Oö. Feuerwehrgesetz 2015Fassung: StF: LGBl.Nr. 104/2014Zuletzt: LGBl. Nr. 131/2021Abschnitt: 1. HauptstückInhalt: Allgemeine BestimmungenParagraf: § 001Kurztext: Einteilung und Ziel der FeuerwehrenText: orig. Titel: Einteilung und Ziel der Feuerwehren; Begriffsbestimmungen (1) Feuerwehren im Sinn dieses Landesgesetzes sind die im Feuerwehrbuch eingetragenen Freiwilligen Feuerwehren, Berufsfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren (öffentliche Feuerwehren). (2) Ziel der Feuerwehren ist es, ihre Aufgaben in einer dem Stand der Technik entsprechenden Qualität und Quantität unter Berücksichtigung einer größtmöglichen Wirkungsorientierung zu erfüllen. Unter besonderer Beachtung des Schutzes der Einsatzkräfte sind insbesondere im Fall akuter oder drohender Gefahr Leben von Menschen zu retten und sie vor körperlichem Schaden zu bewahren, Tiere zu retten und die Umwelt und Infrastruktur vor Schaden und Schadensausdehnung zu schützen. Die Feuerwehren haben sich dabei an den nationalen und internationalen Standards zu orientieren. Zur Sicherung des Bestands und der Verfügbarkeit der Feuerwehren ist überdies eine gezielte Jugendarbeit durchzuführen. Diese Ziele können in einer Verordnung nach § 10 Abs. 1 näher konkretisiert werden. (3) Im Sinn dieses Landesgesetzes gelten als: 1. Einsatz: die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1; 2. Ereignisse von örtlicher Bedeutung: Ereignisse, die den Einsatz der Feuerwehr erfordern und deren Wirkungen sich nur auf das Gebiet einer Gemeinde beschränken oder die in der Regel von den Feuerwehren des Pflichtbereichs auf Grund ihrer Schlagkraft bewältigt werden können; 3. Ereignisse von überörtlicher Bedeutung: andere Ereignisse als solche von örtlicher Bedeutung, die den Einsatz der Feuerwehr erfordern; 4. Schlagkraft: alles, was direkt oder indirekt mit der Vorbereitung oder der Durchführung von Feuerwehreinsätzen ursächlich im Zusammenhang steht, im Besonderen auch die Mannschaftsstärke, die Ausrüstung sowie die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrmitglieder. (4) Personenbezogene Bezeichnungen, Funktionstitel und Dienstgrade in auf Grundlage dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen und Richtlinien gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.
Oö. Feuerwehrgesetz 2015Fassung: StF: LGBl.Nr. 104/2014Zuletzt: LGBl. Nr. 131/2021Abschnitt: 1. HauptstückInhalt: Allgemeine BestimmungenParagraf: § 002Kurztext: Aufgaben der FeuerwehrenText: (1) Die Aufgaben der Feuerwehren sind: 1. das Setzen von Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Bränden einschließlich der Stellung einer Brandsicherheitswache, der Vorkehrungen für die Brandbekämpfung und der nachfolgenden Sicherungs- und Erhebungsmaßnahmen (vorbeugender und abwehrender Brandschutz); 2. die Vorbereitung und Durchführung von Rettungs- und Hilfsmaßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Minderung der Auswirkungen von Personen- und Sachschäden, soweit diese Schäden durch Unfälle oder Elementarereignisse eintreten (vorbeugender und abwehrender Katastrophenschutz im Sinn des Oö. Katastrophenschutzgesetzes); 3. die Leistung technischer Hilfe, insbesondere Rettungs- und Hilfsmaßnahmen zur Vermeidung und Abwehr von Gefahren für Menschen, Tiere und Sachen sowie für die Umwelt, soweit es sich nicht ausschließlich um Hilfeleistungen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung gemäß § 2 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz handelt (technische Hilfeleistung). (2) Jede Feuerwehr hat weiters die Aufgabe, an der Herstellung und Erhaltung ihrer Schlagkraft mitzuwirken. (3) Zur Unterstützung der Erfüllung ihrer Aufgaben hat jede Feuerwehr nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten auch über den Kreis ihrer Mitglieder hinaus Unterweisungen im richtigen Verhalten bei Notfällen aller Art zu erteilen. In diesem Zusammenhang ist vor allem auch auf eine entsprechende Bewusstseinsbildung in der Bevölkerung hinzuwirken. (4) Über die im Abs. 1 beschriebenen Aufgaben hinaus kann jede Feuerwehr technische oder persönliche Leistungen erbringen, für die sie ihrer Ausrüstung und dem Ausbildungsstand ihrer Mitglieder nach geeignet ist. Solche Leistungen dürfen nur insoweit erbracht werden, als dadurch die Schlagkraft der Feuerwehr nicht wesentlich beeinträchtigt wird und diese Leistungen nicht über das ortsübliche Maß hinausgehen. Diese Leistungen dürfen überdies nur dann auch außerhalb des Pflichtbereichs (§ 8) erbracht werden, wenn die zuständige Pflichtbereichskommandantin bzw. der zuständige Pflichtbereichskommandant zustimmt.
