FeuerwehrgesetzFassung: LGBl. Nr. 13/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 39/2018Abschnitt: III. TeilInhalt: FeuerwehrverbändeParagraf: § 014Kurztext: 1. Abschnitt - BereichsfeuerwehrverbändeText: Einrichtung der Bereichsfeuerwehrverbände (1) Die Freiwilligen Feuerwehren, die Gemeinden mit Berufsfeuerwehren und Betriebe mit Betriebsfeuerwehren bilden im Bereich jedes politischen Bezirkes, wie er am 31. Dezember 2011 bestanden hat, den Bereichsfeuerwehrverband. Der Bereichsfeuerwehrverband hat seinen Sitz am ordentlichen Wohnsitz der/des BFwKdt und führt neben der Bezeichnung "Bereichsfeuerwehrverband" den Namen des betreffenden politischen Bezirkes, wie er am 31. Dezember 2011 bestanden hat. Der Bereichsfeuerwehrverband hat seinen Sitz in der "Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark" zu verlautbaren. Der räumliche Bereich des Bereichsfeuerwehrverbandes ist nach geographischen Verhältnissen und feuerwehrtechnischen Gründen vom Bereichsfeuerwehrausschuss in Abschnitte einzuteilen. (2) Die Bereichsfeuerwehrverbände sind Körperschaften öffentlichen Rechts.
FeuerwehrgesetzFassung: LGBl. Nr. 13/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 39/2018Abschnitt: III. TeilInhalt: FeuerwehrverbändeParagraf: § 015Kurztext: Aufgaben der BereichsfeuerwehrverbändeText: (1) Die Bereichsfeuerwehrverbände haben im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen: 1. Aufstellung von Katastrophenhilfsdienst(KHD) Einheiten und Führungsstäben sowie die Erstellung von Einsatzplänen für überörtliche Einsätze gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2. KHD Einheiten werden von den Bereichsfeuerwehrverbänden zur Besorgung überörtlicher Aufgaben gebildet. Die Feuerwehren sind verpflichtet, zur Mitwirkung Mannschaft und Geräte mit der Maßgabe abzustellen, dass die Besorgung der Aufgaben gemäß § 4 Abs. 5 StFGPG nicht gefährdet werden darf, 2. Mitwirkung bei der Zuweisung der für die Angelegenheiten des § 2 Abs. 1 und 2 bestimmten Förderungsmittel, 3. Durchführung aller Maßnahmen, die der Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der Feuerwehren dienen, 4. Zusammenarbeit mit allen im Bereiche des politischen Bezirkes mit Aufgaben des § 2 Abs. 1 befassten Behörden und Einrichtungen. (2) Die Bereichsfeuerwehrverbände haben im eigenen Wirkungsbereich insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen: 1. die allgemeine Ausbildung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren und der Betriebsfeuerwehren, 2. Wahrnehmung und Förderung der allgemeinen Standesinteressen der Feuerwehren, 3. Abhaltung von Bereichsfeuerwehrtagen, 4. Pflege der zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit erforderlichen Gemeinschaft, 5. Vorschlagsrecht für Ehrung und Auszeichnung verdienter Feuerwehrangehöriger und sonstiger um das Feuerwehrwesen verdienter Persönlichkeiten.
