Feuer- u GefahrenpolizeigesetzFassung: LGBl. Nr. 12/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 87/2013Abschnitt: II. AbschnittInhalt: Vorbeugender Brand und GefahrenschutzParagraf: § 006Kurztext: Allgemeine PflichtenText: Jedermann ist verpflichtet, nach Möglichkeit und Zumutbarkeit das Entstehen eines Brandes oder einer örtlichen Gefahr zu verhindern und alles zu unterlassen, was die Ausbreitung eines Brandes oder einer örtlichen Gefahr begünstigt sowie deren Bekämpfung erschwert.
Feuer- u GefahrenpolizeigesetzFassung: LGBl. Nr. 12/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 87/2013Abschnitt: II. AbschnittInhalt: Vorbeugender Brand und GefahrenschutzParagraf: § 007Kurztext: Verbrennen im FreienText: (1) Das Verbrennen im Freien und das Abbrennen von Flächen ist nur bei entsprechender Überwachung des Verbrennens und Nachkontrollen nach dem Ablöschen zulässig. (2) Die Entzündung großer, weithin sichtbarer Feuer ist der zuständigen Feuerwehr rechtzeitig, mindestens jedoch zwölf Stunden vorher, anzuzeigen. (3) Bei starkem Wind und großer Trockenheit ist das Verbrennen im Freien unzulässig.
Feuer- u GefahrenpolizeigesetzFassung: LGBl. Nr. 12/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 87/2013Abschnitt: II. AbschnittInhalt: Vorbeugender Brand und GefahrenschutzParagraf: § 008Kurztext: FeuerstättenText: (1) Im Nah bzw. Gefahrenbereich von Feuerstätten (Öfen, Herden, Heizkesseln usw.) dürfen leicht entzündbare, leicht entflammbare oder explosive Stoffe weder verarbeitet noch gelagert werden. (2) Verbrennungsrückstände dürfen in Gebäuden nicht in offenen Dachräumen, auf Fluchtwegen sowie in Räumen, in denen leicht entzündbare, leicht entflammbare oder explosive Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden, in allen anderen Räumen nur in geschlossenen, nicht brennbaren Behältern aufbewahrt werden. (3) Feuerstätten im Freien sowie bewegliche Feuerungsanlagen dürfen nur so aufgestellt und betrieben werden, dass daraus keine vorhersehbare Brandgefahr entsteht.
Feuer- u GefahrenpolizeigesetzFassung: LGBl. Nr. 12/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 87/2013Abschnitt: II. AbschnittInhalt: Vorbeugender Brand und GefahrenschutzParagraf: § 009Kurztext: Offenes Feuer u. Licht, sonst. Licht u. Wärmequ.Text: Orig. Titel: Offenes Feuer und Licht, sonstige Licht und Wärmequellen (1) Offenes Feuer und Licht dürfen in Räumen, in denen leicht entzündbare, leicht entflammbare oder explosive Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden oder in denen explosive Gase, brennbare Dämpfe oder Staub Luft Gemische auftreten können, nicht benützt werden. (2) In den im Abs. 1 genannten Räumen besteht Rauchverbot, welches deutlich zu kennzeichnen ist. (3) Beleuchtungs und Heizungsgeräte müssen so installiert und betrieben werden, dass daraus keine vorhersehbare Brand oder Explosionsgefahr entsteht. (4) In Räumen, in denen explosive Gase, brennbare Dämpfe oder Staub Luft Gemische auftreten können, dürfen nur explosionsgeschützte Beleuchtungs und Heizungsgeräte verwendet werden. (5) Leitungen von Küchendunst Abzugsgeräten sind nicht brennbar auszuführen. Sie müssen entweder in der dem Gebäude zugrunde gelegten Feuerwiderstandsklasse über Dach geführt werden oder sind so herzustellen, dass eine Brandausbreitung über die Küchendunst Abzugsleitung verhindert wird.
