EinkaufszentrenverordnungFassung: LGBl. Nr. 58/2011Zuletzt: LGBl. Nr. 102/2018Abschnitt: ParagraphenInhalt: Auf Grund der §§ 11 und 31 Abs. 12 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 49/2010, wird verordnet:Paragraf: § 001Kurztext: Grundsätze und ZieleText: (1) Zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen ist - unter Beachtung der Raumordnungsgrundsätze nach § 3 Abs. 1 und insbesondere zur Verwirklichung der Ziele nach § 3 Abs. 2 Z. 3 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 - eine günstige Versorgungsinfrastruktur auf kommunaler, regionaler und landesweiter Ebene anzustreben. Grundlage dafür ist insbesondere die angestrebte Siedlungsstruktur mit einem ausreichend dichten und räumlich funktionell abgestuften Netz von Versorgungsschwerpunkten bei zumutbaren Erreichbarkeitsverhältnissen für die Bevölkerung in Anbetracht des Aufwandes an Zeit, Energie und Kosten sowie der Emissionen insbesondere des motorisierten Individualverkehrs. Die Nahversorgung mit Gütern und Diensten des täglichen Bedarfes ist über Versorgungsstandorte nach Fußgängereinzugsbereichen anzustreben. (2) Durch geeignete Standortvorsorge und Entwicklungsmaßnahmen sollen Handels und Dienstleistungseinrichtungen in die Lage versetzt werden, ihre Versorgungsaufgaben gegenüber der Bevölkerung erfüllen zu können.
EinkaufszentrenverordnungFassung: LGBl. Nr. 58/2011Zuletzt: LGBl. Nr. 102/2018Abschnitt: ParagraphenInhalt: Auf Grund der §§ 11 und 31 Abs. 12 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 49/2010, wird verordnet:Paragraf: § 002Kurztext: Vorgaben für EinkaufszentrenText: Einkaufszentren dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen errichtet, erweitert oder geändert werden: 1. es liegt eine Verordnung der Landesregierung gemäß § 31 Abs. 8 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 über Flächen für Einkaufszentren vor oder 2. wenn keine Verordnung der Landesregierung vorliegt: – das Einkaufszentrum muss der Gebietskategorie entsprechen; – das Einkaufszentrum muss in Gemeinden mit ausgewiesener zentralörtlicher Funktion gemäß der nachstehenden Tabelle liegen; – das Einkaufszentrum darf die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Verkaufsflächen nicht überschreiten: Zentralörtliche Funktion gemäß § 3 Abs. 5 Landesentwicklungsprogramm – LEP 2009Maximal zulässige Verkaufsfläche für Einkaufszentren 1 und 2davon maximal zulässige Verkaufsflächen für Lebensmittel bei EZ 121. Kernstadt Graz Keine Flächenbeschränkung 5.000 m2 2. Regionale Zentren Leoben, Bruck/Kapfenberg 20.000 m2 4.000 m2 3. Regionale Zentren Bad Radkersburg, Deutschlandsberg, Feldbach, Fürstenfeld, Hartberg, Leibnitz, Judenburg/Knittelfeld, Liezen, Mürzzuschlag, Voitsberg/Köflach, Weiz/Gleisdorf 15.000 m2 3.000 m24. Regionales Zentrum Murau, Regionale Nebenzentren und teilregionaleVersorgungszentren mit mehr als 5.000 Einwohnern1 5.000 m2 1.000 m2 5. Sonstige und sonstige teilregionale Versorgungszentren 2.000 m2 800 m2 1 gemäß dem letzten Volkszählungsergebnis der Gemeinde im Sinne des Registerzählungsgesetzes 2 Im baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist bei Einkaufszentren 1 die maximal zulässige Verkaufsfläche für Lebensmittelangebot im Projekt sicherzustellen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2018
EinkaufszentrenverordnungFassung: LGBl. Nr. 58/2011Zuletzt: LGBl. Nr. 102/2018Abschnitt: ParagraphenInhalt: Auf Grund der §§ 11 und 31 Abs. 12 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 49/2010, wird verordnet:Paragraf: § 003Kurztext: InkrafttretenText: Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. Juli 2011, in Kraft.
EinkaufszentrenverordnungFassung: LGBl. Nr. 58/2011Zuletzt: LGBl. Nr. 102/2018Abschnitt: ParagraphenInhalt: Auf Grund der §§ 11 und 31 Abs. 12 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 49/2010, wird verordnet:Paragraf: § 003aKurztext: Inkrafttreten von NovellenText: In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 102/2018 treten die Änderungen in Punkt 4. und 5. zu § 2 Abs. 1 Z 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 20. Dezember 2018, in Kraft. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2018
EinkaufszentrenverordnungFassung: LGBl. Nr. 58/2011Zuletzt: LGBl. Nr. 102/2018Abschnitt: ParagraphenInhalt: Auf Grund der §§ 11 und 31 Abs. 12 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 49/2010, wird verordnet:Paragraf: § 004Kurztext: AußerkrafttretenText: Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Mai 2004, mit welcher das Entwicklungsprogramm zur VersorgungsInfrastruktur (Einkaufszentrenverordnung) erlassen wird, LGBl. Nr.25/2004, außer Kraft.