FeuerwehrgesetzFassung: LGBl. Nr. 13/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 39/2018Abschnitt: III. TeilInhalt: FeuerwehrverbändeParagraf: § 016Kurztext: Organe der BereichsfeuerwehrverbändeText: (1) Organe des Bereichsfeuerwehrverbandes sind: 1. die/der BFwKdt, 2. die Bereichsfeuerwehrkommandantstellvertreterin/der Bereichsfeuerwehrkommandantstellvertreter (im Folgenden BFwKdtStv genannt), 3. der Bereichsfeuerwehrausschuss, 4. der Bereichsfeuerwehrtag, 5. die Wahlversammlung. (2) Dem Bereichsfeuerwehrausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an: 1. die/der BFwKdt, 2. die/der BFwKdtStv, 3. die/der AFwKdt, 4. die/der von der/von dem BFwKdt ernannte Bereichsfeuerwehrkassierin/Bereichsfeuerwehrkassier, 5. die/der von der/von dem BFwKdt ernannte Bereichsfeuerwehrschriftführerin/Bereichsfeuerwehrschriftführer, 6. eine Vertreterin/ein Vertreter der Berufsfeuerwehren, 7. die Vertreterin/der Vertreter der Betriebsfeuerwehren (§ 13 Abs. 1). (3) Als beratende Mitglieder können dem Bereichsfeuerwehrausschuss von der/von dem BFwKdt beauftragte Personen aus dem Kreise der Feuerwehren oder andere sachverständige Personen beigezogen werden. (4) Die weiteren Mitglieder des Bereichsfeuerwehrausschusses - ausgenommen je eine Vertreterin/ein Vertreter der verbandsangehörigen Berufs und Betriebsfeuerwehren (Abs. 2) - werden von der/von dem BFwKdt nach Anhörung der/des AFwKdt ernannt und abberufen; sie scheiden in jedem Fall mit Beginn der Funktionsperiode der/des neu gewählten BFwKdt aus dem Bereichsfeuerwehrausschuss aus. (5) Dem Bereichsfeuerwehrtag, der mindestens einmal jährlich einzuberufen ist, gehören als stimmberechtigte Mitglieder an: 1. die/der BFwKdt, 2. die/der BFwKdtStv, 3. die/der AFwKdt, 4. die FwKdt und die FwKdtStv, bei Verhinderung die Stellvertreterinnen/die Stellvertreter in Anwendung des § 8 Abs. 7. Als nicht stimmberechtigte Mitglieder gehören dem Bereichsfeuerwehrtag die gemäß Abs. 3 beigezogenen Mitglieder des Bereichsfeuerwehrausschusses und die Ehrendienstgrade des Bereichsfeuerwehrverbandes an.
FeuerwehrgesetzFassung: LGBl. Nr. 13/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 39/2018Abschnitt: III. TeilInhalt: FeuerwehrverbändeParagraf: § 017Kurztext: Aufgaben der Organe; StellvertretungText: (1) Der/Dem BFwKdt obliegt die Führung und Vertretung des Bereichsfeuerwehrverbandes. Ihr/Ihm obliegen die laufende Geschäftsführung des Bereichsfeuerwehrverbandes und die Durchführung der Beschlüsse des Bereichsfeuerwehrausschusses und des Bereichsfeuerwehrtages, die von ihr/ihm einberufen werden. Die/Der BFwKdtStv ist auch außerhalb der Fälle des Abs. 2 Vorgesetzte/Vorgesetzter der AFwKdt, der FwKdt des Bezirkes und der Mitglieder des Bereichsfeuerwehrausschusses und in dieser Funktion an die Anordnungen der/des BFwKdt gebunden. Die/Der BFwKdt hat für die Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit des Bereichsfeuerwehrverbandes Sorge zu tragen. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben die/der BFwKdtStv, die AFwKdt und der Bereichsfeuerwehrausschuss die/den BFwKdt zu unterstützen. (2) Bei vorzeitiger Beendigung der Funktionsperiode der/des BFwKdt oder im Falle ihrer/seiner sonstigen Verhinderung geht die Führung und Vertretung auf die/den BFwKdtStv und bei deren/dessen Verhinderung auf die dienstälteste aktive/den dienstältesten aktiven AFwKdt über; bei gleichem Dienstalter auf die ältere/den älteren. Der Bereichsfeuerwehrausschuss hat die/den BFwKdt bei der Durchführung ihrer/seiner Aufgaben zu unterstützen. (3) Dem Bereichsfeuerwehrausschuss obliegen insbesondere die: 1. Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und die Höhe der Jahresbeiträge, welche die Gemeinden und die Betriebe mit Betriebsfeuerwehren für den übertragenen Wirkungsbereich des Bereichsfeuerwehrverbandes (§ 15 Abs. 1) zu leisten haben, 2. Erstellung des Rechnungsabschlusses, 3. Vorbereitung der Tagesordnung für den Bereichsfeuerwehrtag, 4. Einteilung der Bezirke in Abschnitte nach der Dienstordnung des Landesfeuerwehrverbandes, 5. Erstattung von Vorschlägen betreffend die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften und Ehrendienstgraden im Einvernehmen mit der/dem LFwKdt, 6. Ausarbeitung einer Geschäftsordnung, die mit diesem Gesetz, der Dienstordnung, der Wahlordnung und Richtlinien des Landesfeuerwehrverbandes nicht im Widerspruch stehen darf. (4) Dem Bereichsfeuerwehrtag obliegen insbesondere die: 1. Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss und rechtzeitig eingebrachte Anträge, 2. Beschlussfassung über die Höhe der Jahresbeiträge, welche die Freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren für den eigenen Wirkungsbereich des Bereichsfeuerwehrverbandes (§ 15 Abs. 2) zu leisten haben, 3. Entgegennahme des Jahresberichtes der/des BFwKdt, 4. Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern, die nicht stimmberechtigte Mitglieder des Bereichsfeuerwehrausschusses sein dürfen, 5. Beschlussfassung über die erstatteten Vorschläge betreffend die Verleihung von Ehrendienstgraden und Aufnahme von Ehrenmitgliedern, 6. Beschlussfassung über die Erlassung einer Geschäftsordnung, die mit diesem Gesetz, der Dienstordnung, der Wahlordnung und Richtlinien des Landesfeuerwehrverbandes nicht im Widerspruch stehen darf. (5) Der Wahlversammlung ist die Wahl und Enthebung der/des BFwKdt und der/des BFwKdtStv gemäß §§ 24 bis 29 und § 32 vorbehalten.
