FeuerwehrgesetzFassung: LGBl. Nr. 13/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 39/2018Abschnitt: IV. TeilInhalt: WahlenParagraf: § 024Kurztext: 1. Abschnitt - Gemeinsame Bestimmungen für WahlenText: Wahlversammlung Die nach diesem Gesetz zu wählenden Kommandantinnen/Kommandanten und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter werden jeweils von eigenen Wahlversammlungen, die sich aus den jeweiligen Wahlberechtigten zusammensetzen, gewählt.
FeuerwehrgesetzFassung: LGBl. Nr. 13/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 39/2018Abschnitt: IV. TeilInhalt: WahlenParagraf: § 025Kurztext: WahlperiodeText: (1) Die Wahlperiode beträgt fünf Jahre. (2) Die Wahlen 1. der FwKdt und der FwKdtStv sind zwischen 1. November des dem Wahljahr vorausgehenden Jahres und 30. Juni, 2. der AFwKdt sind zwischen 1. September und 30. November, 3. der BFwKdt und der BFwKdtStv sind zwischen 1. Jänner und 30. April, 4. der/des LFwKdt und der/des LFwKdtStv sind zwischen 15. Juni und 15. Juli des jeweiligen Wahljahres abzuhalten. (3) Die Berechnung der Wahljahre für Wahlen nach Abs. 2 Z. 1 und 2 beginnt mit 2007, jene nach Abs. 2 Z. 3 und 4 mit 2008.
FeuerwehrgesetzFassung: LGBl. Nr. 13/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 39/2018Abschnitt: IV. TeilInhalt: WahlenParagraf: § 026Kurztext: Wahlausschreibung und Durchführung der WahlText: (1) In allen Wahlversammlungen sind die jeweilige Kommandantin/der jeweilige Kommandant und die Kommandantstellvertreterin/der Kommandantstellvertreter in dieser Reihenfolge in getrennten Wahlgängen, geheim und schriftlich zu wählen. Die Wiederwahl ist zulässig. Feuerwehrmitgliedern steht bei jeder Wahl oder Abstimmung nur ein nicht übertragbares Stimmrecht zu, auch wenn sie zwei wahl oder stimmberechtigte Funktionen ausüben. Feuerwehrmitglieder dürfen höchstens zwei gewählte Funktionen ausüben. Feuerwehrmitglieder, die bereits zwei gewählte Funktionen ausüben und zu einer dritten Funktion gewählt werden sollen, haben vor der Wahl die Erklärung abzugeben, welche Funktion sie für den Fall ihrer Wahl zurücklegen. Diese Funktion erlischt automatisch mit der Bestätigung der Wahl zur neuen Funktion. Eine ernannte Funktion der/des BtfKdt oder der/des BtfKdtStv ist bei dieser Bestimmung wie eine gewählte Funktion zu behandeln. Feuerwehrmitglieder, die bereits zwei gewählte Funktionen ausüben, haben unmittelbar nach Rechtswirksamkeit ihrer Ernennung zur/zum BtfKdt oder BtfKdtStv eine der beiden gewählten Funktionen zurückzulegen. (2) Die Wahlen sind spätestens vier Wochen vor dem festgesetzten Wahltermin auszuschreiben. (3) Für alle Wahlen können Wahlvorschläge von Wahlberechtigten, die diesen Vorschlag auch unterfertigen müssen, schriftlich bis spätestens acht Tage vor dem Wahltag einlangend eingebracht werden. Wahlvorschläge für die Wahlen 1. der/des FwKdt, der/des FwKdtStv und der/des AFwKdt sind bei der/beim BFwKdt, 2. der/des BFwKdt und der/des BFwKdtStv sind bei der/beim LFwKdt, 3. der/des LFwKdt und der/des LFwKdtStv sind beim für das Feuerwehrwesen zuständigen Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung einzubringen. (4) Jede Wahlversammlung ist beschlussfähig, wenn sie den Bestimmungen gemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der wahlberechtigten Feuerwehrmitglieder anwesend ist. Sind weniger als die Hälfte der wahlberechtigten Feuerwehrmitglieder anwesend, so findet nach einer Wartezeit von einer halben Stunde eine weitere Wahlversammlung statt, die jedenfalls beschlussfähig ist. (5) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Gültig sind nur jene Stimmen, die auf eine der vorgeschlagenen Kandidatinnen/einen der vorgeschlagenen Kandidaten, die/der die Kandidatur angenommen hat, abgegeben werden. Ergibt sich keine erforderliche Mehrheit für eine vorgeschlagene Kandidatin/einen vorgeschlagenen Kandidaten, so ist eine Stichwahl zwischen jenen Kandidatinnen/Kandidaten vorzunehmen, welche die höchste und zweithöchste Stimmanzahl auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit mehrerer Kandidatinnen/Kandidaten entscheidet für die Ermittlung jener, die zur Stichwahl zugelassen sind, das Los. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, dann entscheidet das Los. Das Los ist vom jüngsten anwesenden wahlberechtigten Feuerwehrmitglied zu ziehen.
