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Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Allgemeines zum Gesetz
1. Hauptstück
001 Einteilung und Ziel der Feuerwehren
002 Aufgaben der Feuerwehren
003 Rechtsstellung der Feuerwehren
004 Entstehen und Auflösung der Feuerwehren
005 Kosten des Feuerwehrwesens
006 Kostenersatz
007 Feuerwehrkorpsabzeichen, Ehrenzeichen
2. Hauptstück - 1. Abschnitt
2. Hauptstück - 2. Abschnitt
2. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Hauptstück - 4. Abschnitt
3. Hauptstück - 5. Abschnitt
4. Hauptstück - 1. Abschnitt
4. Hauptstück - 2. Abschnitt
5. Hauptstück
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Feuerwehrgesetz 2015
Abschnitt: 1. Hauptstück
Inhalt: Allgemeine Bestimmungen
Paragraf: § 001
Kurztext: Einteilung und Ziel der Feuerwehren
Text: orig. Titel: Einteilung und Ziel der Feuerwehren; Begriffsbestimmungen

(1) Feuerwehren im Sinn dieses Landesgesetzes sind die im Feuerwehrbuch eingetragenen Freiwilligen Feuerwehren, Berufsfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren (öffentliche Feuerwehren).

(2) Ziel der Feuerwehren ist es, ihre Aufgaben in einer dem Stand der Technik entsprechenden Qualität und Quantität unter Berücksichtigung einer größtmöglichen Wirkungsorientierung zu erfüllen. Unter besonderer Beachtung des Schutzes der Einsatzkräfte sind insbesondere im Fall akuter oder drohender Gefahr Leben von Menschen zu retten und sie vor körperlichem Schaden zu bewahren, Tiere zu retten und die Umwelt und Infrastruktur vor Schaden und Schadensausdehnung zu schützen. Die Feuerwehren haben sich dabei an den nationalen und internationalen Standards zu orientieren. Zur Sicherung des Bestands und der Verfügbarkeit der Feuerwehren ist überdies eine gezielte Jugendarbeit durchzuführen. Diese Ziele können in einer Verordnung nach § 10 Abs. 1 näher konkretisiert werden.

(3) Im Sinn dieses Landesgesetzes gelten als:

1.


Einsatz: die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1;




2.


Ereignisse von örtlicher Bedeutung: Ereignisse, die den Einsatz der Feuerwehr erfordern und deren Wirkungen sich nur auf das Gebiet einer Gemeinde beschränken oder die in der Regel von den Feuerwehren des Pflichtbereichs auf Grund ihrer Schlagkraft bewältigt werden können;




3.


Ereignisse von überörtlicher Bedeutung: andere Ereignisse als solche von örtlicher Bedeutung, die den Einsatz der Feuerwehr erfordern;




4.


Schlagkraft: alles, was direkt oder indirekt mit der Vorbereitung oder der Durchführung von Feuerwehreinsätzen ursächlich im Zusammenhang steht, im Besonderen auch die Mannschaftsstärke, die Ausrüstung sowie die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrmitglieder.


(4) Personenbezogene Bezeichnungen, Funktionstitel und Dienstgrade in auf Grundlage dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen und Richtlinien gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.