FeuerwehrgesetzFassung: LGBl. Nr. 13/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 39/2018Abschnitt: III. TeilInhalt: FeuerwehrverbändeParagraf: § 018Kurztext: 2. Abschnitt - LandesfeuerwehrverbandText: Einrichtung des Landesfeuerwehrverbandes (1) Die Bereichsfeuerwehrverbände im Land Steiermark bilden den Landesfeuerwehrverband Steiermark. (2) Der Landesfeuerwehrverband Steiermark ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. (3) Der Landesfeuerwehrverband hat seinen Sitz in der Marktgemeinde Lebring - St. Margarethen. Er führt den Namen "Landesfeuerwehrverband Steiermark".
FeuerwehrgesetzFassung: LGBl. Nr. 13/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 39/2018Abschnitt: III. TeilInhalt: FeuerwehrverbändeParagraf: § 019Kurztext: Aufgaben des LandesfeuerwehrverbandesText: (1) Der Landesfeuerwehrverband Steiermark hat im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen: 1. Aufstellung eines Führungsstabes und Erstellung von Einsatzplänen für den überörtlichen Einsatz der Feuerwehren gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2, 2. Durchführung aller Maßnahmen, die der Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der Feuerwehren dienen, 3. Mitwirkung bei der Besorgung der Aufgaben der überörtlichen Feuerpolizei (§ 5 StFGPG), 4. Mitwirkung bei der Zuweisung der für die Angelegenheiten des § 2 Abs. 1 und 2 bestimmten Förderungsmittel, 5. Fachliche Beratung der Landesregierung. (2) Der Landesfeuerwehrverband Steiermark hat im eigenen Wirkungsbereich insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen: 1. Erlassung einer Wahlordnung, einer Dienstordnung und Erlassung von Richtlinien, 2. Erstellung der Ausbildungsrichtlinien gemäß § 34 Abs. 3, 3. Wahrnehmung und Förderung der allgemeinen Standesinteressen der Feuerwehren, 4. Abhaltung von Landesfeuerwehrtagen, 5. Pflege der zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit erforderlichen Gemeinschaft.
FeuerwehrgesetzFassung: LGBl. Nr. 13/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 39/2018Abschnitt: III. TeilInhalt: FeuerwehrverbändeParagraf: § 020Kurztext: Organe des LandesfeuerwehrverbandesText: (1) Organe des Landesfeuerwehrverbandes Steiermark sind: 1. die/der LFwKdt, 2. die Landesfeuerwehrkommandantstellvertreterin/der Landesfeuerwehrkommandantstell-vertreter (im Folgenden LFwKdtStv genannt), 3. der Landesfeuerwehrausschuss, 4. der Landesfeuerwehrtag, 5. die Wahlversammlung. (2) Dem Landesfeuerwehrausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an: 1. die/der LFwKdt, 2. die/der LFwKdtStv, 3. die BFwKdt, 4. die von der/von dem LFwKdt ernannte Landesfeuerwehrfinanzreferentin/der ernannte Landesfeuerwehrfinanzreferent, 5. eine Vertreterin/ein Vertreter der Berufsfeuerwehren, 6. eine Vertreterin/ein Vertreter der Betriebsfeuerwehren (§ 13 Abs. 2), 7. eine Vetreterin/ein Vertreter der Freiwilligen Feuerwehren an Universitäten und Fachhochschulen. Dem Landesfeuerwehrausschuss gehört als beratendes Mitglied das für das Feuerwehrwesen zuständige Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung oder eine von diesem beauftragte Person an. Als weitere beratende Mitglieder können dem Landesfeuerwehrausschuss von der/von dem LFwKdt beauftragte Personen aus dem Kreise der Feuerwehren oder andere sachverständige Personen beigezogen werden. (3) Dem Landesfeuerwehrtag gehören als stimmberechtigte Mitglieder an: 1. die/der LFwKdt, 2. die/der LFwKdtStv, 3. die BFwKdt, 4. die BFwKdtStv, 5. die AFwKdt, 6. eine Vertreterin/ein Vertreter der Betriebsfeuerwehren, 7. eine Vertreterin/ein Vertreter der Berufsfeuerwehren, 8. eine Vetreterin/ein Vertreter der Freiwilligen Feuerwehren an Universitäten und Fachhochschulen. Als beratende Mitglieder gehören dem Landesfeuerwehrtag das für das Feuerwehrwesen zuständige Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung oder eine von ihm beauftragte Person, die Landesfeuerwehrfinanzreferentin/der Landesfeuerwehrfinanzreferent, die von der/von dem LFwKdt beauftragten Personen und die Ehrendienstgrade des Landesfeuerwehrverbandes an. Als weitere beratende Mitglieder können dem Landesfeuerwehrtag von der/von dem LFwKdt Personen aus dem Kreise der Feuerwehren oder andere sachverständige Personen beigezogen werden. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2018
