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Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Teil
II. Teil
III. Teil
014 1. Abschnitt - Bereichsfeuerwehrverbände
015 Aufgaben der Bereichsfeuerwehrverbände
016 Organe der Bereichsfeuerwehrverbände
017 Aufgaben der Organe; Stellvertretung
018 2. Abschnitt - Landesfeuerwehrverband
019 Aufgaben des Landesfeuerwehrverbandes
020 Organe des Landesfeuerwehrverbandes
021 Aufgaben der Organe; Stellvertretung
022 Dienstordnung
023 Anhörungsrecht
IV. Teil
V. Teil
VI. Teil
VII. Teil
VIII. Teil
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerwehrgesetz
Abschnitt: III. Teil
Inhalt: Feuerwehrverbände
Paragraf: § 017
Kurztext: Aufgaben der Organe; Stellvertretung
Text: (1) Der/Dem BFwKdt obliegt die Führung und Vertretung des Bereichsfeuerwehrverbandes. Ihr/Ihm obliegen die laufende Geschäftsführung des Bereichsfeuerwehrverbandes und die Durchführung der Beschlüsse des Bereichsfeuerwehrausschusses und des Bereichsfeuerwehrtages, die von ihr/ihm einberufen werden. Die/Der BFwKdtStv ist auch außerhalb der Fälle des Abs. 2 Vorgesetzte/Vorgesetzter der AFwKdt, der FwKdt des Bezirkes und der Mitglieder des Bereichsfeuerwehrausschusses und in dieser Funktion an die Anordnungen der/des BFwKdt gebunden. Die/Der BFwKdt hat für die Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit des Bereichsfeuerwehrverbandes Sorge zu tragen. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben die/der BFwKdtStv, die AFwKdt und der Bereichsfeuerwehrausschuss die/den BFwKdt zu unterstützen.

(2) Bei vorzeitiger Beendigung der Funktionsperiode der/des BFwKdt oder im Falle ihrer/seiner sonstigen Verhinderung geht die Führung und Vertretung auf die/den BFwKdtStv und bei deren/dessen Verhinderung auf die dienstälteste aktive/den dienstältesten aktiven AFwKdt über; bei gleichem Dienstalter auf die ältere/den älteren. Der Bereichsfeuerwehrausschuss hat die/den BFwKdt bei der Durchführung ihrer/seiner Aufgaben zu unterstützen.

(3) Dem Bereichsfeuerwehrausschuss obliegen insbesondere die:
1. Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und die Höhe der Jahresbeiträge, welche die Gemeinden und die Betriebe mit Betriebsfeuerwehren für den übertragenen Wirkungsbereich des Bereichsfeuerwehrverbandes (§ 15 Abs. 1) zu leisten haben,
2. Erstellung des Rechnungsabschlusses,
3. Vorbereitung der Tagesordnung für den Bereichsfeuerwehrtag,
4. Einteilung der Bezirke in Abschnitte nach der Dienstordnung des Landesfeuerwehrverbandes,
5. Erstattung von Vorschlägen betreffend die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften und Ehrendienstgraden im Einvernehmen mit der/dem LFwKdt,
6. Ausarbeitung einer Geschäftsordnung, die mit diesem Gesetz, der Dienstordnung, der Wahlordnung und Richtlinien des Landesfeuerwehrverbandes nicht im Widerspruch stehen darf.

(4) Dem Bereichsfeuerwehrtag obliegen insbesondere die:
1. Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss und rechtzeitig eingebrachte Anträge,
2. Beschlussfassung über die Höhe der Jahresbeiträge, welche die Freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren für den eigenen Wirkungsbereich des Bereichsfeuerwehrverbandes (§ 15 Abs. 2) zu leisten haben,
3. Entgegennahme des Jahresberichtes der/des BFwKdt,
4. Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern, die nicht stimmberechtigte Mitglieder des Bereichsfeuerwehrausschusses sein dürfen,
5. Beschlussfassung über die erstatteten Vorschläge betreffend die Verleihung von Ehrendienstgraden und Aufnahme von Ehrenmitgliedern,
6. Beschlussfassung über die Erlassung einer Geschäftsordnung, die mit diesem Gesetz, der Dienstordnung, der Wahlordnung und Richtlinien des Landesfeuerwehrverbandes nicht im Widerspruch stehen darf.

(5) Der Wahlversammlung ist die Wahl und Enthebung der/des BFwKdt und der/des BFwKdtStv gemäß §§ 24 bis 29 und § 32 vorbehalten.