Oö. Feuerwehrgesetz 2015Fassung: StF: LGBl.Nr. 104/2014Zuletzt: LGBl. Nr. 131/2021Abschnitt: 1. HauptstückInhalt: Allgemeine BestimmungenParagraf: § 003Kurztext: Rechtsstellung der FeuerwehrenText: (1) Die Feuerwehren sind Körperschaften öffentlichen Rechts und besitzen Rechtspersönlichkeit; mit ihrer Eintragung ins Feuerwehrbuch (§ 4) wird jede Feuerwehr Mitglied des Oö. Landes-Feuerwehrverbands. Die Berufsfeuerwehren sind zugleich Einrichtungen der Gemeinde; die Betriebsfeuerwehren sind zugleich Einrichtungen des Betriebs bzw. der gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe. (2) Im Einsatz werden die Feuerwehren als Hilfsorgane der Behörde tätig; sie sind dabei der jeweiligen Einsatzleiterin bzw. dem jeweiligen Einsatzleiter (§ 14) unterstellt. Sofern in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, ist Behörde 1. bei Ereignissen von örtlicher Bedeutung: die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Einsatz stattfindet; 2. bei Ereignissen von überörtlicher Bedeutung, deren Wirkungen über das Gebiet eines Bezirks hinausgehen: die Landesregierung; 3. bei sonstigen Ereignissen von überörtlicher Bedeutung: die Bezirksverwaltungsbehörde. (3) In den Angelegenheiten der Schlagkraft sind die Feuerwehren an die Weisungen der Pflichtbereichskommandantin bzw. des Pflichtbereichskommandanten (§ 9) gebunden. (4) In den übrigen Angelegenheiten des Feuerwehrwesens, insbesondere in den Angelegenheiten der inneren Organisation, des inneren Dienstbetriebs und der Geschäftsführung sind die Feuerwehren an die Weisungen der jeweils nach diesem Landesgesetz dafür zuständigen Organe des Oö. Landes-Feuerwehrverbands gebunden. (5) Die Berufsfeuerwehren sind als Einrichtung der Gemeinde an die Weisungen der nach gemeinderechtlichen Vorschriften zuständigen Organe gebunden. Die Betriebsfeuerwehren sind als Einrichtung des Betriebs bzw. der gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe an dessen bzw. deren Weisungen gebunden. Diese Weisungen dürfen jedoch Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder den Weisungen gemäß Abs. 2 bis 4 nicht widersprechen. (6) In allen anderen Angelegenheiten sind die Feuerwehren an keine Weisungen gebunden.