FeuerwehrgesetzFassung: LGBl. Nr. 13/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 39/2018Abschnitt: III. TeilInhalt: FeuerwehrverbändeParagraf: § 021Kurztext: Aufgaben der Organe; StellvertretungText: (1) Der/Dem LFwKdt obliegt die Führung und Vertretung des Landesfeuerwehrverbandes. Ihr/Ihm obliegen die laufende Geschäftsführung des Landesfeuerwehrverbandes und die Durchführung der Beschlüsse des Landesfeuerwehrausschusses und des Landesfeuerwehrtages, die von ihr/ihm einberufen werden. Die/Der LFwKdtStv ist auch außerhalb der Fälle des Abs. 3 Vorgesetzte/Vorgesetzter aller Organe, mit Ausnahme der/des LFwKdt, aller Hilfsorgane und Dienstnehmer des Landesfeuerwehrverbandes sowie aller diesen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen und in dieser Funktion an die Anordnungen der/des LFwKdt gebunden. Die/Der LFwKdt hat für die Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit des Landesfeuerwehrverbandes Sorge zu tragen. (2) Die/Der LFwKdt kann zu ihrer/seiner Unterstützung aus dem Kreise der BFwKdt Landesfeuerwehrrätinnen/Landesfeuerwehrräte ernennen, weiters beauftragte Personen, die die nach § 34 geforderten Prüfungen nachzuweisen haben. Sie scheiden in jedem Fall mit Beginn der Funktionsperiode der/des neu gewählten LFwKdt aus dem Landesfeuerwehrausschuss aus. (3) Bei vorzeitiger Beendigung der Funktionsperiode der/des LFwKdt oder im Falle ihrer/seiner sonstigen Verhinderung geht die Führung und Vertretung auf die/den LFwKdtStv und bei deren/dessen Verhinderung auf die dienstälteste/den dienstältesten BFwKdt über; bei gleichem Dienstalter auf die ältere/den älteren. (4) Der Landesfeuerwehrausschuss und dessen Mitglieder haben die/den LFwKdt bei der Durchführung ihrer/seiner Aufgaben zu unterstützen. Dem Landesfeuerwehrausschuss obliegen insbesondere die: 1. Beschlussfassung über den Vorschlag betreffend der Höhe der Jahresbeiträge, welche die Gemeinden und die Betriebe mit Betriebsfeuerwehren für den übertragenen Wirkungsbereich des Landesfeuerwehrverbandes (§ 19 Abs. 1) zu leisten haben, 2. Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und über die Höhe der Jahresbeiträge, welche die Bereichsfeuerwehrverbände für den eigenen Wirkungsbereich des Landesfeuerwehrverbandes (§ 19 Abs. 2) zu leisten haben, 3. Genehmigung der im Jahresvoranschlagsentwurf nicht vorgesehenen Ausgaben und Umwidmungen bis zu einem im Voranschlag festzulegenden Höchstbetrag, 4. Erstellung des Rechnungsabschlussentwurfes für den übertragenen und eigenen Wirkungsbereich, 5. Vorbereitung der Tagesordnung für den Landesfeuerwehrtag, 6. Erlassung der Ausbildungsvorschriften gemäß § 34 Abs. 3, 7. Erlassung von Richtlinien für die Feuerwehren in der Steiermark, 8. Beschlussfassung über Vorschläge an die Steiermärkische Landesregierung für die Erlassung von Verordnungen, 9. Erstattung von Vorschlägen betreffend die Verleihung von Ehrendienstgraden und Aufnahme von Ehrenmitgliederen sowie die Verleihung von Ehrendienstgraden an Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich um das steirische Feuerwehrwesen außerordentliche und hervorragende Verdienste erworben haben, wobei für letztere die Mitgliedschaft zu einer Feuerwehr keine Voraussetzung darstellt, 10. Beschlussfassung über die Entsendung der Delegierten zum Bundesfeuerwehrtag, 11. Beschlussfassung