FeuerwehrgesetzFassung: LGBl. Nr. 13/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 39/2018Abschnitt: IV. TeilInhalt: WahlenParagraf: § 027Kurztext: FunktionsperiodeText: (1) Die Funktionsperiode der Kommandantinnen/Kommandanten und Kommandantstellvertreterinnen/Kommandantstellvertreter dauert von der Bestätigung ihrer Wahl bis zur Bestätigung der bei der darauf folgenden Wahl Neugewählten. Jede gewählte Funktion erlischt jedoch vorzeitig mit dem Ausscheiden aus dem aktiven Feuerwehrdienst, spätestens aber mit der Vollendung des 65. Lebensjahres der/des Gewählten. Die Funktionsperiode endet auch vorzeitig bei Zurücklegung der Funktion durch die Gewählte/den Gewählten. Eine ernannte Funktion der Kommandantin/des Kommandanten oder der Kommandantstellvertreterin/des Kommandantstellvertreters ist bei dieser Bestimmung wie eine gewählte Funktion zu behandeln. (2) Das Erlöschen oder die Zurücklegung der Funktion der/des FwKdt oder der/des FwKdtStv ist unverzüglich schriftlich der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister, der/dem BFwKdt und dem Feuerwehrausschuss mitzuteilen. Das Erlöschen oder die Zurücklegung der Funktion der/des BtfKdt oder der/des BtfKdtStv ist unverzüglich schriftlich der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber und dem Betriebsfeuerwehrausschuss mitzuteilen. Das Erlöschen oder die Zurücklegung der Funktion der/des BFwKdt, der/des BFwKdtStv oder der/des AFwKdt ist unverzüglich schriftlich der Bezirksverwaltungsbehörde, der/dem LFwKdt und dem Bereichsfeuerwehrausschuss mitzuteilen. Das Erlöschen oder die Zurücklegung der Funktion der/des LFwKdt und der/des LFwKdtStv ist unverzüglich schriftlich dem für das Feuerwehrwesen zuständigen Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung und dem Landesfeuerwehrausschuss mitzuteilen. Die Zurücklegung wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens der schriftlichen Erklärung beim zuständigen Feuerwehrausschuss unwiderruflich wirksam. (3) Jede gewählte Funktionärin/jeder gewählte Funktionär bedarf des Vertrauens der jeweiligen Wahlversammlung. Sie/Er kann von dieser in einer eigens einberufenen Versammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ihrer/seiner Funktion enthoben werden, wobei mindestens die Hälfte der wahlberechtigten Mitglieder anwesend sein muss. (4) Bei Erlöschen, Beendigung oder Enthebung der Funktion einer Kommandantin/eines Kommandanten oder einer Kommandantstellvertreterin/eines Kommandantstellvertreters während einer laufenden Wahlperiode ist binnen acht Wochen eine Ersatzwahl für die betreffende Funktion für die restliche Laufzeit der Wahlperiode durchzuführen.
FeuerwehrgesetzFassung: LGBl. Nr. 13/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 39/2018Abschnitt: IV. TeilInhalt: WahlenParagraf: § 028Kurztext: WahlbestätigungText: Die Wahl der/des FwKdt und der/des FwKdtStv sowie die Ernennung oder Wahl der/des BtfKdt und der/des BtfKdtStv bedarf der Bestätigung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters. Die Wahl der/des BFwKdt, der/des BFwKdtStv sowie der/des AFwKdt bedarf der Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Wahl der/des LFwKdt und der/des LFwKdtStv bedarf der Bestätigung der Landesregierung. Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn die Gewählten die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erbringen oder die Wahl nicht rechtmäßig durchgeführt wurde. Wird die Bestätigung binnen drei Wochen nicht versagt, so gilt mit Ablauf dieser Frist die Bestätigung als erteilt. Mit der Bestätigung oder dem Ablauf der Frist erlischt die Funktionsperiode der bisherigen Kommandantin/des bisherigen Kommandanten und der Kommandantstellvertreterin/des Kommandantstellvertreters und es beginnt die Funktionsperiode der Neugewählten.