Oö. Feuerwehrgesetz 2015Fassung: StF: LGBl.Nr. 104/2014Zuletzt: LGBl. Nr. 131/2021Abschnitt: 1. HauptstückInhalt: Allgemeine BestimmungenParagraf: § 004Kurztext: Entstehen und Auflösung der FeuerwehrenText: orig. Titel: Entstehen und Auflösung der Feuerwehren; Feuerwehrbuch (1) Eine Feuerwehr entsteht durch Eintragung in das Feuerwehrbuch und wird durch Löschung der Eintragung im Feuerwehrbuch aufgelöst. (2) Das Feuerwehrbuch ist von der Landesregierung zu führen, wobei für die einzelnen Arten der Feuerwehren (§ 1 Abs. 1) gesonderte Abschnitte vorzusehen sind. In das Feuerwehrbuch sind Angaben über die Bezeichnung und den Standort der einzelnen Feuerwehren einzutragen. Für die Führung des Feuerwehrbuchs können auch elek-tronische Datenverarbeitungsanlagen verwendet werden. (3) Die Eintragung in das Feuerwehrbuch hat über Antrag der Standortgemeinde, bei Betriebsfeuerwehren über Antrag eines Betriebs bzw. der gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe, durch die Landesregierung zu erfolgen, wenn 1. unter Berücksichtigung der Anzahl der bestehenden Feuerwehren im Pflichtbereich, deren Schlagkraft und der örtlichen Verhältnisse im Pflichtbereich ein Bedarf gegeben ist und 2. die Feuerwehr ein für den Einsatz erforderliches Mindestmaß an Schlagkraft aufweisen wird. Vor der Eintragung ist die Landes-Feuerwehrleitung, bei Betriebsfeuerwehren ist (sind) auch die Pflichtbereichsgemeinde(n) zu hören. (4) Soll eine Freiwillige Feuerwehr durch Zusammenschluss bestehender Freiwilliger Feuerwehren eines Pflichtbereichs entstehen (Fusionierung), bedarf die Eintragung überdies gleichlautender Beschlüsse der betroffenen Freiwilligen Feuerwehren (§ 18 Abs. 4). Mit der Eintragung der neuen Freiwilligen Feuerwehr sind die zusammengelegten Freiwilligen Feuerwehren im Feuerwehrbuch von der Landesregierung mit Bescheid zu löschen. (5) Die Eintragung einer gemeinsamen Betriebsfeuerwehr gemäß § 30 Abs. 2 darf überdies nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass die Schlagkraft der gemeinsamen Betriebsfeuerwehr dem Gefahrenpotenzial der Betriebe und dem sich daraus ergebenden zugeordneten Ausrückebereich entspricht. Soll eine gemeinsame Betriebsfeuerwehr gemäß § 30 Abs. 2 durch Zusammenschluss bestehender Betriebsfeuerwehren entstehen (Fusionierung), sind mit der Eintragung der neuen Betriebsfeuerwehr die zusammengelegten Betriebsfeuerwehren im Feuerwehrbuch von der Landesregierung mit Bescheid zu löschen. (6) Der Antrag hat zu enthalten: 1. die Bezeichnung der einzutragenden Feuerwehr; dabei kommt als Bezeichnung „Freiwillige Feuerwehr“ oder „Berufsfeuerwehr“ unter Beifügung des von der Gemeinde festgesetzten Gemeinde- oder Ortsnamens oder „Betriebsfeuerwehr“ unter Beifügung des Namens des Betriebs bzw. der gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe bzw. der juristischen Person gemäß § 30 Abs. 6 in Betracht; 2. Angaben über die Schlagkraft; 3. bei einer Freiwilligen Feuerwehr oder einer Betriebsfeuerwehr überdies die eigenhändig unterzeichnete Erklärung der Gründungsmitglieder (Erstmitglieder), die Rechte und Pflichten eines aktiven Feuerwehrmitglieds wahrzunehmen; 4. bei einer fusionierten Freiwilligen Feuerwehr überdies die gleichlautenden Beschlüsse der betroffenen Freiwilligen Feuerwehren; 5. bei einer gemeinsamen Betriebsfeuerwehr gemäß § 30 Abs. 2 überdies die Vereinbarung der betroffenen Betriebe sowie entsprechende Nachweise über die Erfüllung