über den Abschluss und die Auflösung von Dienstverhältnissen der Dienstnehmerinnen/der Dienstnehmer des Landesfeuerwehrverbandes, 12. Beschlussfassung über die Beschaffung und Erhaltung der für die Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der KHD-Einheiten erforderlichen Baulichkeiten, Einrichtungen, Geräte und sonstigen Gegenstände (Sonderausrüstungen), die von den Freiwilligen Feuerwehren nicht zur Verfügung gestellt werden können, 13. Beschlussfassung über die Genehmigung des Jahresvoranschlages der Landesfeuerwehr- und Zivilschutzschule. (5) Dem Landesfeuerwehrtag sind vorbehalten die: 1. Erlassung der Dienstordnung gemäß § 22 sowie der Wahlordnung gemäß § 29, 2. Entgegennahme der Jahresberichte der/des LFwKdt und der Landesfeuerwehrfinanzreferentin/des Landesfeuerwehrfinanzreferenten, 3. Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüferinnen/der Rechnungsprüfer, 4. Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss, 5. Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern, die nicht stimmberechtigte Mitglieder des Landesfeuerwehrausschusses sein dürfen, 6. Beschlussfassung über rechtzeitig eingebrachte Anträge des Landesfeuerwehrausschusses, 7. Beschlussfassung über die erstatteten Vorschläge betreffend die Verleihung von Ehrendienstgraden und Aufnahme von Ehrenmitgliederen sowie die Verleihung von Ehrendienstgraden an Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens (§ 21 Abs. 4 Z. 9). (6) Der Wahlversammlung ist die Wahl und Enthebung der/des LFwKdt und der/des LFwKdtStv gemäß §§ 24 bis 29 und § 33 vorbehalten. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2015
FeuerwehrgesetzFassung: LGBl. Nr. 13/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 39/2018Abschnitt: III. TeilInhalt: FeuerwehrverbändeParagraf: § 022Kurztext: DienstordnungText: (1) Der Landesfeuerwehrverband hat für die Freiwilligen Feuerwehren, die Bereichsfeuerwehrverbände und den Landesfeuerwehrverband sowie die Feuerwehr- und Zivilschutzschule eine Dienstordnung über die Mindestleistungsfähigkeit, Arten der Mitgliedschaft, Höhe der Funktionsgebühren, Gliederung und Stärke und die innere Organisation, insbesondere über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern und deren gesundheitliche Eignung, Einberufung der Mitgliederversammlung, Dienstzeit, Bekleidung, Bestellung und Enthebung der Funktionäre, Geschäftsführung und Vermögensverwaltung, Ausbildung der Mitglieder, Dienstaufsicht, Ernennung und Abberufung der Organe, Bestimmungen über Dienstgrade, Dienstgradabzeichen, Dienstaltersabzeichen sowie Einsatzleitung zu erlassen. Sie hat auch die Voraussetzungen für die Verleihung sowie für den Verlust eines Dienstgrades, für die Verleihung und Aberkennung von Ehrendienstgraden und einer Ehrenmitgliedschaft festzulegen. (2) Die Dienstordnung bedarf nach Anhörung des Gemeinde- und Städtebundes der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Dienstordnung Bestimmungen enthält, die gesetzlichen Bestimmungen widersprechen. Wird die Genehmigung nicht innerhalb von drei Monaten von der Landesregierung versagt, gilt sie als erteilt. (3) Die Dienstordnung ist in der periodisch erscheinenden Feuerwehrfachzeitschrift des Landesfeuerwehrverbandes Steiermark kundzumachen. (4) Die Bestimmungen dieser Dienstordnung gelten für Betriebsfeuerwehren sinngemäß. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2015
FeuerwehrgesetzFassung: LGBl. Nr. 13/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 39/2018Abschnitt: III. TeilInhalt: FeuerwehrverbändeParagraf: § 023Kurztext: AnhörungsrechtText: Die Landesregierung hat den Landesfeuerwehrverband Steiermark vor Einbringung von Gesetzesentwürfen in den Landtag Steiermark und vor Erlassung von Verordnungen, die allgemeine Interessen des Feuerwehrwesens berühren, anzuhören.