FeuerwehrgesetzFassung: LGBl. Nr. 13/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 39/2018Abschnitt: II. TeilInhalt: FeuerwehrenParagraf: § 005Kurztext: 1. Abschnitt - Freiwillige FeuerwehrenText: Bildung, Vereinigung und Auflösung (1) Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister hat nach Beschlussfassung durch den Gemeinderat durch öffentliche Kundmachung im Gemeindegebiet gemeldete Personen, die zum aktiven Feuerwehrdienst geeignet sind, zum Beitritt zur Freiwilligen Feuerwehr aufzurufen. (2) Haben mindestens 20 geeignete Personen ihre Bereitschaft schriftlich erklärt, ist von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister eine konstituierende Versammlung einzuberufen, in der sie/er den Vorsitz führt. Diese Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Einberufenen anwesend ist. Für den Beschluss auf Bildung einer Freiwilligen Feuerwehr ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Einberufenen erforderlich; der Beschluss hat sich auch auf den Namen, Sitz und örtlichen Wirkungsbereich der Feuerwehr zu erstrecken. Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister hat die Bildung öffentlich durch Aushang während eines Monates kundzumachen. Mit Ablauf der Kundmachungsfrist erlangt die neu gebildete Feuerwehr die Rechtspersönlichkeit einer Körperschaft öffentlichen Rechts. (3) Bestehende Betriebsfeuerwehren bleiben bei der Aufstellung von Freiwilligen Feuerwehren unberücksichtigt. (4) Zwei oder mehrere Freiwillige Feuerwehren in einer Gemeinde können sich aufgrund übereinstimmender Beschlüsse der Wehrversammlungen zu einer neuen Freiwilligen Feuerwehr vereinigen. Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister hat die Vereinigung öffentlich durch Aushang während eines Monates kundzumachen. Mit Ablauf der Kundmachungsfrist erlangt die neu gebildete Freiwillige Feuerwehr die Rechtspersönlichkeit einer Körperschaft öffentlichen Rechts. (5) Eine Freiwillige Feuerwehr kann sich über Beschluss der Wehrversammlung auflösen. Für einen solchen Beschluss sind die Anwesenheit von zwei Dritteln ihrer stimmberechtigten Mitglieder und die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. (6) Der Gemeinderat hat eine Freiwillige Feuerwehr mit Verordnung aufzulösen, wenn die Voraussetzungen nach diesem Gesetz nicht mehr gegeben sind. (7) Im Fall einer Auflösung nach Abs. 5 oder Abs. 6 geht das gesamte Vermögen der Freiwilligen Feuerwehr zweckgebunden für Aufgaben der Feuerpolizei und des Katastrophenschutzes auf die zuständige politische Gemeinde über. (8) Vor Bildung, Vereinigung oder Auflösung von Freiwilligen Feuerwehren ist die/der BFwKdt anzuhören. (9) Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister hat der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörde die Bildung (Abs. 2), Vereinigung (Abs. 4), die Auflösung (Abs. 5 und 6) und den Mannschaftsstand einer neu gebildeten oder vereinigten Freiwilligen Feuerwehr sowie die Namen der/des FwKdt und der Feuerwehrkommandantstellvertreterin/des Feuerwehrkommandantstellvertreters (im Folgenden FwKdtStv genannt) bekannt zu geben.
FeuerwehrgesetzFassung: LGBl. Nr. 13/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 39/2018Abschnitt: II. TeilInhalt: FeuerwehrenParagraf: § 006Kurztext: Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten d. MitgliederText: (1) Arten der Mitgliedschaft: 1. Aktive Mitglieder, 2. Feuerwehrjugend, 3. Mitglieder außer Dienst, 4. Ehrenmitglieder. (2) Dienst als aktive Mitglieder können Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr versehen, die körperlich und geistig zum Feuerwehrdienst geeignet sind und gegen die kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 22 der Landtags-Wahlordnung 2004, LGBl. Nr. 45, vorliegt. Die aktive Mitgliedschaft endet jedenfalls mit Vollendung des 70. Lebensjahres. (3) Die Feuerwehrmitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 üben ihre Tätigkeiten freiwillig und ehrenamtlich aus. Sie dürfen keiner weiteren Freiwilligen Feuerwehr als Mitglied angehören. Ein Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr (Stammfeuerwehr) kann aber auf eigenen Wunsch von einer anderen Freiwilligen Feuerwehr (Zweitfeuerwehr) zur Erbringung von Einsatzleistungen gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 herangezogen werden. Für die Erbringung dieser Leistungen ist das betreffende Mitglied hinsichtlich der Rechte und Pflichten den Mitgliedern der Zweitfeuerwehr gleichgestellt. (4) Die Mitgliedschaft bei einer Betriebsfeuerwehr oder Berufsfeuerwehr schließt die Mitgliedschaft bei einer Freiwilligen Feuerwehr nicht aus. (5) Die Feuerwehrmitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind berechtigt, die vorgeschriebene Dienstkleidung im Dienst und bei sonstigen, von einer Kommandantin/einem Kommandanten angeordneten Anlässen zu tragen. (6) Ehrenmitglieder sind jene Personen, die sich besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben. Die Aufnahme als Ehrenmitglied erfolgt durch die/den FwKdt nach Beschluss der Wehrversammlung über Vorschlag des Feuerwehrausschusses und im Einvernehmen mit der/dem BFwKdt. (7) Die Feuerwehrmitglieder haben – unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen – die Befehle der zuständigen Vorgesetzten zu befolgen. Die Befolgung darf nur verweigert werden, wenn sie gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2015
FeuerwehrgesetzFassung: LGBl. Nr. 13/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 39/2018Abschnitt: II. TeilInhalt: FeuerwehrenParagraf: § 007Kurztext: Organe der Freiwilligen FeuerwehrText: (1) Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind: 1. die/der FwKdt, 2. die/der FwKdtStv, 3. der Feuerwehrausschuss, 4. die Wehrversammlung, 5. die Wahlversammlung. (2) Dem Feuerwehrausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an: 1. die/der FwKdt, 2. die/der FwKdtStv, 3. die Zugs und Gruppenkommandantinnen/die Zugs und Gruppenkommandanten, 4. die Kassierin/der Kassier, 5. die Schriftführerin/der Schriftführer. (3) Als beratende Mitglieder können dem Feuerwehrausschuss von der/von dem FwKdt beauftragte Personen aus der Feuerwehr oder andere sachverständige Personen beigezogen werden.
