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Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Abschnitt
II. Abschnitt
006 Allgemeine Pflichten
007 Verbrennen im Freien
008 Feuerstätten
009 Offenes Feuer u. Licht, sonst. Licht u. Wärmequ.
010 Feuerarbeiten und Erwärmung brennbarer Stoffe
011 Brandgefährliche Stoffe und deren Lagerung
012 Lagerung von selbstentzündlichen Stoffen
013 Lagerung von Heiz und Brennstoffen
014 Lagerung in offenen Dachräumen
015 Ausschmückung von Räumen
016 Fluchtwege und Freiflächen
017 Betriebsbrandschutz
III. Abschnitt
IV. Abschnitt
V. Abschnitt
VI. Abschnitt
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Abschnitt: II. Abschnitt
Inhalt: Vorbeugender Brand und Gefahrenschutz
Paragraf: § 010
Kurztext: Feuerarbeiten und Erwärmung brennbarer Stoffe
Text: (1) Feuerarbeiten, insbesondere solche mit Schneidbrennern, Trennschleif , Schweiß oder Lötgeräten, sowie Erwärmungen brennbarer Stoffe, wie Teer oder Bitumen, dürfen nur durchgeführt werden, wenn
1. die Arbeitsgeräte auf ihre Betriebssicherheit überprüft werden,
2. geeignete Löschmittel in ausreichender Menge bereitgestellt werden,
3. brennbare Gegenstände aus dem Gefahrenbereich entfernt oder, sofern dies nicht möglich ist, diese mittels nicht brennbarer Stoffe abgedeckt und vor Hitzeeinwirkung ausreichend geschützt werden und
4. in Gebäuden ab der Gebäudeklasse 3 eine Freigabe mittels eines Freigabescheines erfolgt ist.
Bei Arbeiten an Rohrleitungen und Behältern sind zusätzlich ausreichende brandschutztechnische Maßnahmen zu treffen.

(2) Nach Durchführung von Feuerarbeiten ist umgehend zu prüfen, ob auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse noch eine Brandgefahr besteht. Erforderlichenfalls sind Nachkontrollen durchzuführen.

(3) Feuerarbeiten dürfen in den im § 9 Abs. 1 genannten Räumen nicht durchgeführt werden.