der Zustimmungs- bzw. Anhörungserfordernisse. (7) Die Landesregierung hat der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller die Eintragung ins Feuerwehrbuch mitzuteilen. Liegen die Eintragungsvoraussetzungen nicht vor, hat die Landesregierung die Eintragung mit Bescheid zu versagen. (8) Eine Feuerwehr ist von der Landesregierung mit Bescheid von Amts wegen oder auf Antrag im Feuerwehrbuch zu löschen, wenn 1. eine der Eintragungsvoraussetzungen weggefallen ist oder 2. gesetzliche Verpflichtungen oder behördliche Aufträge von der Feuerwehr nicht erfüllt wurden. Antragsberechtigt sind die Pflichtbereichsgemeinde(n) und die Landes-Feuerwehrleitung; bei Freiwilligen Feuerwehren zusätzlich die Vollversammlung und bei Betriebsfeuerwehren zusätzlich der Betrieb bzw. die gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe. (9) Vor Erlassung des Bescheids, mit dem die Löschung durchgeführt wird, sind zu hören: 1. bei einer Löschung von Amts wegen: die Pflichtbereichsgemeinde(n) und die Landes-Feuerwehrleitung, bei Betriebsfeuerwehren auch der Betrieb bzw. die gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe und die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde; 2. bei einer Löschung auf Antrag des Betriebs bzw. der gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe oder auf Antrag der Vollversammlung: die Pflichtbereichsgemeinde(n) und die Landes-Feuerwehrleitung, bei Betriebsfeuerwehren auch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde; 3. bei einer Löschung auf Antrag der Pflichtbereichsgemeinde(n): die Landes-Feuerwehrleitung, bei Betriebsfeuerwehren auch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde; 4. bei einer Löschung auf Antrag der Landes-Feuerwehrleitung: die Pflichtbereichsgemeinde(n), bei Betriebsfeuerwehren auch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde. (10) Bei Änderungen des gemäß Abs. 6 Z 1 beizufügenden Namens hat die Landesregierung auf Antrag der Standortgemeinde, bei Betriebsfeuerwehren auf Antrag eines Betriebs bzw. der gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe, nach Anhörung der betroffenen Feuerwehr den geänderten Namen im Feuerwehrbuch einzutragen. Die Landesregierung hat der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller die erfolgte Eintragung mitzuteilen.
Oö. Feuerwehrgesetz 2015Fassung: StF: LGBl.Nr. 104/2014Zuletzt: LGBl. Nr. 131/2021Abschnitt: 1. HauptstückInhalt: Allgemeine BestimmungenParagraf: § 005Kurztext: Kosten des FeuerwehrwesensText: (1) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder soweit die Kosten nicht anders gedeckt werden, hat (haben) die Pflichtbereichsgemeinde(n), für Betriebsfeuerwehren der Betrieb bzw. die gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe die Kosten, die den Feuerwehren im Einsatz, bei Übungen und bei der Ausbildung entstehen, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu tragen. (2) Die Pflichtbereichsgemeinde(n), für Betriebsfeuerwehren der Betrieb bzw. die gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe hat (haben) die Kosten für die Beschaffung und Erhaltung der Baulichkeiten, Einrichtungen, Geräte und sonstiger Gegenstände, die für die Schlagkraft der Feuerwehren im Sinn der Verordnung gemäß § 10 Abs. 1 und der Dienstbekleidungsordnung gemäß § 11 Abs. 1 erforderlich sind, sowie die Verwaltungs-, Betriebs- und Ausbildungskosten zu tragen. Umfasst ein Pflichtbereich mehrere Gemeinden