FeuerwehrgesetzFassung: LGBl. Nr. 13/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 39/2018Abschnitt: II. TeilInhalt: FeuerwehrenParagraf: § 008Kurztext: Aufgaben d. Organe der Freiw. Feuerwehr ...Text: Orig. Titel: Aufgaben der Organe der Freiwilligen Feuerwehr; Stellvertretung (1) Der/Dem FwKdt obliegt die Führung und Vertretung der Freiwilligen Feuerwehr. Ihr/Ihm obliegen die laufende Geschäftsführung der Freiwilligen Feuerwehr und die Durchführung der Beschlüsse des Feuerwehrausschusses und der Wehrversammlung, die von ihr/ihm einberufen werden. Die/Der FwKdtStv ist auch außerhalb der Fälle des Abs. 7 Vorgesetzte/Vorgesetzter aller nicht gewählten Feuerwehrmitglieder und in dieser Funktion an die Anordnungen der/des FwKdt gebunden. Die/Der FwKdt hat für die Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr Sorge zu tragen und ist der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister für die Schlagkraft der Feuerwehr verantwortlich. Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr und des Feuerwehrausschusses haben die/den FwKdt bei der Durchführung ihrer/seiner Aufgaben zu unterstützen. (2) Insbesondere obliegen dem Feuerwehrausschuss die 1. Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag, 2. Erstellung des Rechnungsabschlussentwurfes, 3. Vorbereitung der Tagesordnung für die Wehrversammlung, 4. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausscheiden von Mitgliedern, 5. Erstattung von Vorschlägen betreffend die Ernennung von Ehrendienstgraden und Aufnahme von Ehrenmitgliedern im Einvernehmen mit der/dem BFwKdt, 6. Beschlussfassung über die Überstellung zu Feuerwehrmitgliedern außer Dienst, 7. Ausarbeitung einer Geschäftsordnung, die mit diesem Gesetz, der Dienstordnung, der Wahlordnung und den Richtlinien des Landesfeuerwehrverbandes und der Geschäftsordnung des eigenen Bereichsfeuerwehrverbandes nicht im Widerspruch stehen darf. (3) Die Wehrversammlung ist die Mitgliederversammlung der Freiwilligen Feuerwehr. Ihr obliegen insbesondere die 1. Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss und rechtzeitig eingebrachte Anträge, 2. Entgegennahme des Jahresberichtes der/des FwKdt und der Berichte der Funktionärinnen/Funktionäre, 3. Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern, die nicht stimmberechtigte Mitglieder des Feuerwehrausschusses sein dürfen, 4. Beschlussfassung über die erstatteten Vorschläge betreffend die Ernennung von Ehrendienstgraden und Aufnahme von Ehrenmitgliedern, 5. Beschlussfassung über die Vereinigung mit einer anderen Freiwilligen Feuerwehr, 6. Beschlussfassung über die Auflösung der Feuerwehr, 7. Beschlussfassung über die Erlassung einer Geschäftsordnung, die mit diesem Gesetz, der Dienstordnung, der Wahlordnung und den Richtlinien des Landesfeuerwehrverbandes oder der Geschäftsordnung des eigenen Bereichsfeuerwehrverbandes nicht im Widerspruch stehen darf. Stimmberechtigt sind die aktiven Mitglieder und die Mitglieder außer Dienst. (4) Der Wahlversammlung ist die Wahl und Enthebung der/des FwKdt und der/des FwKdtStv gemäß §§ 24 bis 30 vorbehalten. (5) Der Bürgermeisterin/Dem Bürgermeister ist der Zeitpunkt der Sitzung des Feuerwehrausschusses mindestens drei Tage sowie der Zeitpunkt der Wehrversammlung mindestens 14 Tage vorher, jeweils schriftlich unter Anführung der Tagesordnung, bekannt zu geben. Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister ist berechtigt, an diesen Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Zeitpunkt der Wahlversammlung ist der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister ebenfalls mindestens 14 Tage vorher schriftlich bekannt zu geben. (6) Der/Dem BFwKdt und der/dem AFwKdt sind der Zeitpunkt und der Ort von Wehr und Wahlversammlung mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Anführung der Tagesordnung bekannt zu geben. Sie sind berechtigt, an diesen Sitzungen teilzunehmen. (7) Im Falle der vorzeitigen Beendigung der Funktionsperiode der/des FwKdt oder im Falle ihrer/seiner sonstigen Verhinderung erfolgt die Führung und Vertretung der Feuerwehr nach folgender Reihenfolge: 1. FwKdtStv, 2. Zugskommandantin/Zugskommandant nach Dienstgrad, 3. Gruppenkommandantin/Gruppenkommandant nach Dienstgrad, 4. ranghöchstes aktives Feuerwehrmitglied. Bei Gleichrangigkeit kommt die Führung und Vertretung dem in dieser Funktion dienstälteren Feuerwehrmitglied zu, bei gleichem Dienstalter dem älteren. Nur Dienstgrade des Branddienstes sind bei der Vertretungsregelung zu berücksichtigen. (8) Die/Der FwKdt hat, ausgenommen die/den FwKdtStv, die Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu ernennen und abzuberufen. Deren Funktion erlischt mit Beginn der Funktionsperiode der/des neu gewählten FwKdt. Die Funktion der Zugs und Gruppenkommandantinnen/der Zugs und Gruppenkommandanten endet jedenfalls mit Vollendung des 65. Lebensjahres.
