FeuerwehrgesetzFassung: LGBl. Nr. 13/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 39/2018Abschnitt: I. TeilInhalt: AllgemeinesParagraf: § 001Kurztext: Einteilung und rechtliche Stellung der FeuerwehrenText: (1) Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind Freiwillige Feuerwehren der Gemeinden oder an Universitäten und Fachhochschulen, Berufsfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren. (2) Freiwillige Feuerwehren sind Körperschaften öffentlichen Rechts, Berufsfeuerwehren sind Einrichtungen der Gemeinden und Betriebsfeuerwehren Einrichtungen der Betriebe oder eines Rechtsträgers nach § 10 Abs. 7. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2018
FeuerwehrgesetzFassung: LGBl. Nr. 13/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 39/2018Abschnitt: I. TeilInhalt: AllgemeinesParagraf: § 002Kurztext: Aufgaben der FeuerwehrenText: (1) Den Feuerwehren obliegen folgende Aufgaben, insoweit als der dafür notwendige Ausrüstungs , Mannschafts und Ausbildungsstand gegeben ist: 1. Mitwirkung bei der Vollziehung der Feuer und Gefahrenpolizei im Rahmen der §§ 4 und 5 des Steiermärkischen Feuer und Gefahrenpolizeigesetzes (StFGPG), LGBl. Nr. 12/2012 2. Mitwirkung bei der Abwehr überörtlicher Gefahren. Der Landesfeuerwehrverband und die Bereichsfeuerwehrverbände haben zu diesem Zweck Einsatzpläne zu erstellen. Darin sind insbesondere die für den überörtlichen Einsatz vorgesehenen Feuerwehren, deren Einsatzbereiche und deren Aufgaben festzulegen. 3. Besorgung sonstiger Aufgaben, soweit sie bundes oder landesgesetzlich vorgesehen sind. (2) Die Feuerwehren haben für ihre Einsatzbereitschaft Sorge zu tragen. Dazu gehört insbesondere die Wahrnehmung folgender Aufgaben: 1. die Ausbildung, Fortbildung und die Förderung der körperlichen Ertüchtigung ihrer Mitglieder; 2. die Durchführung von Übungen; 3. die Pflege der zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit erforderlichen Gemeinschaft; 4. die Mitwirkung bei der Beschaffung, Errichtung, Erhaltung und Wartung von Einrichtungen und Gerätschaften; 5. die zumutbare Mitwirkung bei der Mittelbeschaffung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben. (3) Darüber hinaus steht es jeder Feuerwehr frei, technische und persönliche Hilfeleistungen zu erbringen, für die sie auf Grund ihrer Einrichtung und des Ausbildungsstandes ihrer Mitglieder geeignet ist. (4) Die Erfüllung von Aufgaben gemäß Abs. 1 und 3 gilt als Einsatz. Tätigkeiten gemäß Abs. 2 sind Einsatztätigkeiten gleichgestellt.
FeuerwehrgesetzFassung: LGBl. Nr. 13/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 39/2018Abschnitt: I. TeilInhalt: AllgemeinesParagraf: § 003Kurztext: EinsatzleitungText: (1) Einsatzleiterin/Einsatzleiter ist die örtlich zuständige Feuerwehrkommandantin/der örtlich zuständige Feuerwehrkommandant (im Folgenden FwKdt genannt) oder ihre Vertreterin/sein Vertreter im Sinne des § 8 Abs. 7, in Betrieben die Betriebsfeuerwehrkommandantin/der Betriebsfeuerwehrkommandant (im Folgenden BtfKdt genannt). Bis zum Eintreffen der örtlich zuständigen Feuerwehr hat die/der FwKdt der zuerst an der Gefahrenstelle eingetroffenen Feuerwehr die Einsatzleitung zu übernehmen. (2) Die zuständige Abschnittsfeuerwehrkommandantin/der zuständige Abschnittsfeuerwehrkommandant (im Folgenden AFwKdt genannt), die zuständige Bereichsfeuerwehrkommandantin/der zuständige Bereichsfeuerwehrkommandant (im Folgenden BFwKdt genannt) oder die Landesfeuerwehrkommandantin/der Landesfeuerwehrkommandant (im Folgenden LFwKdt genannt) sind berechtigt, die Einsatzleitung zu übernehmen, in Gemeinden mit einer Berufsfeuerwehr deren Einsatzleiterinnen/Einsatzleiter. (3) Bei Einsätzen von Katastrophenhilfsdienst(KHD) Einheiten (§ 15 Abs. 1 Z. 1) ist die/der örtlich zuständige BFwKdt Einsatzleiterin/Einsatzleiter. Die/der LFwKdt ist berechtigt, die Einsatzleitung zu übernehmen.
FeuerwehrgesetzFassung: LGBl. Nr. 13/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 39/2018Abschnitt: I. TeilInhalt: AllgemeinesParagraf: § 004Kurztext: Korpsabzeichen der Feuerwehr ...Text: Orig. Titel: Korpsabzeichen der Feuerwehr und Führung des Landeswappens (1) Das Korpsabzeichen der Feuerwehr ist ein goldumrandetes Wappen, das die Farben Rot - Weiß - Rot von links unten nach rechts oben in einem Winkel von 45Grad trägt sowie in der Mitte ein goldenes Zahnrad und darüber eine goldene Flamme enthält. Eine bildliche Darstellung erfolgt in der einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlage. Der Landesfeuerwehrverband Steiermark, die Bereichsfeuerwehrverbände und die Feuerwehren sind berechtigt, dieses Korpsabzeichen für Feuerwehrzwecke zu verwenden. Jede andere Verwendung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Landesfeuerwehrverbandes. (2) Der Landesfeuerwehrverband Steiermark und die Bereichsfeuerwehrverbände sind zur Führung des Landeswappens berechtigt.