FeuerwehrgesetzFassung: LGBl. Nr. 13/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 39/2018Abschnitt: VI. TeilInhalt: KostenParagraf: § 035Kurztext: Kosten der FeuerwehrenText: (1) Die Kosten der Beschaffung und Erhaltung der Baulichkeiten, Einrichtungen, Geräte und sonstiger Gegenstände, die für die Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehren erforderlich sind, sowie die Verwaltungskosten einschließlich der Jahresbeiträge (§ 36 Abs. 1) haben die Gemeinden, für Betriebsfeuerwehren die Betriebe zu tragen. Diese Einrichtungen, Geräte und sonstigen Gegenstände müssen den vom Landesfeuerwehrausschuss zu erlassenden und nach Anhörung des Steiermärkischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Steiermark, von der Landesregierung zu genehmigenden "Richtlinien über die Ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren in der Steiermark" entsprechen. Diese Richtlinien sind in der periodisch erscheinenden Feuerwehrfachzeitschrift des Landesfeuerwehrverbandes kundzumachen. Die Freiwilligen Feuerwehren haben nach Maßgabe der für diesen Zweck vorhandenen Mittel einen Kostenbeitrag zu leisten. (2) Die Kosten der Errichtung und des Betriebs eines überörtlichen Warn und Alarmsystems hat das Land zu tragen. (3) Die aus Gemeindemitteln beschafften und der Freiwilligen Feuerwehr oder allenfalls der Betriebsfeuerwehr zur Benützung übergebenen Baulichkeiten, Einrichtungen, Geräte und sonstigen Gegenstände verbleiben im Eigentum der Gemeinde und sind nur für die im § 2 Abs. 1 bis 3 genannten Aufgaben zu verwenden. (4) Sämtliche Kosten, die den Freiwilligen Feuerwehren im Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 und bei Übungen entstehen, haben die Gemeinden, sofern nicht in diesem oder in sonstigen Gesetzen andere Kostenträger bestimmt sind, zu tragen. (5) Die Gemeinde hat die widmungsgemäße Verwendung der von ihr für Feuerwehrzwecke zur Verfügung gestellten Bar und Sachleistungen zu überwachen. Die Freiwilligen Feuerwehren haben jährlich dem Gemeinderat einen Voranschlag über die vorhersehbaren Kosten zur Genehmigung vorzulegen; dies gilt auch für Betriebsfeuerwehren, die mit der Besorgung der Aufgaben gemäß § 4 Abs. 4 StFGPG beauftragt wurden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Aufwand den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht.
FeuerwehrgesetzFassung: LGBl. Nr. 13/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 39/2018Abschnitt: VI. TeilInhalt: KostenParagraf: § 036Kurztext: Kosten der FeuerwehrverbändeText: (1) Die Kosten, die den Bereichsfeuerwehrverbänden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, sind in einem vom Bereichsfeuerwehrausschuss zu beschließenden und bis 31. 8. eines jeden Jahres an den Landesfeuerwehrverband zu übermittelnden, von der Landesregierung zu genehmigenden Voranschlag für ein Kalenderjahr festzulegen. Die Landesregierung hat vor der Genehmigung den Steiermärkischen Gemeindebund sowie den Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Steiermark, anzuhören. Der durch eigene Einnahmen nicht bedeckte Aufwand eines Bereichsfeuerwehrverbandes ist durch Jahresbeiträge der Gemeinden und der im Bezirk ansässigen Betriebe mit Betriebsfeuerwehren nach folgenden Berechnungsfaktoren zu ersetzen: 1. bei Gemeinden: a) bis 1.000 Einwohner Berechnungsfaktor 1 b) von 1.001 bis 2.000 Einwohner Berechnungsfaktor 2 c) von 2.001 bis 3.000 Einwohner Berechnungsfaktor 3 d) von 3.001 bis 5.000 Einwohner Berechnungsfaktor 5 e) von 5.001 bis 10.000 Einwohner Berechnungsfaktor 8 f) von 10.001 bis 20.000 Einwohner Berechnungsfaktor 10 g) über 20.000 Einwohner Berechnungsfaktor 12 2. bei Betrieben: a) bis 200 Beschäftigte Berechnungsfaktor 1 b) von 201 bis 500 Beschäftigte Berechnungsfaktor 2 c) von 501 bis 1.000 Beschäftigte Berechnungsfaktor 3 d) von 1.001 bis 2.000 Beschäftigte