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Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Allgemeines zum Gesetz
1. Hauptstück
2. Hauptstück - 1. Abschnitt
008 Pflichtbereich
009 PflichtbereichskommandantIN
2. Hauptstück - 2. Abschnitt
2. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Hauptstück - 4. Abschnitt
3. Hauptstück - 5. Abschnitt
4. Hauptstück - 1. Abschnitt
4. Hauptstück - 2. Abschnitt
5. Hauptstück
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Feuerwehrgesetz 2015
Abschnitt: 2. Hauptstück - 1. Abschnitt
Inhalt: 2. HAUPTSTÜCK
SCHLAGKRAFT UND EINSATZ DER FEUERWEHREN

1. ABSCHNITT
PFLICHTBEREICH UND PFLICHTBEREICHSKOMMANDANTIN BZW. PFLICHTBEREICHSKOMMANDANT
Paragraf: § 008
Kurztext: Pflichtbereich
Text: (1) Der Pflichtbereich einer Feuerwehr ist grundsätzlich das Gebiet der Gemeinde, in der sie ihren Standort hat. Haben mehrere Feuerwehren in derselben Gemeinde ihren Standort, so hat jede Feuerwehr das gesamte Gemeindegebiet als Pflichtbereich.

(2) Der Pflichtbereich kann durch übereinstimmende Beschlüsse der betroffenen Gemeinden nach Maßgabe des § 13 Oö. Gemeindeordnung 1990 aus einsatztechnischen und einsatztaktischen Gründen so geändert werden, dass bestimmte Teile eines Gemeindegebiets oder das gesamte Gemeindegebiet einem benachbarten Pflichtbereich zugewiesen werden. Abs. 1 zweiter Satz ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Pflichtbereich über die Gemeindegrenze hinaus erstreckt.

(3) Vor Beschlussfassung sind
1. die betroffenen Feuerwehrkommandantinnen bzw. Feuerwehrkommandanten,

2. die betroffenen Pflichtbereichskommandantinnen bzw. Pflichtbereichskommandanten,

3. die betroffenen Abschnitts-Feuerwehrkommandantinnen bzw. Abschnitts-Feuerwehrkommandanten,

4. die betroffenen Bezirks-Feuerwehrkommandantinnen bzw. Bezirks-Feuerwehrkommandanten,

5. die Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. der Landes-Feuerwehrinspektor und

6. die Landes-Feuerwehrleitung, sofern dies von einem der Organe nach Z 1 bis 5 verlangt wird,

zu hören.