Feuer- u GefahrenpolizeigesetzFassung: LGBl. Nr. 12/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 87/2013Abschnitt: II. AbschnittInhalt: Vorbeugender Brand und GefahrenschutzParagraf: § 010Kurztext: Feuerarbeiten und Erwärmung brennbarer StoffeText: (1) Feuerarbeiten, insbesondere solche mit Schneidbrennern, Trennschleif , Schweiß oder Lötgeräten, sowie Erwärmungen brennbarer Stoffe, wie Teer oder Bitumen, dürfen nur durchgeführt werden, wenn 1. die Arbeitsgeräte auf ihre Betriebssicherheit überprüft werden, 2. geeignete Löschmittel in ausreichender Menge bereitgestellt werden, 3. brennbare Gegenstände aus dem Gefahrenbereich entfernt oder, sofern dies nicht möglich ist, diese mittels nicht brennbarer Stoffe abgedeckt und vor Hitzeeinwirkung ausreichend geschützt werden und 4. in Gebäuden ab der Gebäudeklasse 3 eine Freigabe mittels eines Freigabescheines erfolgt ist. Bei Arbeiten an Rohrleitungen und Behältern sind zusätzlich ausreichende brandschutztechnische Maßnahmen zu treffen. (2) Nach Durchführung von Feuerarbeiten ist umgehend zu prüfen, ob auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse noch eine Brandgefahr besteht. Erforderlichenfalls sind Nachkontrollen durchzuführen. (3) Feuerarbeiten dürfen in den im § 9 Abs. 1 genannten Räumen nicht durchgeführt werden.
Feuer- u GefahrenpolizeigesetzFassung: LGBl. Nr. 12/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 87/2013Abschnitt: II. AbschnittInhalt: Vorbeugender Brand und GefahrenschutzParagraf: § 011Kurztext: Brandgefährliche Stoffe und deren LagerungText: (1) Brandgefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe, die besonders geeignet sind, eine Brandgefahr herbeizuführen. (2) Diese sind so zu lagern und zu verwahren, dass eine vorhersehbare Gefahr der Entstehung oder Ausbreitung eines Brandes vermieden und dessen Bekämpfung nicht erschwert wird. (3) Brandgefährliche Stoffe dürfen in Stiegenhäusern, Zu und Durchgängen im Verlauf von Fluchtwegen und in offenen Dachräumen sowie im Nahbereich von Rauchfängen und Feuerstätten nicht gelagert werden. (4) Die bei Arbeiten anfallenden brandgefährlichen Abfälle und Reste, wie Säge oder Metallspäne, Chemikalienreste u. dgl. sind, soweit dies möglich und zumutbar ist, ehestens aus dem Gebäude zu entfernen oder brandsicher zu lagern.
Feuer- u GefahrenpolizeigesetzFassung: LGBl. Nr. 12/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 87/2013Abschnitt: II. AbschnittInhalt: Vorbeugender Brand und GefahrenschutzParagraf: § 012Kurztext: Lagerung von selbstentzündlichen StoffenText: (1) Stoffe, die zum Aufnehmen von Öl oder anderen brennbaren Flüssigkeiten benutzt werden und dadurch zur Selbstentzündung neigen, sind in dicht schließenden, nicht brennbaren Behältern aufzubewahren oder auf gefahrlose Weise zu beseitigen. (2) Stoffe, die durch chemische, physikalische oder biologische Einwirkungen oder Vorgänge zur Selbsterhitzung oder Selbstentzündung neigen, sind so zu lagern, dass dadurch keine vorhersehbare Gefahr einer Selbstentzündung entsteht. Derartige Stoffe sind Düngemittel, Unkraut und Schädlingsbekämpfungsmittel, ungelöschter Kalk, Braunkohle, Leinöl, Firnis u. dgl. (3) Ernteerzeugnisse, die zur Selbstentzündung neigen, insbesondere Heu oder Grummet, dürfen in feuchtem Zustand, außer im Falle der Silierung, nicht eingelagert werden. (4) Bei Bedingungen, die erkenn und vorhersehbar eine Selbstentzündung begünstigen, ist der Temperaturverlauf des gesamten Lagergutes mit geeigneten Geräten zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen. Hat sich das Lagergut auf mehr als 70Grad Celsius erwärmt oder besteht sonst eine erkenn und vorhersehbare Gefahr der Selbstentzündung, so hat der Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigte sofort die notwendigen Maßnahmen unter Beiziehung der Feuerwehr zu treffen.
Feuer- u GefahrenpolizeigesetzFassung: LGBl. Nr. 12/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 87/2013Abschnitt: II. AbschnittInhalt: Vorbeugender Brand und GefahrenschutzParagraf: § 013Kurztext: Lagerung von Heiz und BrennstoffenText: (1) Heiz und Brennstoffe müssen so gelagert werden, dass eine vorhersehbare Gefahr der Entzündung von Feuerstätten aus vermieden wird. (2) Heiz und Brennstoffe dürfen in offenen Dachräumen nicht gelagert werden.
