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Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Abschnitt
II. Abschnitt
006 Allgemeine Pflichten
007 Verbrennen im Freien
008 Feuerstätten
009 Offenes Feuer u. Licht, sonst. Licht u. Wärmequ.
010 Feuerarbeiten und Erwärmung brennbarer Stoffe
011 Brandgefährliche Stoffe und deren Lagerung
012 Lagerung von selbstentzündlichen Stoffen
013 Lagerung von Heiz und Brennstoffen
014 Lagerung in offenen Dachräumen
015 Ausschmückung von Räumen
016 Fluchtwege und Freiflächen
017 Betriebsbrandschutz
III. Abschnitt
IV. Abschnitt
V. Abschnitt
VI. Abschnitt
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Abschnitt: II. Abschnitt
Inhalt: Vorbeugender Brand und Gefahrenschutz
Paragraf: § 016
Kurztext: Fluchtwege und Freiflächen
Text: (1) Fluchtwege sowie Rettungs und Angriffswege der Einsatzkräfte innerhalb und außerhalb von Gebäuden, Stiegenhäuser, Zugänge, Zufahrten und Durchfahrten sowie Freiflächen, die für das Abstellen von Einsatzfahrzeugen und den Aufbau des Rettungs und Löscheinsatzes dienen oder bestimmt sind, sind ständig freizuhalten und erforderlichenfalls ordnungsgemäß zu kennzeichnen.

(2) Türen im Verlauf von Fluchtwegen müssen so angeschlagen sein, dass sie in Fluchtrichtung aufschlagen, oder es ist in sonstiger Weise sicherzustellen, dass ein gefahrloses Verlassen der Räume möglich ist.

(3) Notausgangstüren und Notausstiege sind so auszuführen, dass sie jederzeit leicht von innen ohne Hilfsmittel geöffnet werden können.

(4) Wird durch einen Gegenstand auf den im Abs. 1 bezeichneten Wegen und Flächen durch Fahrzeuge, Schutt, Baumaterial, Hausrat u. dgl. die Tätigkeit der Einsatzkräfte, insbesondere die Zufahrt von Einsatzfahrzeugen, behindert, so hat die Behörde die unverzügliche Entfernung dieser Gegenstände mit Bescheid, bei Gefahr im Verzug aber ohne vorausgegangenes Verfahren, zu veranlassen.

(5) Die Entfernung und Aufbewahrung des widerrechtlich gelagerten Gegenstandes erfolgen auf Kosten und Gefahr der Eigentümerin/des Eigentümers bzw. der Verfügungsberechtigten/des Verfügungsberechtigten, der/dem diese Kosten mit schriftlichem Bescheid aufzuerlegen sind.