Feuer- u GefahrenpolizeigesetzFassung: LGBl. Nr. 12/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 87/2013Abschnitt: V. AbschnittInhalt: Bekämpfung von Bränden und örtlichen GefahrenParagraf: § 025Kurztext: Verpflichtung zur MeldungText: (1) Wer einen Brand oder eine örtliche Gefahr wahrnimmt, hat die ihm möglichen und zumutbaren Sofortmaßnahmen, wie die Alarmierung der Feuerwehr (Feuerwehrnotruf), Warnung und Rettung (brand)gefährdeter Personen, zu ergreifen. Kann der Brand nicht sofort gelöscht oder die örtliche Gefahr nicht sofort beseitigt werden, ist unverzüglich die nächste Brandmeldestelle, wo dies nicht möglich ist, die nächste Polizeiinspektion oder das nächste Gemeindeamt zu verständigen oder durch eine hiezu geeignete Person verständigen zu lassen. (2) Jedermann hat, soweit es ihm möglich und zumutbar ist, an der Weiterleitung von Meldungen im Sinne des Abs. 1 mitzuwirken. Besitzerinnen/Besitzer von Nachrichtenübermittlungsanlagen sind verpflichtet, deren Benützung für die Weiterleitung von Meldungen zu gestatten. (3) Personen, die mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertraut sind, können auch Personen in der näheren Umgebung verständigen, die ihrerseits verpflichtet sind, die Meldung an die im Abs. 1 genannten Stellen unverzüglich weiterzugeben. (4) Die Polizeiinspektionen haben Meldungen im Sinne des Abs. 1 unverzüglich an die Gemeinde und die zuständige Feuerwehr weiterzuleiten.
Feuer- u GefahrenpolizeigesetzFassung: LGBl. Nr. 12/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 87/2013Abschnitt: V. AbschnittInhalt: Bekämpfung von Bränden und örtlichen GefahrenParagraf: § 026Kurztext: EinsatzleitungText: Die im Rahmen dieses Abschnittes zu treffenden behördlichen Anordnungen obliegen der nach § 4 oder § 5 zuständigen Behörde. Solange solche behördlichen Anordnungen nicht getroffen werden, sind unaufschiebbare Maßnahmen von der Feuerwehr Einsatzleiterin/vom Feuerwehr Einsatzleiter nach dem Feuerwehrgesetz zu treffen. Die Einsatzleiterin/der Einsatzleiter hat unverzüglich die Behörde zu verständigen.
Feuer- u GefahrenpolizeigesetzFassung: LGBl. Nr. 12/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 87/2013Abschnitt: V. AbschnittInhalt: Bekämpfung von Bränden und örtlichen GefahrenParagraf: § 027Kurztext: SicherheitsvorkehrungenText: Die Einsatzleitung hat das Recht, bei Gefahr im Verzug 1. den Zutritt zu Gebieten, die durch einen Brand oder eine örtliche Gefahr gefährdet sind, sowie zum Einsatzbereich einschließlich der Zu und Abfahrtsmöglichkeiten zu verbieten, 2. die sofortige Räumung von Grundstücken und Gebäuden zu verfügen, sofern diese auf Grund ihrer örtlichen Lage oder ihres baulichen Zustandes zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich ist.
Feuer- u GefahrenpolizeigesetzFassung: LGBl. Nr. 12/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 87/2013Abschnitt: V. AbschnittInhalt: Bekämpfung von Bränden und örtlichen GefahrenParagraf: § 028Kurztext: Pflicht zur Hilfeleistung, DuldungsverpflichtungText: (1) Im Falle eines Brandes oder einer örtlichen Gefahr im Gemeindegebiet ist die Bürgermeisterin/der Bürgermeister berechtigt, alle hiezu fähigen Personen zur Hilfeleistung aufzubieten und, wenn nötig, nicht im Eigentum der Gemeinde stehende Sachen zur Hilfeleistung in Anspruch zu nehmen. Die Aufgebotenen haben den Anordnungen der Einsatzleitung Folge zu leisten. Ausgenommen vom Aufgebot zur Hilfeleistung sind Personen, die während des Auftretens des Brandes oder der örtlichen Gefahr behördliche Aufgaben zu vollziehen haben, ferner Personen, deren Dienstleistung während dieser Zeit zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder zur Vermeidung schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, sowie Angehörige des Bundesheeres und der Heeresverwaltung. Sachen, die im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen, sind von der Inanspruchnahme ausgenommen. (2) Die Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer oder sonstige (Nutzungs)Berechtigte sind verpflichtet, das Betreten und sonstige Benützen ihrer Grundstücke und Baulichkeiten oder andere zur Abwehr oder Bekämpfung des Brandes oder der örtlichen Gefahr geeigneter Eingriffe in ihr Eigentum zu dulden, wenn dies von der Einsatzleitung angeordnet wird. Die Beseitigung von Pflanzen, Einfriedungen, Baulichkeiten und Teilen hievon sowie ähnliche Maßnahmen sind nur dann zu dulden, wenn nicht in anderer Weise der Brand oder die örtliche Gefahr wirksam bekämpft werden kann. (3) Für eine Beschädigung, für den Verbrauch und für den Verlust von zur Hilfeleistung in Anspruch genommenen, nicht im Eigentum der Gemeinde stehenden