FeuerwehrgesetzFassung: LGBl. Nr. 13/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 39/2018Abschnitt: II. TeilInhalt: FeuerwehrenParagraf: § 008aKurztext: 1a. AbschnittText: Freiwillige Feuerwehren an Universitäten und Fachhochschulen § 8a Bildung und Auflösung (1) Die Landesregierung kann auf Anregung der Rektorin/des Rektors einer Universität oder Fachhochschule in der Steiermark durch Verordnung die Einrichtung einer Freiwilligen Feuerwehr an der Universität oder Fachhochschule beschließen, sofern folgende Voraussetzungen nachweislich gegeben sind: 1. mindestens 20 schriftliche Erklärungen betreffend die beabsichtigte Mitgliedschaft zur Freiwilligen Feuerwehr aus der im Kreis der in § 8b Abs. 1 genannten Personen, 2. Gewährleistung der finanziellen Mittel für die Ausstattung der Gründungsmitglieder (Z 1) mit Einsatzbekleidung, Dienstbekleidung und einem Mannschaftstransportfahrzeug, 3. Verpflichtungserklärung betreffend die Entrichtung eines Jahresbeitrages an den Landesfeuerwehrverband in Anlehnung an § 36 Abs. 2, wobei als Berechnungsfaktor die Hälfte des Berechnungsfaktors für Gemeinden gemäß § 36 Abs. 1 anzunehmen ist und die Anzahl an Studierenden einer Universität oder Fachhochschule der Anzahl an Einwohnern einer Gemeinde gleichzusetzen ist. Berechnungsbasis für die Ermittlung des Jahresbeitrages ist die jährlich festzustellende Anzahl der Studierenden des Wintersemesters an der Universität oder Fachhochschule. 4. Konzept betreffend die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten und die Benützung der Infrastruktur an der Universität oder Fachhochschule. (2) Die Verordnung hat den Tag zu bezeichnen an dem die Freiwillige Feuerwehr die Rechtspersönlichkeit einer Körperschaft öffentlichen Rechts erlangt. Sie führt neben der Bezeichnung „Freiwillige Feuerwehr“ den Namen der betreffenden Universität oder Fachhochschule. (3) Die eingerichtete Freiwillige Feuerwehr an der Universität oder Fachhochschule gehört keinem Bereichsfeuerwehrverband an und untersteht unmittelbar der/dem LFwKdt in organisatorischen und einsatztaktischen Angelegenheiten. Diese/r hat binnen einer Frist von vier Wochen ab dem Erlangen der Rechtspersönlichkeit gemäß Abs. 2 die erste Wahlversammlung einzuberufen, zu der die Gründungsmitglieder (Abs. 1 Z 1) einzuladen sind. (4) Die/der LFwKdt hat der Landesregierung den Mannschaftsstand sowie die Namen der/des FwKdt und der FwKdtStv bekannt zu geben. (5) Die Bestimmung des § 35 ist auf Freiwillige Feuerwehren an Universitäten und Fachhochschulen nicht anzuwenden. (6) Die Landesregierung hat eine Freiwillige Feuerwehr an einer Universität oder Fachhochschule durch Aufhebung der Verordnung aufzulösen, wenn 1. die/der LFwKdt der Landesregierung den Auflösungsbeschluss der Wehrversammlung vorlegt, wobei für den Auflösungsbeschluss die Anwesenheit von zwei Dritteln ihrer stimmberechtigten Mitglieder und die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist, oder 2. die Aufgabenerfüllung nach § 8c nicht mehr gewährleistet ist und der Landesfeuerwehrverband einen Antrag auf Auflösung stellt. (7) Im Falle einer Auflösung geht das gesamte Vermögen der Freiwilligen Feuerwehr zweckgebunden für Aufgaben der Ausbildung und Forschung im Feuerwehrwesen sowie des Katastrophenschutzes je zu Hälfte auf den Landesfeuerwehrverband und auf die Universität oder Fachhochschule über. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2018
FeuerwehrgesetzFassung: LGBl. Nr. 13/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 39/2018Abschnitt: II. TeilInhalt: FeuerwehrenParagraf: § 008bKurztext: Mitgliedschaft, Rechte und PflichtenText: der Mitglieder, Organe (1) Mitglieder einer Freiwilligen Feuerwehr an einer Universität oder Fachhochschule können sein: 1. Studierende, 2. Bedienstete, 3. Lehrende, 4. Absolventinnen und Absolventen, sofern kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 22 der Landtags-Wahlordnung 2004 vorliegt. (2) Die Feuerwehrmitglieder gemäß Abs. 1 üben ihre Tätigkeiten freiwillig und ehrenamtlich aus. Sie dürfen einer weiteren Freiwilligen Feuerwehr, einer Betriebsfeuerwehr oder einer Berufsfeuerwehr als Mitglied angehören. (3) Die Feuerwehrmitglieder gemäß Abs. 1 sind berechtigt, die vorgeschriebene Dienstbekleidung im Dienst und bei sonstigen, von der Kommandantin/dem Kommandanten angeordneten Anlässen zu tragen. (4) Die Feuerwehrmitglieder haben – unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen – die Befehle der zuständigen Vorgesetzten zu befolgen. Die Befolgung darf nur verweigert werden, wenn sie gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen würde. (5) Für die Organe der Freiwilligen Feuerwehren an Universitäten und Fachhochschulen gilt § 7. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2018
