Feuer- u GefahrenpolizeigesetzFassung: LGBl. Nr. 12/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 87/2013Abschnitt: VI. AbschnittInhalt: SchlussbestimmungenParagraf: § 031Kurztext: Eigener WirkungsbereichText: Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Feuer- u GefahrenpolizeigesetzFassung: LGBl. Nr. 12/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 87/2013Abschnitt: VI. AbschnittInhalt: SchlussbestimmungenParagraf: § 032Kurztext: VerweiseText: Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Feuer- u GefahrenpolizeigesetzFassung: LGBl. Nr. 12/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 87/2013Abschnitt: VI. AbschnittInhalt: SchlussbestimmungenParagraf: § 033Kurztext: StrafbestimmungenText: (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer 1. die in Bescheiden und Erkenntnissen getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält; 2. Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält; 3. den Bestimmungen der §§ 6 bis 16 zuwiderhandelt; 4. die Duldungsverpflichtungen und Auskunftspflichten nach §§ 20 und 21 verletzt; 5. der Verpflichtung zur Meldung eines Brandes oder einer örtlichen Gefahr (§ 25) nicht nachkommt; 6. gegen die von der Einsatzleitung verhängten Sicherheitsvorkehrungen (§ 27) verstößt; 7. im Fall eines Brandes oder einer örtlichen Gefahr der Pflicht zur Hilfeleistung (§ 28 Abs. 1) nicht nachkommt oder die Duldungsverpflichtung (§ 28 Abs. 2) verletzt; 8. es unterlässt, Sicherungsmaßnahmen und Aufräumungsarbeiten durchzuführen (§ 30 Abs. 1). (2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 10.000 Euro zu bestrafen. (3) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Feuer- u GefahrenpolizeigesetzFassung: LGBl. Nr. 12/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 87/2013Abschnitt: VI. AbschnittInhalt: SchlussbestimmungenParagraf: § 034Kurztext: ÜbergangsbestimmungText: (1) Die erstmalige Feuerbeschau nach diesem Gesetz ist bei besonders brandgefährdeten baulichen Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits errichtet sind, bis längstens 31. Dezember 2012 durchzuführen. (2) Sofern Bescheide nach § 7 Abs. 3 Feuerpolizeigesetz, LGBl. Nr. 49/1985, mit Bezug auf Hochhäuser noch nicht im Sinne des § 7 Abs. 3a letzter Satz Feuerpolizeigesetz, LGBl. Nr. 49/1985, von Amts wegen angepasst wurden, sind sie an § 24 Abs. 4 anzupassen.
Feuer- u GefahrenpolizeigesetzFassung: LGBl. Nr. 12/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 87/2013Abschnitt: VI. AbschnittInhalt: SchlussbestimmungenParagraf: § 035Kurztext: InkrafttretenText: (1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. Februar 2012, in Kraft. (2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
Feuer- u GefahrenpolizeigesetzFassung: LGBl. Nr. 12/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 87/2013Abschnitt: VI. AbschnittInhalt: SchlussbestimmungenParagraf: § 035aKurztext: Inkrafttreten von NovellenText: Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 18 Abs. 2 Z 1, des § 29 Abs. 2 und des § 33 Abs. 1 Z 1 und 8 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Feuer- u GefahrenpolizeigesetzFassung: LGBl. Nr. 12/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 87/2013Abschnitt: VI. AbschnittInhalt: SchlussbestimmungenParagraf: § 036Kurztext: AußerkrafttretenText: Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Feuerpolizeigesetz, LGBl. Nr. 49/1985, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, außer Kraft.