Berechnungsfaktor 5 e) über 2.000 Beschäftigte Berechnungsfaktor 7 Die für die Berechnung maßgebende Einwohnerzahl bestimmt sich nach der jeweils geltenden Volkszahl gemäß § 9 Abs. 9 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007 idF BGBl. I Nr. 17/2015. Für die Ermittlung der Beschäftigtenanzahl in den Betrieben mit Betriebsfeuerwehren ist der Stichtag 1. März eines jeden Jahres maßgebend. Hat eine Betriebsfeuerwehr die Aufgaben der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei für einen oder mehrere Betriebe wahrzunehmen, so sind die Jahresbeiträge von jedem Betrieb gesondert zu entrichten. Die Einhebung der Jahresbeiträge der Gemeinden und Betriebe und deren Verteilung auf die Bereichsfeuerwehrverbände gemäß § 14 Abs. 1 obliegt dem Landesfeuerwehrverband auf der Grundlage der von der Landesregierung zu genehmigenden Voranschläge für ein Kalenderjahr. (2) Die Kosten, die dem Landesfeuerwehrverband bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 19 erwachsen, sind in einem vom Landesfeuerwehrausschuss zu beschließenden und von der Landesregierung zu genehmigenden Voranschlag für ein Kalenderjahr festzulegen. Der Aufwand des Landesfeuerwehrverbandes ist durch Jahresbeiträge der Gemeinden und der Betriebe mit Betriebsfeuerwehren unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zu ersetzen. (3) Die Genehmigung der Voranschläge der Feuerwehrverbände gemäß Abs. 1 und 2 ist von der Landesregierung zu erteilen, wenn der Aufwand den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht. Mit dem Genehmigungsansuchen sind die erforderlichen Unterlagen, insbesondere Voranschlag, Rechnungsabschluss des vorangegangenen Jahres, Aufstellung über die von den Gemeinden ziffernmäßig zu leistenden Jahresbeiträge, Berechnungsunterlagen, vorzulegen. (4) Die gemäß § 38 abzurechnenden Kosten überörtlicher Einsätze, der von der Landesregierung angeordneten Einsätze und Übungen der KHD-Einheiten sowie die Kosten wegen Schäden am eingesetzten Gerät trägt das Land. Die Kosten der Beschaffung und Erhaltung der für die Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der KHD-Einheiten erforderlichen Baulichkeiten, Einrichtungen, Geräte und sonstigen Gegenstände (Sonderausrüstungen), die von den Feuerwehren nicht zur Verfügung gestellt werden können, hat das Land nach Maßgabe vorhandener Mittel zu tragen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2015
FeuerwehrgesetzFassung: LGBl. Nr. 13/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 39/2018Abschnitt: VI. TeilInhalt: KostenParagraf: § 037Kurztext: Kostenersatzpflicht, Vorschreibung der KostenText: (1) Soweit gesetzlich nichts anderes festgelegt ist, hat jeder, der die Feuerwehr in seinem Interesse in Anspruch nimmt oder in dessen Interessen die Feuerwehr tätig wird, die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen, es sei denn, die Inanspruchnahme erfolgt 1. bei Bränden, 2. bei Elementarereignissen oder 3. zur Rettung von Menschen und Tieren bei Unfällen und Notständen. (2) Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der den Einsatz einer Feuerwehr bedingt, oder wer ohne hinreichenden Grund das Ausrücken der Feuerwehr bedingt oder veranlasst, hat dem Kostenträger der Feuerwehr die Kosten des Einsatzes und die dabei der Feuerwehr entstandenen Schäden zu ersetzen. (3) Die Gemeinde, in der der Einsatzort liegt, hat dem Kostenträger einer anderen Feuerwehr die Kosten für ihre beim Einsatz verbrauchten Sondereinsatzmittel zu ersetzen, soweit keine Kostenersatzpflicht Dritter gemäß Abs. 1 oder 2 besteht. (4) Über die Kostenersätze nach Abs. 1 bis 3 ist von der Feuerwehr dem Kostenersatzpflichtigen Rechnung zu legen. (5) Der Kostenbetrag ist als zweckgebundene Einnahme dem Feuerwehrbudget der Gemeinde zuzuführen. (6) Entgelte für Personalleistungen (§ 2 Abs. 3) sind der Wehrkasse zuzuführen.