FeuerwehrgesetzFassung: LGBl. Nr. 13/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 39/2018Abschnitt: II. TeilInhalt: FeuerwehrenParagraf: § 008cKurztext: Aufgaben der Freiwilligen FeuerwehrText: an einer Universität oder Fachhochschule (1) Zu den Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr an einer Universität oder Fachhochschule zählen insbesondere: 1. Aus-, Fort- und Weiterbildung von Feuerwehrmitgliedern auf wissenschaftlichem Niveau, 2. Forschungs- und Entwicklungsprojekte in den Bereichen Katastrophenschutz, Feuerwehr-, Brandschutz- und Zivilschutzwesen, 3. Nutzung wissenschaftlicher Kenntnisse im Zuge der Unterstützung anderer Feuerwehren bei der Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 2), insbesondere bei der Teilnahme an Einsatztätigkeiten. (2) Freiwillige Feuerwehren an einer Universität oder Fachhochschule sind berechtigt, Kooperationsvereinbarungen mit anderen Feuerwehrverbänden, Feuerwehren, Einsatzorganisationen, der Hauptstelle für das Grubenrettungs- und Gasschutzwesen oder einschlägigen Lehr- und Forschungseinrichtungen in den Bereichen Katastrophenschutz, Feuerwehr-, Brandschutz- und Zivilschutzwesen zu schließen. Derartige Kooperationen bedürfen der Genehmigung durch den LFwKdt. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2018
FeuerwehrgesetzFassung: LGBl. Nr. 13/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 39/2018Abschnitt: II. TeilInhalt: FeuerwehrenParagraf: § 008dKurztext: Aufgaben der Organe der Freiwilligen Feuerwehr anText: einer Universität oder Fachhochschule; Stellvertretung (1) Der/Dem FwKdt obliegt die Führung und Vertretung der Freiwilligen Feuerwehr. Ihr/Ihm obliegen die laufende Geschäftsführung der Freiwilligen Feuerwehr und die Durchführung der Beschlüsse des Feuerwehrausschusses und der Wehrversammlung, die von ihr/ihm einberufen werden. Die/Der FwKdtStv ist auch außerhalb der Fälle des Abs. 7 Vorgesetzte/Vorgesetzter aller nicht gewählten Feuerwehrmitglieder und in dieser Funktion an die Anordnungen der/des FwKdt gebunden. Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr und des Feuerwehrausschusses haben die/den FwKdt bei der Durchführung ihrer/seiner Aufgaben zu unterstützen. (2) Insbesondere obliegen dem Feuerwehrausschuss die 1. Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag, 2. Erstellung des Rechnungsabschlussentwurfes, 3. Vorbereitung der Tagesordnung für die Wehrversammlung, 4. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausscheiden von Mitgliedern, 5. Erstattung von Vorschlägen betreffend die Ernennung von Ehrendienstgraden und die Aufnahme von Ehrenmitgliedern im Einvernehmen mit der/dem LFWKdt, 6. Ausarbeitung einer Geschäftsordnung, die mit diesem Gesetz, der Dienstordnung, der Wahlordnung und den Richtlinien des Landesfeuerwehrverbandes nicht im Widerspruch stehen darf. (3) Die Wehrversammlung ist die Mitgliederversammlung der Freiwilligen Feuerwehr. Ihr obliegen insbesondere die 1. Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss und rechtzeitig eingebrachte Anträge, 2. Entgegennahme des Jahresberichtes der/des FwKdt und der Berichte der Funktionärinnen/Funktionäre, 3. Wahl von mindestens drei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern, die nicht stimmberechtigte Mitglieder des Feuerwehrausschusses sein dürfen, wobei eine Person von der Universität oder Fachhochschule und eine Person vom Landesfeuerwehrverband namhaft zu machen ist, 4. Beschlussfassung über die erstatteten Vorschläge betreffend die Ernennung von Ehrendienstgraden und die Aufnahme von Ehrenmitgliedern, 5. Beschlussfassung über die Auflösung der Feuerwehr, 6. Beschlussfassung über die Erlassung einer Geschäftsordnung, die mit diesem Gesetz, der Dienstordnung, der Wahlordnung und den Richtlinien des Landesfeuerwehrverbandes nicht im Widerspruch stehen darf. (4) Die Wahl und Enthebung der/des FwKdt und der/des FwKdtStv ist der Wahlversammlung vorbehalten. Es gelten die §§ 24 bis 30 mit der Maßgabe, dass den Vorsitz die/der LFwKdt führt, das Erlöschen und Zurücklegen der Landesregierung bekannt zu geben ist und die Wahlbestätigung der Landesregierung obliegt. (5) Der Rektorin/Dem Rektor der Universität bzw. Fachhochschule und der/dem LFwKdt ist der Zeitpunkt der Sitzung des Feuerwehrausschusses mindestens drei Tage sowie der Zeitpunkt der Wehrversammlung mindestens 14 Tage vorher, jeweils schriftlich unter Anführung der Tagesordnung, bekannt zu geben. Die Rektorin/Der Rektor und die/der LFwKdt sind berechtigt, an diesen Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Zeitpunkt der Wahlversammlung ist der Rektorin/dem Rektor und der/dem LFwKdt ebenfalls 14 Tage vorher schriftlich