FeuerwehrgesetzFassung: LGBl. Nr. 13/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 39/2018Abschnitt: VIII. TeilInhalt: SchlussbestimmungenParagraf: § 043Kurztext: Zuständigkeit des Unabhängigen VerwaltungssenatesText: Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 10 Abs. 7 und 8 sowie § 39 Abs. 3 entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.
FeuerwehrgesetzFassung: LGBl. Nr. 13/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 39/2018Abschnitt: VIII. TeilInhalt: SchlussbestimmungenParagraf: § 044Kurztext: Eigener Wirkungsbereich der GemeindenText: Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes solche des eigenen Wirkungsbereiches.
FeuerwehrgesetzFassung: LGBl. Nr. 13/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 39/2018Abschnitt: VIII. TeilInhalt: SchlussbestimmungenParagraf: § 044aKurztext: Übertragener WirkungsbereichText: der Freiwilligen Feuerwehren an einer Universität oder Fachhochschule Die in § 8c Z 3 geregelten Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr an einer Universität oder Fachhochschule sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben steht der Landesregierung ein Weisungsrecht zu. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2018
FeuerwehrgesetzFassung: LGBl. Nr. 13/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 39/2018Abschnitt: VIII. TeilInhalt: SchlussbestimmungenParagraf: § 045Kurztext: Übertragener Wirkungsbereich der BereichsfeuerwehrText: Die in § 15 Abs. 1 geregelten Angelegenheiten der Bereichsfeuerwehrverbände sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben steht der Landesregierung ein Weisungsrecht zu.
FeuerwehrgesetzFassung: LGBl. Nr. 13/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 39/2018Abschnitt: VIII. TeilInhalt: SchlussbestimmungenParagraf: § 046Kurztext: Übertragener Wirkungsber. d LFWVText: Orig. Titel: Übertragener Wirkungsbereich des Landesfeuerwehrverbandes Die in § 19 Abs. 1 geregelten Angelegenheiten des Landesfeuerwehrverbandes sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben steht der Landesregierung ein Weisungsrecht zu.
FeuerwehrgesetzFassung: LGBl. Nr. 13/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 39/2018Abschnitt: VIII. TeilInhalt: SchlussbestimmungenParagraf: § 047Kurztext: VerweiseText: Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
FeuerwehrgesetzFassung: LGBl. Nr. 13/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 39/2018Abschnitt: VIII. TeilInhalt: SchlussbestimmungenParagraf: § 048Kurztext: StrafbestimmungenText: (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer 1. die in Bescheiden oder Erkenntnissen gemäß § 10 vorgeschriebenen Anordnungen und Auflagen nicht einhält, 2. die Alarmierung der Feuerwehr mutwillig veranlasst, 3. Uniformen, Dienstgrade oder das Korpsabzeichen der Feuerwehr ohne schriftliche Zustimmung des Landesfeuerwehrverbandes Steiermark für andere als Feuerwehrzwecke verwendet. (2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.634 Euro zu bestrafen. (3) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde. Geldstrafen sind für Feuerwehrzwecke zu verwenden. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
FeuerwehrgesetzFassung: LGBl. Nr. 13/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 39/2018Abschnitt: VIII. TeilInhalt: SchlussbestimmungenParagraf: § 049Kurztext: ÜbergangsbestimmungenText: (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Feuerwehrverbände und Feuerwehren gelten als solche im Sinne dieses Gesetzes. (2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gewählten und ernannten Organe verbleiben bis zum Ende ihrer Funktionsperiode in ihren Funktionen.
FeuerwehrgesetzFassung: LGBl. Nr. 13/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 39/2018Abschnitt: VIII. TeilInhalt: SchlussbestimmungenParagraf: § 050Kurztext: InkrafttretenText: Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. Februar 2012, in Kraft.
FeuerwehrgesetzFassung: LGBl. Nr. 13/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 39/2018Abschnitt: VIII. TeilInhalt: SchlussbestimmungenParagraf: § 050aKurztext: Inkrafttreten von NovellenText: (1) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 10 Abs. 7, des § 41 Abs. 2, des § 48 Abs. 1 Z 1 und 3 sowie der Entfall des § 43 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. (2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2015 treten § 6 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 21 Abs. 4 Z 9, § 21 Abs. 5 Z 7, § 22 Abs. 1, § 32 Abs. 2 und 3, § 36 Abs. 1 und § 40 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. Juli 2015, in Kraft; gleichzeitig treten § 6 Abs. 5 zweiter Satz und § 9 Abs. 3 und 4 außer Kraft. (3) In der Fassung der StFWG-Novelle 2018, LGBl. Nr. 39/2018, treten das Inhaltsverzeichnis, § 1, der 1a. Abschnitt mit den §§ 8a bis 8f, § 10, § 10a, § 20, § 40 und § 44a mit 20. April 2018 in Kraft. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 52/2015, LGBl. Nr. 39/2018
FeuerwehrgesetzFassung: LGBl. Nr. 13/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 39/2018Abschnitt: VIII. TeilInhalt: SchlussbestimmungenParagraf: § 051Kurztext: AußerkrafttretenText: Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Landesfeuerwehrgesetz 1979, LGBl. Nr. 73/1979, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 102/2011, außer Kraft.