FeuerwehrgesetzFassung: LGBl. Nr. 13/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 39/2018Abschnitt: IV. TeilInhalt: WahlenParagraf: § 029Kurztext: WahlordnungText: Der Landesfeuerwehrverband hat in Ausführung dieser Bestimmungen mit Genehmigung der Landesregierung eine Wahlordnung zu erlassen. Diese hat nähere Bestimmungen über das Wahlverfahren zu enthalten und ist in der periodisch erscheinenden Feuerwehrfachzeitschrift des Landesfeuerwehrverbandes Steiermark kundzumachen. Die Genehmigung durch die Landesregierung ist zu versagen, wenn die Wahlordnung den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht. Wird die Genehmigung nicht innerhalb von drei Monaten von der Landesregierung versagt, gilt sie als erteilt.
FeuerwehrgesetzFassung: LGBl. Nr. 13/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 39/2018Abschnitt: IV. TeilInhalt: WahlenParagraf: § 030Kurztext: 2. AbschnittText: Wahl der Kommandantinnen/Kommandanten und der Kommandantstellvertreterinnen/Kommandantstellvertreter § 30 Wahl der Feuerwehrkommandantin/des Feuerwehrkommandanten und der Feuerwehrkommandantstellvertreterin/des Feuerwehrkommandantstellvertreters bei den Freiwilligen Feuerwehren (1) Die/Der FwKdt und die/der FwKdtStv sind von der Wahlversammlung zu wählen. Die Wahl ist von der amtierenden/vom amtierenden FwKdt auszuschreiben. Den Vorsitz führt die/der BFwKdt, die/der BFwKdtStv oder eine/ein von der/von dem BFwKdt beauftragte/beauftragter AFwKdt. Zur Wahlversammlung ist auch die Bürgermeisterin/der Bürgermeister einzuladen. (2) Wahlberechtigt sind alle aktiven Feuerwehrmitglieder und Mitglieder außer Dienst, die zum Zeitpunkt der Wahl eine mindestens einjährige Dienstzeit als Feuerwehrmitglied in der wählenden Feuerwehr - ausgenommen bei Neugründung - aufweisen. (3) Zur/Zum FwKdt und zur/zum FwKdtStv dürfen nur Feuerwehrmitglieder gewählt werden, 1. die im aktiven Dienst in dieser Feuerwehr stehen, 2. eine mindestens dreijährige Dienstzeit als aktives Feuerwehrmitglied in einer Feuerwehr - ausgenommen bei Neugründung - nachweisen können, 3. gegen die kein Wahlausschließungsgrund im Sinne des § 22 der Landtags Wahlordnung 2004 vorliegt, 4. für die rechtzeitig ein Wahlvorschlag aus dem Kreise der Wahlberechtigten abgegeben worden ist und 5. welche die nach den Ausbildungsvorschriften vorgeschriebenen Lehrgänge erfolgreich besucht haben. Vom Erfordernis des Besuches der Lehrgänge kann abgesehen werden, wenn sich die/der zu Wählende verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach ihrer/seiner ersten Wahl den Besuch der Lehrgänge nachzuholen. Lässt die/der Gewählte diese Frist ungenützt verstreichen, so erlischt mit Ablauf des letzten Tages der Frist ihre/seine Organfunktion. Bei der Ersatzwahl für diese Funktion ist sie/er passiv nicht wahlberechtigt.
FeuerwehrgesetzFassung: LGBl. Nr. 13/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 39/2018Abschnitt: IV. TeilInhalt: WahlenParagraf: § 031Kurztext: Ernennung, Wahl und EnthebungText: Orig. Titel: Ernennung, Wahl und Enthebung der Betriebsfeuerwehrkommandantin/des Betriebsfeuerwehrkommandanten und der Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreterin/des Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreters (1) Die/Der BtfKdt und/oder die/der BtfKdtStv werden auf Wunsch der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers von dieser/diesem ernannt und ihrer Funktion enthoben. Ernennt die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber diese nicht, so werden sie von der Wahlversammlung gewählt. (2) Für die Wahl finden die Bestimmungen der §§ 24 bis 29 sinngemäße Anwendung. Für die Ernennung gelten die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 mit Ausnahme der Z. 4. (3) Werden die/der BtfKdt und/oder die/der BtfKdtStv von der Betriebsinhaberin/vom Betriebsinhaber ernannt, so bedarf die Ernennung der Bestätigung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters. Wurden sie gewählt, so bedarf die Wahl der Bestätigung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters und der Zustimmung der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers. Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat binnen drei Wochen eine Zustimmungserklärung abzugeben oder eine Ernennung vorzunehmen.