Sachen hat die Gemeinde eine angemessene Entschädigung zu leisten, wobei der Vorteil, den die Hilfeleistung für die Betroffene/den Betroffenen mit sich brachte, anzurechnen ist. Der Entschädigungsanspruch ist binnen acht Wochen nach Beendigung der Inanspruchnahme bei der Bürgermeisterin/beim Bürgermeister anzumelden; nach Ablauf der achtwöchigen Frist kann der Entschädigungsanspruch nur mehr dann geltend gemacht werden, wenn die Berechtigte/der Berechtigte nicht in der Lage war, seinen Anspruch rechtzeitig anzumelden. Kommt bei der von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister binnen zwei Wochen nach dem rechtzeitigen Einlangen der Anmeldung beim Gemeindeamt abzuführenden Einigungsverhandlung eine gütliche Einigung über die Entschädigung dem Grund oder der Höhe nach nicht zustande, entscheidet das Landesgericht, wobei hinsichtlich des Umfanges und der Ermittlung der Höhe der Entschädigung die Bestimmungen des Eisenbahn Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, anzuwenden sind. (4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten im Rahmen der überörtlichen Feuerpolizei sinngemäß im Falle eines Brandes im Gebiet einer Nachbargemeinde. (5) Die Gemeinde, welche die Entschädigung nach Abs. 3 oder 4 geleistet hat, hat gegenüber einer Gemeinde, der die Hilfe geleistet wurde, Anspruch auf Ersatz. (6) Soweit Anordnungen nach Abs. 1 Wehrpflichtige des Miliz und Reservestandes betreffen, dürfen hierdurch militärische Interessen, insbesondere bei einem Einsatz des Bundesheeres im Falle des § 2 Abs. 1 lit. a) des Wehrgesetzes 2001 oder bei einer unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes, nicht beeinträchtigt werden.
Feuer- u GefahrenpolizeigesetzFassung: LGBl. Nr. 12/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 87/2013Abschnitt: V. AbschnittInhalt: Bekämpfung von Bränden und örtlichen GefahrenParagraf: § 029Kurztext: Mitwirkung der SicherheitsbehördenText: (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Unbeteiligte wegzuweisen, die durch ihre Anwesenheit am Einsatzort oder in dessen unmittelbarer Umgebung die Abwehr oder die Bekämpfung von Bränden oder Gefahren behindern, selbst gefährdet sind oder die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigen, die von dem für das Einschreiten maßgeblichen Ereignis betroffen sind. (2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die zur Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht (§ 19 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991) eingeschritten sind, sind ermächtigt, die Identitätsdaten der Betroffenen zu ermitteln und, soweit diese nicht in der Lage sind, die hierfür erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Fahrzeuge und Behältnisse, die sie benützt haben, sowie ihre Kleidung zu durchsuchen. (3) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die ermittelten Daten den zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Behörden zu übermitteln. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die ihnen eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Feuer- u GefahrenpolizeigesetzFassung: LGBl. Nr. 12/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 87/2013Abschnitt: V. AbschnittInhalt: Bekämpfung von Bränden und örtlichen GefahrenParagraf: § 030Kurztext: Sicherungsmaßnahmen und AufräumungsarbeitenText: (1) Nach einem Brand hat die Eigentümerin/der Eigentümer des Gebäudes unverzüglich, jedoch ohne die Brandursachenermittlung zu beeinträchtigen, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen und nach Beendigung der Brandursachenermittlung die Aufräumungsarbeiten durchzuführen bzw. zu veranlassen. (2) Werden die Maßnahmen nach Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig getroffen, so hat die Behörde die entsprechenden Maßnahmen der Eigentümerin/dem Eigentümer mit Bescheid aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde ohne weiteres Verfahren und ohne Anhörung der Eigentümerin/des Eigentümers die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten der Eigentümerin/des Eigentümers zu verfügen und sofort durchführen lassen. (3) Die Einsatzleitung hat in begründeten Fällen eine Brandwache oder sonstige Sicherungsmaßnahmen anzuordnen. Die Kosten für diese Brandwache sind von derjenigen/demjenigen zu tragen, in deren/dessen Interesse diese Maßnahmen angeordnet wurden. (4) Die Organe der Behörde haben jederzeit Zutritt zur Brandstelle. (5) Die Freigabe des Objektes erfolgt durch die Behörde. (6) Nach Beendigung der Bekämpfung der örtlichen Gefahr sind erforderlichenfalls Maßnahmen zur Verhütung weiterer Schäden zu treffen. Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß.