über Abs. 1 hinausgehenden schutzzielgerechten Ausstattung der Feuerwehren im Pflichtbereich hat die Verordnung nach Abs. 1 insbesondere auch die konkreten Parameter und das konkrete Verfahren zur Feststellung des innerhalb eines Pflichtbereichs bestehenden Bedarfs durch die Gemeinden (Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung) zu enthalten. Dabei sind insbesondere die tatsächlichen Gegebenheiten, wie die geographische Lage, besondere Gefahren, die Art und Dichte der Bebauung, die Gebäudenutzung, die Brandgefährlichkeit von Objekten, Betrieben und Anlagen, die verkehrsmäßige Aufschließung und die Löschwasserverhältnisse im Pflichtbereich sowie die Flächenwidmungspläne einschließlich der örtlichen Entwicklungskonzepte zu beachten. Bei der Bedarfsdeckung sind die im Pflichtbereich vorhandene sowie die pflichtbereichsübergreifende Ausstattung zu berücksichtigen. (3) Bei der Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung nach Abs. 2 haben jedenfalls die im Abs. 4 Z 1 bis 5 genannten Feuerwehrorgane mitzuwirken. Die Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung ist in Abständen von zehn Jahren, jedenfalls jedoch bei wesentlichen Veränderungen (zB übergeordnete Straßenbauten, Erhöhung der Anzahl der Risikoobjekte, Änderung der Pflichtbereichsklassen) für den Pflichtbereich durchzuführen bzw. zu überprüfen. (4) Auf Grundlage der Verordnung nach Abs. 1 einschließlich der Ergebnisse der Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung nach Abs. 2 haben die Gemeinden für einen Pflichtbereich gemäß § 8 Abs. 1 durch Beschluss der Gemeinde, für einen Pflichtbereich gemäß § 8 Abs. 2 sowie für pflichtbereichsübergreifende Angelegenheiten durch übereinstimmende Gemeinderatsbeschlüsse nach Maßgabe des § 13 Oö. Gemeindeordnung 1990 die bedarfsgerechte Ausstattung für ihren Pflichtbereich festzulegen. Vor Beschlussfassung sind 1. die betroffenen Feuerwehrkommandantinnen bzw. Feuerwehrkommandanten, 2. die betroffenen Pflichtbereichskommandantinnen bzw. Pflichtbereichskommandanten, 3. die betroffenen Abschnitts-Feuerwehrkommandantinnen bzw. Abschnitts-Feuerwehrkommandanten, 4. die betroffenen Bezirks-Feuerwehrkommandantinnen bzw. Bezirks-Feuerwehrkommandanten, 5. die Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. der Landes-Feuerwehrinspektor und 6. die Landes-Feuerwehrleitung, sofern dies von einem der Organe nach Z 1 bis 5 verlangt wird, zu hören. (5) Vor Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 1 sind der Oberösterreichische Gemeindebund, der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, die Wirtschaftskammer Oberösterreich und die Landes-Feuerwehrleitung zu hören. (6) Sonstige gesetzliche Vorschriften oder behördliche Vorschreibungen, die bei bestimmten Betriebsanlagen, Bauten und sonstigen Einrichtungen die Bereitstellung von Personal, Löscheinrichtungen, Löschmitteln, Brandmeldeeinrichtungen sowie sonstiger Einsatzgeräte und Einsatzmittel regeln, werden durch Abs. 1 nicht berührt.
Oö. Feuerwehrgesetz 2015Fassung: StF: LGBl.Nr. 104/2014Zuletzt: LGBl. Nr. 131/2021Abschnitt: 2. Hauptstück - 2. AbschnittInhalt: 2. HAUPTSTÜCK SCHLAGKRAFT UND EINSATZ DER FEUERWEHREN 2. ABSCHNITT SCHLAGKRAFT DER FEUERWEHRENParagraf: § 011Kurztext: DienstbekleidungText: (1) Die Landes-Feuerwehrleitung hat eine für alle Feuerwehren verbindliche Dienstbekleidungsordnung zu erlassen. Darin ist das Nähere über die Dienst- und Einsatzbekleidung sowie über die Gestaltung der Dienstränge und Dienstabzeichen zu regeln. Die Dienstbekleidungsordnung ist der Landesregierung anzuzeigen; die Landesregierung hat die Dienstbekleidungsordnung binnen zwei Monaten zu versagen, wenn sie gegen Bestimmungen dieses Landesgesetzes verstößt. Für den Fall der ausdrücklichen Zustimmung der Landesregierung ist die Dienstbekleidungsordnung nach Zustimmung, ansonsten nach ungenütztem Ablauf dieser Frist in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren. (2) Vor Erlassung der Dienstbekleidungsordnung gemäß Abs. 1 sind der Oberösterreichische Gemeindebund, der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, und die Wirtschaftskammer Oberösterreich zu hören. (3) Für Berufsfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren kann die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant - ergänzend zur Dienstbekleidungsordnung gemäß Abs. 1 - die maßgeblichen Dienstbekleidungsvorschriften in einer eigenen Dienstbekleidungsordnung unter Beachtung der jeweiligen Dienstvorschriften der Gemeinde und der generellen Weisungen der jeweils zuständigen Organe des Oö. Landes-Feuerwehrverbands regeln.
Oö. Feuerwehrgesetz 2015Fassung: StF: LGBl.Nr. 104/2014Zuletzt: LGBl. Nr. 131/2021Abschnitt: 2. Hauptstück - 2. AbschnittInhalt: 2. HAUPTSTÜCK SCHLAGKRAFT UND EINSATZ DER FEUERWEHREN 2. ABSCHNITT SCHLAGKRAFT DER FEUERWEHRENParagraf: § 012Kurztext: Aus- und FortbildungText: (1) Jede Feuerwehr hat nach Maßgabe der Richtlinien des Oö. Landes-Feuerwehrverbands für die Grundausbildung sowie für die Durchführung einer laufenden Übungs- und Schulungstätigkeit ihrer Mitglieder zu sorgen. Die über die Grundausbildung hinausgehende fachliche Aus- und Fortbildung aller Mitglieder ist Aufgabe des Oö. Landes-Feuerwehrverbands, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Betriebs- und Berufsfeuerwehren haben für jene fachliche Aus- und Fortbildung zu sorgen, die auf Grund der besonderen Art der Gefährdungsmöglichkeiten innerhalb ihres Pflichtbereichs oder Einsatzbereichs zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 notwendig sind. (3) Die Landesregierung kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Feuerwehr und die Ausbildungsvorschriften des Oö. Landes-Feuerwehrverbands und des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbands jene feuerwehrtechnischen und feuerwehrtaktischen Kenntnisse und Fertigkeiten festlegen, die für hauptberuflich tätige Feuerwehrmitglieder erforderlich sind. Vor Erlassung der Verordnung ist die Landes-Feuerwehrleitung zu hören. (4) Die Ausbildung der Mitglieder der Feuerwehr für die Katastrophenhilfe richtet sich nach dem Oö. Katastrophenschutzgesetz; soweit sie nicht durch den Oö. Landes-Feuerwehrverband selbst durchgeführt wird, ist dieser von allen einschlägigen Maßnahmen zu informieren.