FeuerwehrgesetzFassung: LGBl. Nr. 13/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 39/2018Abschnitt: IV. TeilInhalt: WahlenParagraf: § 032Kurztext: Wahl der Bereichsfeuerwehrkommandant...Text: Wahl der Bereichsfeuerwehrkommandantin/des Bereichsfeuerwehrkommandanten/ der Bereichsfeuerwehrkommandantstellvertreterin/des Bereichsfeuerwehrkommandantstellvertreters und der Abschnittsfeuerwehrkommandantin/des Abschnittsfeuerwehrkommandanten (1) Die BFwKdt, ausgenommen für den Feuerwehrbezirk Graz, die BFwKdtStv und die AFwKdt werden von Wahlversammlungen gewählt. Die Wahlen sind von der/von dem amtierenden BFwKdt auszuschreiben. Den Vorsitz bei der Wahl der/des BFwKdt und der/des BFwKdtStv führt die/der LFwKdt, die/der LFwKdtStv oder eine/ein von der/von dem LFwKdt Beauftragte/Beauftragter. Den Vorsitz bei der Wahl der/des AFwKdt führt die/der BFwKdt, die/der BFwKdtStv oder eine/ein von der/von dem BFwKdt Beauftragte/Beauftragter. Zur Wahlversammlung ist auch die Bezirkshauptfrau/der Bezirkshauptmann einzuladen. (2) Wahlberechtigt zur Wahl der/des AFwKdt sind die/der AFwKdt, die FwKdt und FwKdtStv, die BtFKdt und BtFKdtStv sowie die Kommandantinnen/Kommandanten der Berufsfeuerwehren und eine/einer ihrer/seiner Stellvertreterinnen/Stellvertreter des jeweiligen Feuerwehrabschnittes. (3) Wahlberechtigt zur Wahl der BFwKdt und der BFwKdtStv sind zusätzlich zu den in Abs. 2 angeführten Funktionärinnen/Funktionären die/der BFwKdt und die/der BFwKdtStv. (4) Das passive Wahlrecht zur Wahl der/des AFwKdt haben die/der jeweilige AFwKdt und aktive Feuerwehrmitglieder, welche im Abschnitt eine mindestens fünfjährige Funktionsdauer als FwKdt und/oder FwKdtStv und/oder als BtfKdt und/oder BtfKdtStv aufweisen und zum Zeitpunkt der Wahl eine dieser Funktionen innehaben und gegen die kein Wahlausschließungsgrund im Sinne des § 22 der Landtags-Wahlordnung 2004 vorliegt. (5) Das passive Wahlrecht zur Wahl der/des BFwKdt und der/des BFwKdtStv haben zusätzlich zu den im Abs. 4 angeführten Funktionärinnen/Funktionären die/der BFwKdt und die/der BFwKdtStv, sofern gegen diese kein Wahlausschließungsgrund im Sinne des § 22 der Landtags-Wahlordnung 2004 vorliegt. (6) Für den Feuerwehrbezirk Graz ist die Kommandantin/der Kommandant der Berufsfeuerwehr Graz automatisch BFwKdt. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2015
FeuerwehrgesetzFassung: LGBl. Nr. 13/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 39/2018Abschnitt: IV. TeilInhalt: WahlenParagraf: § 033Kurztext: Wahl der Landesfeuerwehrkommandant ...Text: Orig. Titel: Wahl der Landesfeuerwehrkommandantin/des Landesfeuerwehrkommandanten und der Landesfeuerwehrkommandantstellvertreterin/des Landesfeuerwehrkommandantstellvertreters (1) Die/Der LFwKdt und die/der LFwKdtStv werden von einer Wahlversammlung gewählt. Die Wahl ist von der/von dem amtierenden LFwKdt auszuschreiben. Den Vorsitz bei der Wahl der/des LFWKdt und der/des LFwKdtStv führt das für das Feuerwehrwesen zuständige Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung oder eine von diesem Beauftragte/ein von diesem Beauftragter. (2) Wahlberechtigt sind die/der LFwKdt, die/der LFwKdtStv, die BFwKdt, die BFwKdtStv, die AFwKdt, die Vertreterin/der Vertreter der Betriebsfeuerwehren sowie eine Vertreterin/ein Vertreter der Berufsfeuerwehren. (3) Das passive Wahlrecht haben die/der LFwKdt, die/der LFwKdtStv und aktive Feuerwehrmitglieder, welche seit mindestens fünf Jahren die Funktion BFwKdt und/oder BFwKdtStv innehaben und gegen die kein Wahlausschließungsgrund im Sinne des § 22 der Landtags Wahlordnung 2004 vorliegt.