oder die Teile mehrerer Gemeinden, sind diese Kosten - sofern sich die betroffenen Gemeinden auf keinen anderen Kostenteilungsschlüssel einigen - anteilsmäßig im Verhältnis der Einwohnerzahlen der Gemeinden bzw. der im Pflichtbereich liegenden Gemeindeteile aufzuteilen. Freiwillige Feuerwehren haben zu diesen Kosten nach Maßgabe der dafür vorhandenen Mittel beizutragen. (3) Die aus Gemeindemitteln (Mitteln des Betriebs bzw. der gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe) beschafften Baulichkeiten, Einrichtungen, Geräte und sonstigen Gegenstände sind den Feuerwehren zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Sie müssen von der Feuerwehr in funktionstüchtigem Zustand gehalten und dürfen nur für die Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr verwendet werden; ihre Verwendung für andere Zwecke bedarf der Zustimmung der betroffenen Bürgermeisterin(nen) bzw. des (der) betroffenen Bürgermeisters (Bürgermeister), bei einer Betriebsfeuerwehr der Zustimmung des Betriebs bzw. der gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe. (4) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, obliegt die Beschaffung und Erhaltung der für den überörtlichen Einsatz den Feuerwehren zur Verfügung gestellten Ausrüstung dem Oö. Landes-Feuerwehrverband. Diese Ausrüstung darf für andere Zwecke als jene der Ausbildung, Übung oder des Einsatzes nur mit Zustimmung des Oö. Landes-Feuerwehrverbands verwendet werden. (5) Die Kosten, die bei Ausbildungen und Übungen betreffend überörtliches Einsatzgerät entstehen, das gemäß einer Vereinbarung nach Abs. 4 erster Halbsatz in das Eigentum der Pflichtbereichsgemeinde(n) übertragen und für deren Benutzung keine abweichende Kostentragung vereinbart wurde, sind von dieser (diesen) Pflichtbereichsgemeinde(n) zu tragen. (6) Die Kosten, die einer Feuerwehr für andere Zwecke als nach Abs. 1 bis 5 erwachsen, hat sie selbst zu tragen. (7) Bei Auflösung einer Freiwilligen Feuerwehr geht deren Vermögen in das Eigentum der Standortgemeinde über, sofern die Pflichtbereichsgemeinde(n) nichts anderes festlegt (festlegen).
Oö. Feuerwehrgesetz 2015Fassung: StF: LGBl.Nr. 104/2014Zuletzt: LGBl. Nr. 131/2021Abschnitt: 1. HauptstückInhalt: Allgemeine BestimmungenParagraf: § 006Kurztext: KostenersatzText: (1) Soweit gesetzlich nichts anderes festgelegt ist, hat jede bzw. jeder, in deren bzw. dessen Interesse die Feuerwehr tätig wird, dem jeweiligen Kostenträger (§ 5 Abs. 1) die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen, es sei denn, die Feuerwehr wird 1. bei Bränden, 2. zur Abwendung von Brandgefahr, 3. bei Elementarereignissen zur Setzung von Erstmaßnahmen zur Abwehr von drohender und zur Beseitigung unmittelbarer Gefahr oder 4. bei Unfällen und akuten Notfällen zur Rettung von Menschen und Tieren tätig. Die Kosten für im Rahmen von Einsätzen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 nach den Grundsätzen der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit verbrauchten Sondereinsatzmittel und Verbrauchsgüter (zB Schaummittel, Löschpulver, Löschgase, Atemfilter, Atemluft, Bindemittel für Chemikalien, Öl usw.) sind jedenfalls zu ersetzen. (2) Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der den Einsatz einer Feuerwehr bedingt, oder wer ohne hinreichenden Grund das Ausrücken einer Feuerwehr veranlasst, hat dem Kostenträger der Feuerwehr (§ 5 Abs. 1) die Kosten des Einsatzes und die dabei der Feuerwehr