FeuerwehrgesetzFassung: LGBl. Nr. 13/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 39/2018Abschnitt: VI. TeilInhalt: KostenParagraf: § 038Kurztext: Berechnung der Kosten und TarifordnungText: (1) In den Fällen des § 37 sind der Berechnung der Kosten die für den Einsatz erforderlichen Aufwendungen der Feuerwehr zugrunde zu legen; hier zählt nicht der Verwaltungsaufwand für die Berechnung, Einhebung und zwangsweise Eintreibung. (2) Die Landesregierung hat für die Inanspruchnahme der Feuerwehr gemäß § 37 die Höhe des Kostenersatzes in einer Tarifordnung zu bestimmen. Gemeinden mit einer Berufsfeuerwehr sind berechtigt, für ihren Wirkungsbereich eine eigene Tarifordnung zu erstellen.
FeuerwehrgesetzFassung: LGBl. Nr. 13/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 39/2018Abschnitt: VI. TeilInhalt: KostenParagraf: § 039Kurztext: EntschädigungText: (1) Der Feuerwehrdienst ist von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr unentgeltlich zu leisten. (2) Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren sind auf Antrag der nachgewiesene Verdienstentgang und der glaubhaft gemachte Schaden an persönlichen Sachwerten, den sie bei Einsätzen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 3 erlitten haben, zu ersetzen. Dies gilt auch für Mitglieder von Betriebsfeuerwehren, wenn sie außerhalb des Betriebes eingesetzt werden. Ersatzpflichtig ist jene Gemeinde, in der der Einsatz erfolgt, bei überörtlichen Einsätzen das Land. (3) Anträge auf Entschädigung für Verdienstentgang und auf Ersatz des an persönlichen Sachwerten erlittenen Schadens sind bei der ersatzpflichtigen Gemeinde oder bei überörtlichen Einsätzen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Einsatz erfolgte, bis spätestens drei Monate nach Beendigung der Hilfeleistung einzubringen. Über die Anträge hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden.
FeuerwehrgesetzFassung: LGBl. Nr. 13/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 39/2018Abschnitt: VI. TeilInhalt: KostenParagraf: § 040Kurztext: Funktionsgebühren und AufwandsersatzText: (1) Die Tätigkeit der Organe des Landesfeuerwehrverbandes und der Bereichsfeuerwehrverbände ist ehrenamtlich. Jedoch stehen der/dem LFwKdt, der/dem LFwKdtStv, der/dem BFwKdt sowie der/dem BFwKdtStv gegenüber dem Landesfeuerwehrverband angemessene, die Obergrenze des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezüge öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG) BGBl. I Nr. 64/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 166/2017, nicht übersteigende Funktionsgebühren zu. (2) Die tatsächliche Höhe der monatlichen Funktionsgebühren ist nach Maßgabe der Bedeutung der Funktion und dem damit verbundenen Aufwand abgestuft mit einem entsprechenden Prozentsatz auf Basis des Ausgangsbetrages nach § 1 des BezBegrBVG hat im Wege der Dienstordnung (§ 22) pauschaliert festzulegen. Daneben sind keine sonstigen Leistungen für die betreffende Funktion zulässig. Die Dienstordnung hat auch die Auszahlungsmodalitäten und die Anpassung des Ausgangsbetrages nach § 3 BezBegrBVG zu beinhalten. (3) Funktionäre im Sinne der § 16 Abs. 2 Z 3 bis 7, § 16 Abs. 4, § 20 Abs. 2 Z 4 bis 6 und § 21 Abs. 2 haben Anspruch auf Ersatz ihres tatsächlichen Aufwandes (Aufwandsersatz). Die monatliche Aufwandshöhe kann auf Basis eines vom Landesfeuerwehrverband regelmäßig zu ermittelnden Durchschnittswertes pauschaliert geregelt werden. Als Grundlage für die Berechnung dieses Durchschnittswertes dienen jene Aufwendungsarten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der StFWG Novelle 2018, LGBl. 39/2018, durch die Verwaltungssoftware des Landesfeuerwehrverbandes erfasst werden. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2015, LGBl. Nr. 39/2018