bekannt zu geben. (6) Im Falle der vorzeitigen Beendigung der Funktionsperiode der/des FwKdt oder im Falle ihrer/seiner sonstigen Verhinderung erfolgt die Führung und Vertretung der Feuerwehr nach folgender Reihenfolge: 1. FwKdtStv, 2. Zugskommandantin/Zugskommandant nach Dienstgrad, 3. Gruppenkommandantin/Gruppenkommandant nach Dienstgrad, 4. ranghöchstes aktives Feuerwehrmitglied. Bei Gleichrangigkeit kommt die Führung und Vertretung dem in dieser Funktion dienstälteren Feuerwehrmitglied zu, bei gleichem Dienstalter dem älteren. Nur Dienstgrade des Branddienstes sind bei der Vertretungsregelung zu berücksichtigen. (7) Die/Der FwKdt hat, ausgenommen die/den FwKdtStv, die Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu ernennen und abzuberufen. Deren Funktion erlischt mit Beginn der Funktionsperiode der/des neu gewählten FwKdt. Die Funktion der Zugs- und Gruppenkommandantinnen/der Zugs- und Gruppenkommandanten endet mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2018
FeuerwehrgesetzFassung: LGBl. Nr. 13/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 39/2018Abschnitt: II. TeilInhalt: FeuerwehrenParagraf: § 008eKurztext: Vertreterinnen/VertreterText: der Freiwilligen Feuerwehren an Universitäten und Fachhochschulen (1) Die FwKdt und die FwKdtStv der Freiwilligen Feuerwehren an Universitäten und Fachhochschulen haben in den Wahljahren (§ 25) für die Wahlen zur/zum LFwKdt aus dem Kreis der Mitglieder dieser Feuerwehren die Vertreterin/den Vertreter der Freiwilligen Feuerwehren an Universitäten und Fachhochschulen im Landesfeuerwehrausschuss, die/der Sitz und Stimme im Landesfeuerwehrausschuss hat, und beim Landesfeuerwehrtag, die/der Sitz und Stimme beim Landesfeuerwehrtag hat, zu entsenden. (2) Die Funktionsperiode der Vertreterinnen/Vertreter der Freiwilligen Feuerwehren an Universitäten und Fachhochschulen endet in jedem Fall mit dem Beginn der Funktionsperiode der/des jeweilig neu gewählten LFwKdt. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2018
FeuerwehrgesetzFassung: LGBl. Nr. 13/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 39/2018Abschnitt: II. TeilInhalt: FeuerwehrenParagraf: § 008fKurztext: Bildungs- und ForschungsbeiratText: (1) Als beratendes und die Freiwilligen Feuerwehren an Universitäten und Fachhochschulen koordinierendes Gremium wird beim Landesfeuerwehrverband ein Bildungs- und Forschungsbeirat eingerichtet. (2) Diesem Beirat gehören an: 1. die/der LFwKdt, 2. die Rektorinnen und Rektoren aller Universitäten oder Fachhochschulen, an denen eine Freiwillige Feuerwehr gemäß § 8a eingerichtet ist, 3. die FwKdt aller Freiwilligen Feuerwehren an Universitäten oder Fachhochschulen, 4. die Leiterin/der Leiter der Landesfeuerwehr- und Zivilschutzschule, 5. das für das Feuerwehrwesen zuständige Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung. Die Mitglieder können sich gemäß den organisationsinternen Vertretungsregelungen oder durch Bevollmächtige bzw. Beauftragte vertreten lassen. (3) Den Vorsitz führt der LFwKdt, der den Beirat nach Bedarf, jedenfalls aber zwei Mal jährlich einzuberufen hat. Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn mindestens die Hälfte der Beiratsmitglieder anwesend ist. Die Willensbildung erfolgt mit Stimmenmehrheit. Näheres ist in einer Geschäftsordnung zu regeln. (4) Der Beirat kann die Kooptierung weiterer Mitglieder ohne Stimmrecht beschließen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2018
FeuerwehrgesetzFassung: LGBl. Nr. 13/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 39/2018Abschnitt: II. TeilInhalt: FeuerwehrenParagraf: § 009Kurztext: 2. Abschnitt - BerufsfeuerwehrenText: Bildung und Auflösung (1) Besteht in einer Gemeinde auf Grund der Einwohnerzahl, Fläche der Gemeinde, Besiedelungsdichte, baulichen und industriellen Struktur und Entwicklung besondere Brandanfälligkeit oder Gefahrendichte und reichen die in der Gemeinde bestehenden Feuerwehren zur Hilfeleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 nicht aus, jedenfalls aber bei Erreichen einer Einwohnerzahl von 150.000, ist eine Berufsfeuerwehr zu bilden. (2) Berufsfeuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind Feuerwehren, deren Feuerwehrmitglieder hauptberuflich im Feuerwehrdienst tätig sind und zur Gemeinde in einem Dienstverhältnis stehen. Berufsfeuerwehren sind hinsichtlich ihrer personellen Zusammensetzung, Ausbildung und Ausrüstung so einzurichten, dass sie jederzeit befähigt sind, die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 zu erfüllen. (3) (Anm.: entfallen) (4) (Anm.: entfallen) Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2015
FeuerwehrgesetzFassung: LGBl. Nr. 13/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 39/2018Abschnitt: II. TeilInhalt: FeuerwehrenParagraf: § 010Kurztext: 3. Abschnitt - BetriebsfeuerwehrenText: Bildung und Auflösung (1) Unbeschadet einer allfälligen Verpflichtung nach anderen Rechtsvorschriften und sofern nicht Abs. 2 zur Anwendung kommt, können Betriebe zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1, insbesondere des Brandschutzes im eigenen Betrieb, nach Anhörung der/des BFwKdt und der/des LFwKdt freiwillig eine Betriebsfeuerwehr einrichten. (2) Bei Betrieben, die auf Grund eines brandschutztechnischen Gutachtens und einer Löschmittelbedarfsberechnung wegen ihrer Größe, Lage und baulichen Beschaffenheit, vor allem aber wegen ihrer Brandgefährdung eines erhöhten Brandschutzes bedürfen, ist von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister nach Anhörung der Bezirksverwaltungsbehörde und der mit der Wahrnehmung der Dienstnehmerschutzinteressen betrauten Behörde sowie des Bereichsfeuerwehrverbandes und des Landesfeuerwehrverbandes die Errichtung einer Betriebsfeuerwehr mit Bescheid vorzuschreiben. Im Verpflichtungsbescheid hat die Bürgermeisterin/der Bürgermeister unter Heranziehung einer/eines Sachverständigen des Landesfeuerwehrverbandes unter Mitwirkung eines Vertreters der zur Feuerwehraufsicht berufenen Landesbehörde und der Vertreterin/des Vertreters der Betriebsfeuerwehren im Landesfeuerwehrausschuss festzulegen: 1. die erforderliche Einsatzstärke, 2. die erforderliche Ausrüstung, 3. das Zahlenverhältnis zwischen betriebsangehörigen Mitgliedern nach §10a Abs. 1 Z 1 und 3 einerseits und den Mitgliedern der Betriebsfeuerwehr nach § 10a Abs. 1 Z 2, 4 und 5 andererseits, 4. ob und in welcher Stärke eine Einsatzbereitschaft auch außerhalb der Betriebszeit verfügbar sein muss. (3) Für das Zahlenverhältnis gemäß Abs. 2 Z 3 gilt grundsätzlich eine Untergrenze der Anzahl der Mitglieder nach §10a Abs. 1 Z 1 und 3 von 50 %. In begründeten Ausnahmenfällen kann dieser Prozentsatz auf ein Mindestmaß von 30 % verringert werden. Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister hat sich dabei an der spezifischen Gefahrenlage und den Organisationsabläufen im Betrieb zu orientieren und insbesondere sicherzustellen, dass die Einsatzbereitschaft der Betriebsfeuerwehr durch die Fluktuation betriebsfremder Mitglieder nicht gefährdet wird. (4) Wenn sich maßgeblich Änderungen in Bezug auf die Kriterien des Abs. 2 ergeben haben, kann der verpflichtete Betrieb bei der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister einen Antrag auf Aufhebung oder Abänderung des nach Abs. 2 erlassenen Bescheides stellen. (5) Betriebe mit Betriebsfeuerwehren sind Mitglied des für den Betriebsstandort zuständigen Bereichsfeuerwehrverbandes. Ist ein Rechtsträger nach Abs. 7 eingerichtet worden, so ist dieser Mitglied des für den Betriebsstandort zuständigen Bereichsfeuerwehrverbandes. (6) Verpflichtet eingerichtete Betriebsfeuerwehren nach Abs. 2 können den Schutz über mehrere, in räumlicher Nähe befindliche Betriebe übernehmen, für die ebenso eine Verpflichtung nach Abs. 2 besteht, wobei von den betroffenen Betrieben Verträge zu schließen sind. Derartige Verträge sind gemeinsam mit einem Brandschutzkonzept, das der nach der Stmk. Bautechnikverordnung für verbindlich erklärten OIB Richtlinie 2 „Brandschutz“ entspricht und alle betroffenen Betriebe umfassen muss, der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister zur Genehmigung vorzulegen. Mit der Genehmigung gilt die Verpflichtung zur Errichtung einer Betriebsfeuerwehr für die Dauer des Vertragsverhältnisses als erfüllt. Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister hat eine gutachterliche Stellungnahme des Landesfeuerwehrverbandes einzuholen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Ausrüstung und Einsatzstärke der Betriebsfeuerwehr nicht ausreichen, um die Anforderungen der Verpflichtungsbescheide nach Abs. 2 zu erfüllen. Die Auflösung eines derartigen Vertrages ist von den Vertragspartnern der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister unverzüglich anzuzeigen. Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister hat im Falle der Auflösung eines derartigen Vertrages erforderlichenfalls die erlassenen Bescheide nach Abs. 2 abzuändern. (7) Mehrere Betriebe, die eine bauliche, betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden, aber für sich allein aufgrund ihrer Größe und Struktur nicht in der Lage sind Rechtsträger einer Betriebsfeuerwehr zu sein, können durch Vereinbarung eine gemeinsame Betriebsfeuerwehr einrichten und betreiben. Für eine solche Betriebsfeuerwehr ist ein Rechtsträger mit eigener Rechtspersönlichkeit zu gründen. Dieser Rechtsträger muss von den betroffenen Betrieben mehrheitlich beherrscht werden und insbesondere zum Zweck des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes gegründet worden sein. (8) Ist ein nach Abs. 2 zur Errichtung einer Betriebsfeuerwehr verpflichteter Betrieb nicht in der Lage, die gemäß Abs. 2 Z 3 bescheidförmig auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen und ist ein Vertragsabschluss nach Abs. 6 nicht möglich, so kann dieser Betrieb im Ausnahmefall für einen Zeitraum von maximal 3 Jahren mit der örtlichen Feuerwehr einen Vertrag zur Erfüllung der Pflichten gem. Abs. 2 unter Bestimmung der Höhe der Beitragsleistung an die Gemeinde, die nicht höher sein dürfen als die Kosten für die Einrichtung der Betriebsfeuerwehr, abschließen. Derartige Verträge sind der Bürgermeister/dem Bürgermeister zur Genehmigung vorzulegen. Mit der Genehmigung gilt die Verpflichtung zur Errichtung einer Betriebsfeuerwehr für die Dauer des Vertragsverhältnisses als erfüllt. Zuvor hat die Bürgermeisterin/der Bürgermeister eine gutachterliche Stellungnahme des Landesfeuerwehrverbandes einzuholen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Ausrüstung und Einsatzstärke der örtlichen Feuerwehr nicht ausreichen, um die Anforderungen des Verpflichtungsbescheides ohne Einschränkung der Schlagkraft der örtlichen Feuerwehr im Löschbereich zu erfüllen. (9) Erstreckt sich das Betriebsgelände eines Betriebes mit Betriebsfeuerwehr über Gemeindegrenzen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, erstreckt es sich über die Bezirksgrenzen hat die Landesregierung die behördlichen Befugnisse, die der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister zukommen, wahrzunehmen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 52/2015, LGBl. Nr. 39/2018
FeuerwehrgesetzFassung: LGBl. Nr. 13/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 39/2018Abschnitt: II. TeilInhalt: FeuerwehrenParagraf: § 010aKurztext: MitgliedschaftText:
FeuerwehrgesetzFassung: LGBl. Nr. 13/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 39/2018Abschnitt: II. TeilInhalt: FeuerwehrenParagraf: § 011Kurztext: Organe der BetriebsfeuerwehrText: (1) Organe der Betriebsfeuerwehr sind: 1. die/der BtfKdt, 2. die Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreterin/der Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreter (im Folgenden BtfKdtStv genannt), 3. der Betriebsfeuerwehrausschuss, 4. die Wehrversammlung, 5. die Wahlversammlung. (2) Dem Betriebsfeuerwehrausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an: 1. die/der BtfKdt, 2. die/der BtfKdtStv, 3. die Zugs und Gruppenkommandantinnen/die Zugs und Gruppenkommandanten, 4. die Kassierin/der Kassier, 5. die Schriftführerin/der Schriftführer. (3) Als beratende Mitglieder können dem Betriebsfeuerwehrausschuss von der/von dem BtfKdt beauftragte Personen aus der Feuerwehr oder andere sachverständige Personen beigezogen werden.
FeuerwehrgesetzFassung: LGBl. Nr. 13/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 39/2018Abschnitt: II. TeilInhalt: FeuerwehrenParagraf: § 012Kurztext: Aufgaben der Organe der Betriebsfeuerwehr...Text: Orig. Titel: Aufgaben der Organe der Betriebsfeuerwehr; Stellvertretung (1) Der/Dem BtfKdt obliegt die Führung und Vertretung der Betriebsfeuerwehr. Ihr/Ihm obliegen die laufende Geschäftsführung der Betriebsfeuerwehr und die Durchführung der Beschlüsse des Betriebsfeuerwehrausschusses und der Wehrversammlung, die von ihr/ihm einberufen werden. Die/Der BtfKdtStv ist auch außerhalb der Fälle des Abs. 7 Vorgesetzte/Vorgesetzter aller nicht gewählten Feuerwehrmitglieder und in dieser Funktion an die Anordnungen der/des BtfKdt gebunden; § 27 Abs. 1 letzter Satz ist dabei zu beachten. Die/Der BtfKdt hat für die Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der Betriebsfeuerwehr Sorge zu tragen und ist der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber für die Schlagkraft der Betriebsfeuerwehr verantwortlich. Die Mitglieder der Betriebsfeuerwehr und des Betriebsfeuerwehrausschusses haben die/den BtfKdt bei der Durchführung ihrer/seiner Aufgaben zu unterstützen. (2) Insbesondere obliegen dem Betriebsfeuerwehrausschuss die 1. Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag, 2. Erstellung des Rechnungsabschlussentwurfes, 3. Vorbereitung der Tagesordnung für die Wehrversammlung, 4. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausscheiden von Mitgliedern, 5. Erstattung von Vorschlägen betreffend die Ernennung von Ehrendienstgraden und Aufnahme von Ehrenmitgliedern im Einvernehmen mit der/dem BFwKdt, 6. Beschlussfassung über die Überstellung zu Feuerwehrmitgliedern außer Dienst, 7. Ausarbeitung einer Geschäftsordnung, die mit diesem Gesetz, der Dienstordnung, der Wahlordnung und den Richtlinien des Landesfeuerwehrverbandes und der Geschäftsordnung des eigenen Bereichsfeuerwehrverbandes nicht im Widerspruch stehen darf. (3) Die Wehrversammlung ist die Mitgliederversammlung der Betriebsfeuerwehr. Ihr obliegen insbesondere die 1. Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss und rechtzeitig eingebrachte Anträge, 2. Entgegennahme des Jahresberichtes der/des BtfKdt und der Berichte der Funktionärinnen/Funktionäre, 3. Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern, die nicht stimmberechtigte Mitglieder des Betriebsfeuerwehrausschusses sein dürfen, 4. Beschlussfassung über die erstatteten Vorschläge betreffend die Ernennung von Ehrendienstgraden und Aufnahme von Ehrenmitgliedern, 5. Beschlussfassung über die Erlassung einer Geschäftsordnung, die mit diesem Gesetz, der Dienstordnung, der Wahlordnung und den Richtlinien des Landesfeuerwehrverbandes und der Geschäftsordnung des eigenen Bereichsfeuerwehrverbandes nicht im Widerspruch stehen darf. Stimmberechtigt sind die aktiven Mitglieder und die Mitglieder außer Dienst. (4) Der Wahlversammlung ist die Wahl und Enthebung der/des BtfKdt und der/des BtfKdtStv gemäß §§ 24 bis 29 und § 31 vorbehalten, sofern diese nicht von der Betriebsinhaberin/vom Betriebsinhaber ernannt wurden. (5) Der Betriebsinhaberin/Dem Betriebsinhaber und der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister ist der Zeitpunkt der Sitzung des Betriebsfeuerwehrausschusses mindestens drei Tage sowie der Zeitpunkt der Wehrversammlung mindestens 14 Tage vorher, jeweils schriftlich unter Anführung der Tagesordnung, bekannt zu geben. Sie sind berechtigt, an diesen Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Zeitpunkt der Wahlversammlung ist der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber und der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister ebenfalls 14 Tage vorher schriftlich bekannt zu geben. (6) Der/Dem BFwKdt und der/dem AFwKdt sind der Zeitpunkt und der Ort von Wehr und Wahlversammlung mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Anführung der Tagesordnung bekannt zu geben. Sie sind berechtigt, an diesen Sitzungen teilzunehmen. (7) Im Falle der vorzeitigen Beendigung der Funktionsperiode der/des BtfKdt oder im Falle ihrer/seiner sonstigen Verhinderung erfolgt die Führung und Vertretung der Betriebsfeuerwehr nach folgender Reihenfolge: 1. BtfKdtStv, 2. Zugskommandantin/Zugskommandant nach Dienstgrad, 3. Gruppenkommandantin/Gruppenkommandant nach Dienstgrad, 4. ranghöchstes aktives Feuerwehrmitglied. Bei Gleichrangigkeit kommt die Vertretung und Führung dem in dieser Funktion dienstälteren Feuerwehrmitglied zu, bei gleichem Dienstalter dem älteren. Nur Dienstgrade des Branddienstes sind bei der Vertretungsregelung zu berücksichtigen. (8) Die/Der BtfKdt hat, ausgenommen die/den BtfKdtStv, die Mitglieder des Betriebsfeuerwehrausschusses zu ernennen und abzuberufen. Deren Funktion erlischt mit Beginn der Funktionsperiode der/des neu gewählten oder ernannten BtfKdt. Die Funktion der Zugs und Gruppenkommandantinnen/der Zugs und Gruppenkommandanten endet jedenfalls mit Vollendung des 65. Lebensjahres.
FeuerwehrgesetzFassung: LGBl. Nr. 13/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 39/2018Abschnitt: II. TeilInhalt: FeuerwehrenParagraf: § 013Kurztext: Vertreterinnen/Vertreter der BetriebsfeuerwehrenText: (1) Die BtfKdt und die BtfKdtStv der Betriebsfeuerwehren jeden Bezirkes haben in den Wahljahren (§ 25) für die Wahlen zur/zum AFwKdt nach Anhörung der/des BFwKdt aus ihrer Mitte eine Vertreterin/einen Vertreter zu entsenden, die/der Sitz und Stimme im Bereichsfeuerwehrausschuss hat. (2) Die Vertreterinnen/die Vertreter der Betriebsfeuerwehren der einzelnen Bezirke, die bisherige Vertreterin/der bisherige Vertreter der Betriebsfeuerwehren im Landesfeuerwehrausschuss und deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter haben in den Wahljahren (§ 25) für die Wahlen zur/zum BFwKdt aus ihrer Mitte die Vertreterin/den Vertreter der Betriebsfeuerwehren im Landesfeuerwehrausschuss, die/der Sitz und Stimme im Landesfeuerwehrausschuss hat, sowie eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter dieses Vertreters zu entsenden. (3) Die Funktionsperiode der Vertreterinnen/Vertreter der Betriebsfeuerwehren endet in jedem Fall mit dem Beginn der Funktionsperiode der/des jeweilig neu gewählten BFwKdt oder der/des neu gewählten LFwKdt. (4) Zur Abdeckung des Verwaltungsaufwandes haben Betriebe mit Betriebsfeuerwehren pro Feuerwehrmitglied einen Geldbetrag, der für Zwecke der Betriebsfeuerwehren zu verwenden ist, zu entrichten. Dieser wird jährlich über Antrag der Vertreterin/des Vertreters der Betriebsfeuerwehren vom Landesfeuerwehrausschuss beschlossen.