entstandenen Schäden unter Bedachtnahme auf § 1304 ABGB zu ersetzen. (3) Die Gemeinde, in der der Einsatzort liegt, hat dem Kostenträger (§ 5 Abs. 1) einer pflichtbereichsfremden Feuerwehr die Kosten für ihre beim Einsatz verbrauchten Sondereinsatzmittel und Verbrauchsgüter (zB Schaummittel, Löschpulver, Löschgase, Atemfilter, Atemluft, Bindemittel für Chemikalien, Öl usw.) zu ersetzen, sofern 1. ihr Einsatz auf Grund einer Anordnung der Einsatzleiterin bzw. des Einsatzleiters (§ 14 Abs. 1 bis 4) erfolgte und 2. keine Kostenersatzpflicht Dritter gemäß Abs. 1 oder 2 besteht. (4) Abs. 3 gilt sinngemäß auch für Einsätze einer Betriebsfeuerwehr innerhalb ihres Pflichtbereichs, jedoch außerhalb der Anlage oder des Objekts, zu dessen Schutz sie eingerichtet ist. (5) Die Gemeinde kann für Leistungen der Berufsfeuerwehren und der Freiwilligen Feuerwehren, die gemäß Abs. 1 kostenersatzpflichtig sind, eine Gebührenordnung beschließen und die Kostenersätze mit Bescheid vorschreiben. Hinsichtlich des Ersatzes von Kosten, die den Feuerwehren bei der Erbringung von Leistungen gemäß § 2 Abs. 4 entstehen, sind die Feuerwehren berechtigt, der Leistungsempfängerin bzw. dem Leistungsempfänger Rechnung zu legen; der Oö. Landes-Feuerwehrverband hat für häufiger anfallende Leistungen Richtsätze festzulegen.
Oö. Feuerwehrgesetz 2015Fassung: StF: LGBl.Nr. 104/2014Zuletzt: LGBl. Nr. 131/2021Abschnitt: 1. HauptstückInhalt: Allgemeine BestimmungenParagraf: § 007Kurztext: Feuerwehrkorpsabzeichen, EhrenzeichenText: (1) Der Oö. Landes-Feuerwehrverband und seine Mitglieder haben das ausschließliche Recht zum Führen des Feuerwehrkorpsabzeichens; das Führen dieses Abzeichens durch Dritte ist nur mit Zustimmung der Landes-Feuerwehrleitung zulässig. Das Nähere über die Ausstattung des Feuerwehrkorpsabzeichens ist von der Landesregierung durch Verordnung zu regeln. (2) Ehrenzeichen des Landes sind die „Oberösterreichische Feuerwehr-Dienstmedaille", die für eine nach Jahren bestimmte Tätigkeit auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens gebührt, und das „Oberösterreichische Feuerwehr-Verdienstkreuz", das für besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen gebührt. Die Ehrenzeichen werden von der Landesregierung über Antrag des Oö. Landes-Feuerwehrverbands verliehen. Sie dürfen nur von jenen Personen getragen werden, denen sie verliehen wurden. Für die „Oberösterreichische Feuerwehr-Dienstmedaille“ gilt § 3 Oö. Rettungs-Dienstmedaillen-Gesetz sinngemäß; für das „Oberösterreichische Feuerwehr-Verdienstkreuz“ gilt § 3a Oö. Ehrenzeichengesetz sinngemäß. (3) Das Nähere über die Ausstattung der Ehrenzeichen, die Art des Tragens und die Bedingungen der Verleihungen ist von der Landesregierung durch Verordnung zu regeln. Dabei kann eine Unterteilung der Ehrenzeichen in verschiedene Klassen und Ausführungen vorgesehen werden. In der Verordnung ist auch festzulegen, dass für die Verleihung der „Oberösterreichischen Feuerwehr-Dienstmedaille“ Zeiten der Beurlaubung aus dem Feuerwehrdienst gemäß § 23 Abs. 6 oder § 30 Abs. 11 nicht berücksichtigt werden. (4) Abgesehen von den Ehrenzeichen gemäß Abs. 2 ist der Oö. Landes-Feuerwehrverband berechtigt, eigene Ehrenzeichen zu verleihen. Das Nähere über die Ausstattung der Ehrenzeichen des Oö. Landes-Feuerwehrverbands, die Art des Tragens und die Bedingungen der Verleihungen sind in der Dienstordnung des Oö. Landes-Feuerwehrverbands zu regeln.