Feuer- u GefahrenpolizeigesetzFassung: LGBl. Nr. 12/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 87/2013Abschnitt: II. AbschnittInhalt: Vorbeugender Brand und GefahrenschutzParagraf: § 014Kurztext: Lagerung in offenen DachräumenText: (1) Die in offenen Dachräumen gelagerten Gegenstände müssen ohne Behinderung zugänglich sein. Ausgenommen davon ist die Lagerung von Ernteerzeugnissen in offenen Dachräumen land und forstwirtschaftlicher Betriebsgebäude unter Beachtung der Bestimmungen des § 12. (2) Nahbereiche von Rauchfängen und Dachbodenfenstern sind von jeder Lagerung freizuhalten.
Feuer- u GefahrenpolizeigesetzFassung: LGBl. Nr. 12/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 87/2013Abschnitt: II. AbschnittInhalt: Vorbeugender Brand und GefahrenschutzParagraf: § 015Kurztext: Ausschmückung von RäumenText: Räume, die dem Aufenthalt einer größeren Anzahl von Menschen dienen, wie Versammlungs , Gaststätten oder Ausstellungsräume, Diskotheken, Bars usw., dürfen nur mit Stoffen ausgeschmückt werden, die zu keiner Brandentstehung und Brandausbreitung beitragen, nicht brennend abtropfen und keine toxischen Gase in einem die Personen gefährdenden Ausmaß freisetzen. Zu und Ausgänge, Fluchtwege, Mittel der ersten und erweiterten Löschhilfe, Alarmierungseinrichtungen und Hinweise auf solche dürfen dabei nicht verstellt oder verdeckt werden.
Feuer- u GefahrenpolizeigesetzFassung: LGBl. Nr. 12/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 87/2013Abschnitt: II. AbschnittInhalt: Vorbeugender Brand und GefahrenschutzParagraf: § 016Kurztext: Fluchtwege und FreiflächenText: (1) Fluchtwege sowie Rettungs und Angriffswege der Einsatzkräfte innerhalb und außerhalb von Gebäuden, Stiegenhäuser, Zugänge, Zufahrten und Durchfahrten sowie Freiflächen, die für das Abstellen von Einsatzfahrzeugen und den Aufbau des Rettungs und Löscheinsatzes dienen oder bestimmt sind, sind ständig freizuhalten und erforderlichenfalls ordnungsgemäß zu kennzeichnen. (2) Türen im Verlauf von Fluchtwegen müssen so angeschlagen sein, dass sie in Fluchtrichtung aufschlagen, oder es ist in sonstiger Weise sicherzustellen, dass ein gefahrloses Verlassen der Räume möglich ist. (3) Notausgangstüren und Notausstiege sind so auszuführen, dass sie jederzeit leicht von innen ohne Hilfsmittel geöffnet werden können. (4) Wird durch einen Gegenstand auf den im Abs. 1 bezeichneten Wegen und Flächen durch Fahrzeuge, Schutt, Baumaterial, Hausrat u. dgl. die Tätigkeit der Einsatzkräfte, insbesondere die Zufahrt von Einsatzfahrzeugen, behindert, so hat die Behörde die unverzügliche Entfernung dieser Gegenstände mit Bescheid, bei Gefahr im Verzug aber ohne vorausgegangenes Verfahren, zu veranlassen. (5) Die Entfernung und Aufbewahrung des widerrechtlich gelagerten Gegenstandes erfolgen auf Kosten und Gefahr der Eigentümerin/des Eigentümers bzw. der Verfügungsberechtigten/des Verfügungsberechtigten, der/dem diese Kosten mit schriftlichem Bescheid aufzuerlegen sind.
Feuer- u GefahrenpolizeigesetzFassung: LGBl. Nr. 12/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 87/2013Abschnitt: II. AbschnittInhalt: Vorbeugender Brand und GefahrenschutzParagraf: § 017Kurztext: BetriebsbrandschutzText: In Betrieben mit Objekten, in denen eine erhöhte Brandgefahr besteht, insbesondere in solchen gemäß § 18 Abs. 4, hat die Behörde der Eigentümerin/ dem Eigentümer bzw. der Verfügungsberechtigten/dem Verfügungsberechtigten die Bestellung von Brandschutzbeauftragten, die Erstellung eines Brandalarmplanes, die Ausbildung von Betriebsangehörigen in der Ersten Löschhilfe und ihre Belehrung über das Verhalten bei Bränden sowie die Durchführung von Eigenkontrollen mit schriftlichem Bescheid vorzuschreiben, sofern eine gleichartige oder ähnliche Verpflichtung nicht bereits nach anderen gesetzlichen Vorschriften besteht.